Chronologie und Erkenntnisse zur Erfreiung Deutschlands

Chronologie und Erkenntnisse zur Erfreiung von Täuschung, Lüge und Verrat in Bezug zu Deutschland als Ganzes.

Wichtige  Fakten zur Vorgeschichte des Nationalstaat Deutschlands (Deutsches Reich)

(Erklärende Kommentare sind in der Farbe GRÜN geschrieben)

Ein Kurfürst aus [ https://de.wikipedia.org/wiki/Kurfürst ]  (lateinisch princeps elector imperii oder elector) war einer der ursprünglich sieben, später neun und zuletzt zehn ranghöchsten Fürsten des Heiligen Römischen Reiches, denen seit dem 13. Jahrhundert das alleinige Recht zur Wahl des römisch-deutschen Königs zustand. Mit diesem Königstitel war traditionell der Anspruch auf die Krönung zum römisch-deutschen Kaiser durch den Papst verbunden.

1806 legte Kaiser Franz II. als Reaktion auf die Bildung des Rheinbundes die Krone des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation nieder, das damit aufhörte zu bestehen. Damit verlor auch das Kurfürstenamt seine Funktion.

Herzog aus [ https://de.wikipedia.org/wiki/Herzog ] (althochdeutsch herizogo, ursprünglich Führer, Heerführer im Kriege) ist ein Adelstitel. Mit der Zerschlagung des Heiligen Römischen Reiches zwischen 1801 und 1806 und der Herrschaft Napoleons über die deutschen Lande erfolgte eine weitere Folge von Rangerhöhungen für anpassungsbereite deutsche Fürsten: Bisherige Herzöge wurden – wie der von Württemberg – erst zu Kurfürsten, dann zu Königen befördert, bisherige Fürsten – wie die diversen Linien von Anhalt – stiegen zu Herzögen auf. Nach dem Sieg über Napoleon führte 1815 der Wiener Kongress der Siegermächte zu einer weiteren, letzten Welle solcher Rangerhöhungen. Meist bedingt durch Verwandtschaft mit mächtigen Monarchen Europas, insbesondere mit dem russischen Kaiser oder dem König von Preußen, stiegen in den deutschen Ländern einige bisherige Herzöge 1815 zu Großherzögen auf.

Regierende Herzöge in Deutschland (mit dem Prädikat Hoheit) waren zwischen 1815 und 1918: der Herzog von Braunschweig (Linie Wolfenbüttel bis 1884, Linie Hannover ab 1913); der Herzog von Anhalt (ab 1863, davor mehrere Teil-Herzogtümer); der nur bis 1866 regierende Herzog von Nassau, der 1890 das souveräne Großherzogtum Luxemburg erbte; der bis 1864 als Herzog von Schleswig, Holstein und Lauenburg regierende König von Dänemark (der in diesen drei Staaten vom König von Preußen abgelöst wurde, welcher zugleich Nassau annektierte) sowie die wettinischen Herzöge von Sachsen-Coburg und Gotha (bis 1826: Sachsen-Coburg-Saalfeld), Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg.

Preußen im 1700 Jahrhundert entnommen aus [ https://www.preussenchronik.de ]

Zitat: „Was hält nun die Welt wirklich von der Erhöhung des Herzogs von Preußen und Kurfürsten von Brandenburg zum König in Preußen? (König von Preußen darf er sich nicht nennen, denn noch gibt es Teile von Preußen unter polnischer Hoheit.) Aktuell haben wir die gleiche Situation wie 1700 und eine König von Preußen kann es aus diesem Grund nicht geben, solange Polen ein Teil des Königreich Preußen verwaltet.“

Weiter im Text, Zitat: „Europa erkennt das neue Königreich diplomatisch an. Zuerst König August II. von Polen Sachsen, dann, wie versprochen, der deutsche Kaiser, es folgen Dänemark, England, Russland, die Niederlande, die Schweiz, einige Kurfürsten usw. Die latenten Gegner Schweden, Frankreich und Spanien halten sich zurück aber ziehen später nach. Der Papst protestiert erfolglos. Bald gewöhnt man sich daran, von den Preußen und vom Königreich Preußen zu sprechen und meint damit das Ganze von Kleve bis Memel mit Brandenburg in der Mitte. Dem “ schiefen Fritz“ ist es gelungen, dem zerklüfteten kurmärkischen Besitz einen Namen zu geben, der alles zusammenhält. Zu den existierenden Königen gibt es einen Unterschied. Sie alle sind Regenten von gewachsenen Reichen. Der kleine König aber hat etwas geschaffen, was es bisher nicht gab, er hat sein Königreich gewissermaßen erfunden. Damit ist ihm ein genialer staatsmännischer Coup gelungen.

Preußische Annexionen 1866
entnommen aus [ https://de.wikipedia.org/wiki/Preu%C3%9Fische_Annexionen_1866 ]

Die preußischen Annexionen fanden nach dem ausgefochtenen Deutschen Krieg vom Sommer 1866 statt. Preußen hatte gegen Österreich und dessen Verbündete gesiegt und die Auflösung des Deutschen Bundes erzwungen. Es annektierte am 1. Oktober 1866 vier seiner Kriegsgegner nördlich der Mainlinie, die zu preußischen Provinzen bzw. Teilen von Provinzen wurden. Dies waren das Königreich Hannover, das Kurfürstentum Hessen (Hessen-Kassel), das Herzogtum Nassau und die Freie Stadt Frankfurt. Hinzu kamen kleinere Gebiete des Königreichs Bayern und des Großherzogtums Hessen (Hessen-Darmstadt).

Andere Kriegsgegner nördlich der Mainlinie blieben als Staaten erhalten. Sie mussten sich aber dem Norddeutschen Bund anschließen. Dabei handelt es sich um das Königreich Sachsen, das Herzogtum Sachsen-Meiningen und das Fürstentum Reuß älterer Linie.

Teilweise zählt man auch die Einverleibung der zuvor von Dänemark regierten Herzogtümer Schleswig und Holstein zu den preußischen Annexionen der Zeit. Diese beiden Herzogtümer waren keine Kriegsgegner gewesen, sondern von Preußen und Österreich gemeinsam verwaltet worden. Preußens Absicht, beide zu annektieren, war einer der Gründe für den Deutschen Krieg. 1867 wurde die preußische Provinz Schleswig-Holstein eingerichtet.

Bis zu den Annexionen war Preußen in eine Ost- und eine Westhälfte gespalten, zwischen denen vor allem Hannover und Hessen-Kassel lagen. Seit den Annexionen konnte man erstmals von Köln im Westen bis Königsberg im Osten reisen, ohne das preußische Staatsgebiet zu verlassen. Allgemein sicherte Preußen sich damit seine Vormacht im Norden Deutschlands, was auch die Gründung des Norddeutschen Bundes 1866/1867 erleichterte.

Die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten wurde nicht gefragt. Manche Einwohner begrüßten die Annexion, teilweise wegen Unzufriedenheit mit der alten Herrschaft, teilweise als Beitrag zu einer künftigen deutschen Einheit. Andere lehnten die Annexion dauerhaft ab. Die antipreußische Partei in Hannover war die langlebigste dieser Bewegungen und bestand bis ins 20. Jahrhundert. Im bisherigen Preußen selbst gab es eine breite Mehrheit für die Annexionen.

Das sind wenige der vielen Gründe, warum es wohl zu einem souveränen Preußen nicht mehr kommen wird und wenn der Fritz sich Anno 1701 über Alle Fürsten Europas stellen konnte, so könnte sich das wiederholen. So erinnere ich gerne an Peter Fitzeks Reich, den Thomas von Wedenland, Fürst Schittke, um einige zu nennen. Erstmals in der Geschichte Deutschland wird durch UNS, dem Deutschen Volk entschieden, ob es einen König der Preußen geben wird. Damals wie heute kann nicht eine Einzelperson selbst entscheiden, auch nicht durch Abstammung, denn dazu wird ein Volk benötigt, das diesen König anerkennt. Dies trifft auf den heuten sogenannten Prinz Georg von Preußen ebenso zu wie zu einem Stefan Ratzeburg und weitere.

Reichsverweser aus [ https://de.wikipedia.org/wiki/Reichsverweser_1848/1849 ]

  1. im Heilig Römischen Reich bis 1806 Stellvertreter des Kaisers bei Vakanz (a) des Throns oder während seiner Abwesenheit
  2. von der Frankfurter Nationalversammlung 1848 bis zur Kaiserwahl bestellter Inhaber der Zentralgewalt

Reichsverweser war 1848/49 der Titel des Oberhaupts der Provisorischen Zentralgewalt, der ersten gesamtdeutschen Regierung. Für eine Übergangszeit sollte der Reichsverweser, ein Amt, das auf die Reichsvikare im Heiligen Römischen Reich zurückgeht, als eine Art Ersatz-Monarch die Funktion ausüben, die in einer konstitutionellen Monarchie dem Fürsten zustand. Der Reichsverweser ernannte laut Zentralgewaltgesetz vom 28. Juni 1848 die Reichsminister; Reichsverweser und Reichsminister bildeten zusammen die Zentralgewalt.

Einziger Reichsverweser Deutschlands in dieser Zeit war Erzherzog Johann von Österreich, ein Onkel des österreichischen Kaisers. Die von Johann ernannten Minister waren fast bis zum Ende der Nationalversammlung (Mai bzw. Juni 1849) im Wesentlichen die Vertrauensleute der Nationalversammlung. Erst die beiden letzten Kabinette waren Minderheitenkabinette ohne parlamentarische Unterstützung. Am 20. Dezember 1849 endete die Reichsverweserschaft, als Johann die Befugnisse der Zentralgewalt einer Bundeszentralkommission übertrug.

Nach der Märzrevolution von 1848 schuf auch die Frankfurter Nationalversammlung für kurze Zeit das Amt des Reichsverwesers. Die Nationalversammlung, schuf am 28. Juni 1848 aus eigener Machtvollkommenheit eine Provisorische Zentralgewalt, die bis zur Verabschiedung einer Reichsverfassung und der Bestellung eines endgültigen Staatsoberhaupts die Leitung der Exekutive für ganz Deutschland übernehmen sollte. Als Haupt dieser provisorischen Zentralgewalt fungierte ein Reichsverweser – am Folgetag wurde Erzherzog Johann von Österreich in dieses Amt gewählt, das er so lange ausüben sollte, bis die Nationalversammlung einen Kaiser als endgültiges Staatsoberhaupt bestimmt hätte.


Erste entscheidende Fehlentscheidungen, entgegen der Reichsverfassung und den gültigen Gesetzen des Deutschen Reiches.

Aus [ https://de.wikipedia.org/wiki/Reichsverweser ] Zitat: In den letzten Wochen des Ersten Weltkriegs häuften sich die Rufe, dass der Deutsche Kaiser und preußische König Wilhelm II. abdanken sollte. In dieser Zeit kam es zu Überlegungen des Beamten Walter Simons aus der Reichskanzlei, nach denen Wilhelm und der unbeliebte Kronprinz zurücktreten würden. Auf Reichsebene hätte man ein verfassungsänderndes Gesetz benötigt, um eine Reichsverweserschaft einzurichten. Wilhelm aber lehnte solche Pläne am 1. November 1918 ab, also zu einem Zeitpunkt, als eine freiwillig erscheinende Abdankung eventuell noch die Monarchie hätte retten können.

In einem Gespräch mit führenden Sozialdemokraten um Friedrich Ebert übertrug Max das Amt des Reichskanzlers an Ebert. Seine Berater hatten darauf gedrängt, dass Max als Reichsverweser die Befugnisse des Kaisers ausüben solle, um die Frage des Staatsoberhauptes bis zur Entscheidung durch eine Nationalversammlung offenzuhalten. Max hielt dies damals aber nicht mehr für realistisch.

WICHTIG: Mit der durch Gewalt zerschlagenen parlamentarischen Monarchie, sind alle Entscheidungen die nicht im Sinne der Reichsverfassung geschahen, Verfassungshochverrat und Landesverrat, und im Sinne eines souveränen Nationalstaates nichtig.

a) alle Reichsbeamten sind wegen praktiziertem Hochverrat keine Beamten und haben keine Entscheidungsgewalt. Siehe hierzu Artikel 18 der Reichsverfassung; Zitat:

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung. Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.“

Siehe hierzu: [ https://www.verfassung-deutschland.de/#Artikel18 ]

b) der Reichskanzler kann seinen Nachfolger NICHT selbst bestimmen. Das trifft auch auf die A.Hitler, G. Ebel und weitere sich seit 1985 ernannte Kanzler zu. Siehe hierzu Artikel 15 der Reichsverfassung; Zitat:

„(Absatz 1) Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. (Absatz 3) Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags. (Absatz 5) Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.“

Siehe hierzu: [ https://www.verfassung-deutschland.de/#Artikel15 ]

c) Verstoß gegen das damalige Stellvertretergesetz für den Reichskanzler, denn die damaligen Stellvertreter die durch den Kaiser ernannt wurden, wurden bei den Entscheidungen nicht berücksichtig; Zitat:

2. Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesamten Umfang der Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt werden.“

Siehe hierzu: [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/gesetz-betreffend-die-stellvertretung-des-reichskanzlers/ ]

An dieser Stelle wurde auch ganz besonders die Exekutiv- und Legislativgewalt des Bundesrathes mißachtet; Zitat: „Nach dem Modell des Norddeutschen Bundes (gegründet 1867) besaß der Bundesrath des Kaiserreichs von 1871 eine starke Stellung als oberstes Verfassungsorgan, war er doch Ausdruck des ewigen Bundes, als der das Reich gegründet worden war. Faktisch war dieses Gremium der Träger der Bundessouveränität, was sich darin äußerte, daß es nicht nur gleichberechtigt an der Legislative mitwirkte, sondern auch oberster Träger der Bundesexekutive war.“

Siehe hierzu: [ https://www.bundesrath.de/ und https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesrat_(Deutsches_Reich) ]

Im Bewußtsein des Ersten Weltkrieges und den damit möglichen Folgen, wurde der Bundesrath wie folgend beschrieben ermächtigt; Zitat: „Am 4. August 1914 stimmte der Deutsche Reichstag, das Parlament des Deutschen Reiches, dem Kriegs-Ermächtigungsgesetz zu (Gesetz über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse, RGBl. 1914, S. 327). Insgesamt kamen an diesem Tag 17 Kriegsgesetze zustande. Damit sollte der Bundesrath beziehungsweise die Reichsleitung zu den kriegsnotwendigen wirtschaftlichen Maßnahmen ermächtigt werden, zur „Abhilfe wirtschaftlicher Schädigung“. Ähnliche Gesetze gab es auch in den anderen kriegführenden Staaten während des Ersten Weltkriegs.“ Siehe hierzu: [ https://de.wikipedia.org/wiki/Ermächtigungsgesetz ] Keines der betreffenden Gesetze wurde durch die beiden gesetz-gebenden Verfassungsorgane außer Kraft gesetzt und gelten noch heute (2019) fort, denn ab dem 09. November 1918 fanden gemäß Verfassung keine Sitzungen des Reichstages und des Bundesrathes statt. Wichtig: Artikel 5 der Reichsverfassung; Zitat: Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. Siehe hierzu: [ https://www.verfassung-deutschland.de/#Artikel5 ]

Mit der Wiederbelebung des Bundesrathes, ab dem 29. Mai 2008 und der Proklamation des Reichstages am 23. Mai 2009, konnte nach 90 Jahren das Ahnenerbe angetreten werden.

WICHTIG: Die Bevollmächtigten des Bundesrathes benötigen keine Zustimmung oder Wahl durch das Volk, auch keine Zustimmung durch das Parlament. Es gibt auch keine Vorschrift welche Qualifikation der Bevollmächtigte mitbringt. Er hat seinen Bundesstaat zu vertreten und benötigt das Vertrauen des Staatsoberhauptes seines Heimatstaates. Artikel 6 der Verfassung, Zitat:  Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, ……. Die Artikel 7. 8. 9. 10.  der Verfassung beschreiben die Rechte und Pflichten des Bundesrathes.  

Näheres finden Sie unter: [ https://www.verfassung-deutschland.de/#Artikel6 ]

Eine weiter sehr entscheidenden und stark blockierende Irreführung ist die Aussage, daß sich das Volk eine Verfassung geben muß. Diese Fehldeutung benutzen sehr viel fremdgesteuerten oder irregeleiteten Reichsbürgerbewegungen oder Verfassungsgebenden Versammlungen, um eine Einheit unter den Patrioten zu verhindern. Es steht auf keinem Blatt und in keiner Vorschrift, daß sich das Volk eine Verfassung geben muß, es heißt nur daß das Deutsche Volk eine Verfassung zu beschließen hat. Die einzige wahre und staatlich korrekt gegebene sowie durch das Parlament beschlossene Verfassung des Deutschen Reiches ist die Anno 1867 im Norddeutschen Bund angewandte und am 16. April 1871 im Deutschen Reich in Kraft gesetzte Verfassung. Was von den feindlich gesinnten Protagonisten benutzt wird, um die Einheit und Freiheit Deutschlands so lange als möglich hinauszuzögern. Bedauerlicherweise neigt das deutsche Gemüt einer schön verpackten Lüge mehr Glauben zu schenken, als der Wahrheit die uns Erfreien würde.     

ACHTUNG: Unsere Legitimation beruht nicht auf die Anerkennung der Alliierten, der BRD oder staatenloser Bürger, sondern durch Reichs- und Staatsangehörige, sowie durch die Anwendung der wahren Verfassung und der wahren Gesetze des souveränen Deutschlands bzw. des Deutschen Reiches. Einen anderen souveränen und zielführenden Weg gibt es nicht. Das Deutsche Volk kann sich nur als Reichs- und Staatsangehörig bezeichnen wenn es vom Deutschen Reiche die staatlichen Dokumente besitzt und im Personenstandsregister des Deutschen Reiches eingetragen ist.

Näheres finden Sie unter: [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/legitimation/ ]
und unter: [ https://www.deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/voelkerrechtliche-legitimation/ ]

Die Epoche des Verfassungs- und Hochverrats am Deutschen Reich und seinen deutschen Völkern

Der durch die Revolution gebildete „Rat der Volksbeauftragten“ hat die Ermächtigung des Bundesrathes mit dem Gesetz Nr. 6534 vom 14. November 1918 verlängert bzw. die souveräne Stellung des Bundesrathes weiterhin aufrechterhalten; Zitat:

§ 1 Der Bundesrat(h) wird ermächtigt, die ihm nach Gesetzen und Verordnungen des Reichs zustehenden Verwaltungsbefugnisse auch fernerhin auszuüben.“

Gesetz Nr. 6622 vom 28. Dezember 1918 Auch dieses Gesetz wurde zu keiner Zeit außer Kraft gesetzt, auch nicht durch die nachfolgende Weimarer Republik. Zitat:

„(Absatz 2) Demgegenüber wird ausdrücklich festgestellt, daß alle von dem Bundesrat(h)e, dem Reichskanzler, der Heeresverwaltung und den militärischen Befehlshabern innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen kriegswirtschaftlichen Verordnungen, soweit nicht ihre Aufhebung seitens der zuständigen Stellen besonders verfügt ist, ihre Wirksamkeit in vollem Umfang behalten haben und daß auch in Zukunft die Regelung der Bewirtschaftung der in Frage kommenden Stoffe ausschließlich den in den Verordnungen genannten oder inzwischen an ihre Stelle getretenen Behörden vorbehalten ist……“

Weimarer Nationalversammlung
[
https://de.wikipedia.org/wiki/Weimarer_Nationalversammlung ]

Die Weimarer Nationalversammlung, offiziell verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung, war das verfassunggebende Parlament der Weimarer Republik. Es tagte vom 6. Februar 1919 bis zum 21. Mai 1920. Tagungsort war bis zum September 1919 Weimar, nicht die politisch aufgeheizte Reichshauptstadt Berlin. Eine Übersicht über alle Mitglieder der Versammlung gibt die Liste der Mitglieder der Nationalversammlung von 1919.

In dieser Nationalversammlung steckten die gleichen Geister (jüdische Zionisten) wie in der Frankfurter Nationalversammlung. Und 100 Jahre später, im Jahre 2019, agieren sie unter der Bezeichnung „Verfassungsgebende Versammlung“.

Man beachte Artikel 180 der Weimarer Verfassung; Zitat:

(Absatz 1) Bis zum Zusammentritt des ersten Reichstags gilt die Nationalversammlung als Reichstag.

Siehe hierzu: [ https://www.verfassung-deutschland.de/weimarer-verfassung/index.htm ] Diese Verfassung, die erst nach dem Versailler Diktat in Kraft gesetzt wurde (11. August 1919), hat sich nicht das deutsche Volk gegeben und beschlossen, sondern der Wolf „Nationalversammlung“ im Schafspelz des „Reichstags“, womit die Nichtigkeit dieser Verfassung, schon durch Täuschung im Rechtsverkehr garantiert ist.

WICHTIG: Reichsrechtlich, Völkerrechtlich und juristisch unbestritten ist die Tatsache, daß bis zum Inkrafttreten der Weimarer Verfassung (11. August 1919), die Reichsverfassung, Bismarksche Reichsverfassung oder Verfassung des Deutschen Reiches, noch in Kraft war. Womit alle vorherigen Handlungen nichtig sind.

Was geschah ab der Anwendung einer Weimarer Verfassung auch deutsche Reichsverfassung genannt?

In Artikel 178 dieser Weimarer Verfassung heißt es; Zitat:

(1) Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 und das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 sind aufgehoben. (2) Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht.

Das bedeutet, daß die übrigen Gesetze mit dem Geltungsbereich des Deutschen Reiches (Grenzen wie am 31. Juli 1914) in Kraft bleiben, womit auch die Verfassung des Deutschen Reiches in Kraft bleiben mußte. Der Grund dafür war zwingend, denn das Deutsche Volk mußte als Wirtsvolk der Zionisten und als Kriegsverlierer und Schuldner erhalten bleiben, um dieses in alle Ewigkeit ausplündern zu können. Damit dem deutschen Volk die Fremdverwaltung nicht auffiel haben die Drahtzieher durch deutsche Parteien, und deutsche Zionisten, allen voran die Sozialisten und Katholiken, eine Demokratie des Volkes (die Staatsgewalt geht vom Volk aus, siehe Artikel 1 WRV) vorgespielt und erstmals das Frauenwahlrecht eingeführt, obwohl mit dieser Verfassung die Finanzhoheit an die amerikanische FED übertragen wurde. Zusätzlich verbreitete man die Unwahrheit, daß der Kaiser das Volk im Stich gelassen hätte.

Unauffällig und mit der Täuschung von Freiheit und Demokratie, wurden durch diese Verfassung alle Bundesstaaten aufgelöst. Die Wiederstände des alten Adels wurden mit großzügigen Abfindungen und Überlassungen niedergehalten und somit die Goldenen Zwanziger erschaffen, während das einfache Volk ausgeplündert, enteignet und gemordet wurde. An dieser Stelle muß erwähnt werden, daß der alte Adel, die Bundesfürsten und Königshäuser ihre hoheitlichen Rechte und ihr eigenes Staatsvolk verschachert haben. Das bestätigt auch den Artikel 109 der WRV; siehe https://verfassung-deutschland.de/weimarer-verfassung/index.htm Zitat:

(2) Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. (4) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht verliehen werden. (5) Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen.

Bezüglich des Adels wurde folgendes Gleichstellungsgesetz Nr. 12 am 30.03.2017 in Kraft gesetzt; Zitat:

(Präambel) In Anbetracht dessen, daß der alte deutsche Adel ab 1919 finanziell, wirtschaftlich und gesellschaftlich zu jeder Zeit in der Lage gewesen sein mußte, die oktroyierten Fremdverwaltungen im Sinne der Gerechtigkeit der Wahrheit, der Menschlichkeit und der Pflicht gegenüber den deutschen Völkern zu verhindern oder aufzuheben, hat dieser alte deutsche Adel versagt. § 3. Absatz 2; Dem Präsidium des Bundes steht es zu, im Einklang mit dem „Bundesrath“, Personen neu in den Adelstand zu erheben, wenn edle Taten zum Wohle des Deutschen Volkes vorangegangen sind. § 5. Satz 1; Ausgenommen von dieser Aufhebung sind auch alle Adeligen, die mit ihrer Tatkraft und ihrem Vermögen der Wiederherstellung zur Handlungsfähigkeit Deutschlands und des Deutschen Reiches nachweislich und langfristig gedient haben.

Siehe hierzu:
[ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1703181-nr12-gesetz-gleichstellung-aller-rusta-angehoerigen/ ]

Auffällig ist in dieser Verfassung, daß es keinen Geltungsbereich gibt und daß die Reichsfarben schwarz-rot-gold sind, während die Nationalflagge schwarz-weiß-rot als Handelsflagge weitergeführt wurde. (Ein Schelm der böses dabei denkt, oder ein perfider Plan der Weltzionisten.) In Artikel 13 WRV (1) Reichsrecht bricht Landesrecht. Wer den Sinn dieses Artikels versteht, weiß wohin der Weg gehen wird, der mit Gründung dieser Fremdverwaltung schon festgelegt ist und 1933 mit dem Führerstaat zum Wohle der Hochfinanz und Großindustrie die nächste Stufe erreicht. An dieser Stelle nochmal ein Sprung in die Verfassung des Deutschen Reiches. Zitat:

Artikel 2 Satz 1 „Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.

Zu finden unter: [ https://verfassung-deutschland.de/#Artikel2 ] Diesbezüglich wird gemäß Artikel 19 auch das Recht und die Pflicht eines Bundesstaates gesetzlich festgelegt. Zitat:

„Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

Zu finden unter: [ https://verfassung-deutschland.de/#Artikel19 ]

Die Exekution hat reichsrechtlich nie stattgefunden, wurde aber durch Duldung und Schweigen vollzogen. Mit dem Gesetz betreffend der Wiederherstellung der Bundesstaaten, ist dies nun möglich, allerdings im Sinne des Deutschen Reiches und wenn die Vernunft des Deutschen Volkes es so möchte. Siehe hierzu:  [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1801141-nr04-gesetz-betreffend-die-wiederherstellung-der-bundesstaaten/ ]

Dem Versailler Diktat müssen wir an dieser Stelle unsere besondere Aufmerksamkeit widmen, den das Zustandekommen dieses Werkes müssen wir verstehen, wenn wir wieder unsere Bismarcksche Verfassung, unsre bürgerlichen Rechte, Recht auf Eigentum, Recht auf Heimat bzw. das zurückhaben wollen, was uns Artikel 3 der betreffenden Verfassung garantiert. Siehe hierzu: [ https://verfassung-deutschland.de/#Artikel3 ]

Versailler Diktat (auch „Schanddiktat von Versailles“) war ein während der Weimarer Republik geprägter politischer Kampfbegriff, mit dem vor allem konservative, deutschnationale, völkische und rechtsextreme Politiker gegen den 1919 geschlossenen Friedensvertrag von Versailles polemisierten. Neben der Dolchstoßlegende und der angeblichen Bedrohung durch das „Weltjudentum“ war er ein zentraler Bestandteil der NS-Propaganda. gefunden unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Versailler_Diktat

Der Friedensvertrag von Versailles (auch Versailler Vertrag, Friede von Versailles) wurde bei der Pariser Friedenskonferenz 1919 im Schloss von Versailles von den Mächten der Triple Entente und ihren Verbündeten bis Mai 1919 ausgehandelt. Mit der Unterzeichnung des Friedensvertrags endete der Erste Weltkrieg auf der völkerrechtlichen Ebene. Sie war zugleich der Gründungsakt des Völkerbunds.

Bereits am 11. November 1918 hatte der Waffenstillstand von Compiègne die Kampfhandlungen des Ersten Weltkriegs beendet, nicht aber den Kriegszustand. Der Vertrag konstatierte die alleinige Verantwortung Deutschlands und seiner Verbündeten für den Ausbruch des Weltkriegs und verpflichtete es zu Gebietsabtretungen, Abrüstung und Reparationszahlungen an die Siegermächte. Nach ultimativer Aufforderung unterzeichnete Deutschland am 28. Juni 1919 den Vertrag unter Protest im Spiegelsaal von Versailles. Nach der Ratifizierung und dem Austausch der Urkunden trat er am 10. Januar 1920 in Kraft. Wegen seiner hart erscheinenden Bedingungen und der Art seines Zustandekommens wurde der Vertrag von der Mehrheit der Deutschen als illegitimes und demütigendes Diktat empfunden.

Dieses Diktat ist zu finden unter: http://www.documentarchiv.de/wr/vv.html

WICHTIG: Dieser Vertrag wurde zu einem Zeitpunkt den Deutschen vorgelegt, an dem die „Tschecho-Slowakei“ und „Polen“ als Staat NICHT bestanden. Die Majorität der Unterzeichnerstaaten gegenüber Deutschland waren Dominions (Vasallen der Krone) und Freistaaten. Herrmann Müller und Dr. Bell, die den Vertrag für das neue Deutschland unterzeichneten waren keine Vertreter, oder staatlich anerkannte Beamten des Deutschen Reiches, auch noch nicht der Weimarer Republik. Sie konnten höchstens Vertreter der Räterepublik gewesen sein. Somit muß dieser Vertrag vor aller Welt (völkerrechtliche Grenzen vor dem Ersten Weltkrieg) als nichtig bewertet werden.

Betrachten wir diesen Vertrag als völkerrechtlich anzuerkennenden und für das Deutsche Reich verbindlichen Friedensvertrag, dann gilt Artikel 11 der Verfassung des Deutschen Reiches;

Zitat: Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich. Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

WICHTIG: Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses „Friedensvertrages“, mußte diese Verfassung angewandt werden, wenn der Vertrag rechtskraft haben soll.

In diesem Vertrag wurde das neu eingerichtete Deutschland (die Grenzen von 1919 und 1937 sind identisch) für alle Schäden und Reparationen verantwortlich gemacht. Das neue Deutschland ist allerdings nur teilidentisch mit dem Deutschland als Ganzes. Dem neuen Deutschland, wie es heute noch nach dem Grundgesetze geführt wird, wurden alle Rechte auf Hab und Gut entzogen. So kann der aufmerksame Leser feststellen, daß nich das deutsche Volk, das Deutsche Reich oder eines seiner Bundesstaaten etwas anerkennen oder auf etwas verzichten mußte, sondern Deutschland.

Artikel 118. Deutsche Recht und Interessen außerhalb Deutschlands; Zitat:

Außerhalb seiner Grenzen in Europa, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzt sind, verzichtet Deutschland auf sämtliche Rechte, Ansprüche und Vorrechte auf und in bezug auf alle ihm oder seinen Verbündeten gehörenden Gebiete sowie auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm aus irgendwelchem Grunde den alliierten und assoziierten Mächten bislang zustanden.
Deutschland verpflichtet sich bereits jetzt, Die Maßnahmen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, gegebenenfalls im Einverständnis mit dritten Mächten, zur Regelung der sich aus der vorstehenden Bestimmung ergebenden Folgen getroffen sind oder noch werden. Insbesondere erklärt sich Deutschland mit den Bestimmungen der nachfolgenden, sich auf einige besondere Gegenstände beziehenden Artikel einverstanden.“
Oder Artikel 120; Zitat: Alle Rechte beweglicher und unbeweglicher Art, die in diesen Gebieten dem deutschen Reich oder irgendeinem deutschen Staate zustehen, gehen auf die Regierung über, unter deren behördliche Gewalt diese Gebiete treten, und zwar unter den in Artikel 257 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzten Bedingungen. Streitigkeiten, die etwa hinsichtlich der Natur dieser Rechte entstehen, werden von den örtlichen Gerichten endgültig entschieden.“ Oder Artikel 231; Zitat:Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben. Oder Artikel 434 von 440 Artikeln; Zitat: Deutschland verpflichtet sich, die volle Geltung der Friedensverträge und Zusatzübereinkommen zwischen den alliierten und assoziierten Mächte und den Mächten, die an Deutschlands Seite gekämpft haben, anzuerkennen, den Bestimmungen, die über die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die Königreichs Bulgarien und des osmanischen Reiches getroffen werden, zuzustimmen und die neuen Staaten in den Grenzen anzuerkennen, die auf diese Weise für sie festgesetzt werden.

Auf Grund der bis hierher bewiesenen Nichtigkeiten von Verträgen, Gesetzen, der Verfassungen und Verwaltungen, die illegal im Rechtskreis des Deutschen Reiches gewirkt haben, überspringen wir den Führerstaat und begeben uns, kurz in das Dritte Reich, bzw. das Großdeutsche Reich der Nationalzionisten, die im Deckmantel der Nationalsozialisten weltweit eine Blutbad sondergleichen angerichtet hatten und für den Holocoust an Deutschen Städten, besonders Dresden, verantwortlich sind.

Adolf Hitler als Vorsitzender der NSDAP und „Führer“ wurde durch den Reichspräsidenten der Weimarer Fremdverwaltungsrepublik (Paul von Hindenburg) am 30.1.1933, zum Reichskanzler ernannt. Damit begann die Epoche der Nationalzionisten, der Konzentrationslager und einer gigantischen Kriegsmaschine. Siehe hierzu: [ https://www.dhm.de/lemo/rueckblick/30-januar-1933-hitler-wird-reichskanzler.html ] Damit will ich aber nicht gesagt haben, daß Hitlerdeutschland den sogenannten Zweiten Weltkrieg verursacht hatte, sondern es waren genau die gleichen Geister die das Versailler Diktat und die Weimarer Republik erschaffen hatten. Im gleichen Jahr übernahm wieder der Vatikan durch das Reichskonkordat die verdeckte Macht über das deutsche Volk. Was staatsrechtlich ein Täuschung im Rechtsverkehr ist, denn der Führerstaat war nicht Rechtenachfolger des Deutschen Reiches. Somit ist dieser Vertrag nichtig und ein Verbrechen sondergleichen; Siehe hierzu: [ https://de.wikipedia.org/wiki/Reichskonkordat ]

Mit der Zerschlagung des Großdeutschen Reiches im Jahr 1945, somit dem Beenden eines Zweiten 30 jährigen Kriegs auf deutschem Boden, durch die Alliierten und der damit verbundenen gnadenlosen und unfassbaren Behandlung Deutscher Frauen, Männer und Kinder, begann eine Zeit schreckliche Gräueltaten gegen Menschen mit deutscher Abstammung. So ist bekannt, daß am 9. Mai 1945, die Wehrmacht, Marine und Luftwaffe kapituliert hatten, die allerding keine Kapitulation des Deutschen Reiches darstellt, sondern die Kapitulation von Söldnereinrichtungen. Unsere Aufmerksamkeit wollen wir allerding auf Gesetze und Verordnungen der Alliierten und die UN lenken, die gemäß Satzung des Völkerbundes Rechtsnachfolger und auch Treuhänder in Bezug zu Deutschland in den Grenzen von 1919/1937 (noch heute) ist, was durch die Feindstaatenklausel der UN-Charta bestätigt wird. Siehe hierzu: [ https://www.unric.org/de/charta ]; In Folge Kapitel II, Artikel 53, Absatz (2) Zitat:

Der Ausdruck “Feindstaat“ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.

Siehe hierzu: [ https://www.unric.org/de/charta#kapitel2 ];  In Folge Kapitel XVII, Artikel 107 Zitat:

Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.

Siehe hierzu: [ https://www.unric.org/de/charta#kapitel17 ] Das Treuhandsytem ist in Kapitel XII beschrieben, siehe hierzu: [ https://www.unric.org/de/charta#kapitel12 ] Im Klartext gesagt: Alle Alliierte Militärregierungsgesetze und die SMAD-Befehle, gehen dieser Charta vor, womit auch die Wirkungslosigkeit der UN in Bezug zur Wiederherstellung Deutschlands als Ganzes, bewiesen ist. Diese Charta wurde am 26. Juni 1945 unterzeichnet.

Mit der Verordnung, Aufhebung des Kriegszustandes, wurde der Zeitpunkt für die Beendigung des Kriegszustandes, auf den 26. Juni 2011 bestimmt. 97 Jahr nach Beginn des 1.WK, siehe hierzu: [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1106013-nr09-verordnung-kriegszustand-ende/ ] ist dies die erste Friedensvertragliche Regelung durch den Souverän des Deutschen Reiches.

Weiter geht es mit dem neuen Deutschland gemäß Versailler Diktat.

Die Existenz ISRAELS steht im direkten Zusammenhang mit der Existenz der Bundesrepublik Deutschland (so die aktuelle BRD-Geschäftsführerin). Demzufolge merken wie uns, daß am 14. Mai 1948 ISRAEL durch die Weltzionisten gegründet wurde und am 23. Mai 1949 das Vereinigte Wirtschaftsgebiet mit dem Namen „Bundesrepublik Deutschland“ durch die Westmächte bzw. dem SHAEF-Militärbefehlshaber. Die als Deutsche Demokratische Republik bekannte marxistisch-sozialistische Diktatur eines Teiles Deutschlands wurde durch die Sowjets, bzw. des SMAD-Befehlshabers am 07.Oktober 1949 gegründet. Die Ostgebiete gehen wieder unter polnische Verwaltung, der obere Teil Ostpreußens mit Königsberg unter russischer Verwaltung. Elsaß bleibt bei Frankreich.

Mit dem Begriff „Friedensvertragliche Regelungen“ stellen wir fest, daß diese noch ausstehenden Handlungen zum Weltfrieden und zur Wiedervereinigung Deutschlands, nicht mit einem verbindlichen Friedensvertrag geschehen muß. Siehe hierzu, den Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952.

Zu finden unter: [ https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=16c6d3b1-7052-0e71-ecdb-6ddc19ca4be7&groupId=252038 ] oder [ http://www.verfassungen.de/be/wiedervereinigung50-3.htm ] usw. Am besten nach diesem Begriff im Netz suchen.

Weitere Fakten zur Erfreiung und Wiederherstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands

Alle Gesetze inklusive der Weimarer Verfassung und das Grundgesetz sind für Reichs- und Staatsangehörige nichtig. Bei Anwendung gilt die freiwillige Anerkennung und damit verbundenen Entrechtung. Reichsrecht geht vor Landesrecht, die wahre Reichsverfassung wurde nie außer Kraft gesetzt, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz gilt nur mit der Anerkennung der Reichsverfassung.

Die vorgenannte Aussage gilt auch für die Gesetze die ab 1933 in Folge (Führerstaat, Großdeutsches Reich, BRD, DDR und das vereinigte Deutschland, bis heute) angewandt wurden, auch hier gilt die Freiwillige Gerichtsbarkeit und deren Folgen, durch Gesetze ohne Geltungsbereich und Behörden ohne staatliche Legitimation.

Schwebend unwirksam Schuldverschreibungen: Alle Schuldverschreibungen in Deutschland sind seit 1919 nichtig, ungültig und der daraus entstandene Schaden muß zurückgezahlt werden, wie es im Original BGB zu lesen ist. Zitat:

§ 795. (1) Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dürfen nur mit staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. (2) Die Genehmigung wird durch die Zentralbehörde des Bundesstaats ertheilt, in dessen Gebiete der Aussteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Die Ertheilung der Genehmigung und die Bestimmungen, unter denen sie erfolgt, sollen durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht werden. (3) Eine ohne staatliche Genehmigung in den Verkehr gelangte Schuldverschreibung ist nichtig; der Aussteller hat dem Inhaber den durch die Ausgabe verursachten Schaden zu ersetzen. (4) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Schuldverschreibungen, die von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgegeben werden.

Zu finden unter: [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/buergerliches-gesetzbuch-buch-2/ ]

Die Reichs- und Staatsangehörigkeit kann nur über das Personenstandsregister Deutschland, in Verbindung mit dem Erwerb eines Dokumentes, das durch die einzig staatliche Reichsdruckerei erstellt werden muß, erworben werden. Voraussetzung ist die Annahme des RuStaG 1913 und der Verfassung des Deutschen Reiches mit seinen institutionalisierten Organen.

Die zu erfüllende Aufgabe des Deutschen Volkes wird wie folgt formuliert, Zitat:

„Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.“

siehe hierzu die 13 Schritte unter: [ https://www.uni-spik.de/studium/13schritte/folie13.htm ]

siehe hierzu das Staatsvolk unter: [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/staatsvolk/ ]

das Staatsgebiet unter: [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/staatsgebiet/ ]

die Staatsordnung unter: [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/staatsordnung/ ]

Die viel zitierte und sehr oft erwähnte Haager Landkriegsordnung gilt NICHT für die Staatenlosen der BRD, sie gilt nur für die Reichs- und Staatsangehörigen des Deutschen Reiches. Ein Anwendung ist mangels Reichsjustiz noch nicht möglich.

Werfen wir nochmal einen Blick in weitere internationale Gesetze, die uns tangieren und interessieren sollten.

SEHR WICHTIG: Es sei gesagt, daß es keine einziges Gesetz gibt, in dem die Grenzen Deutschland, z.B. die Grenzen 1937, durch die Alliierten oder Zionisten verbindlich festgelegt wurden und eingehalten werden müssen. Auch hier gilt, daß alles was sich schön anhört, einfach angenommen und weitergegeben wird, ohne sich die Mühe zu machen, solche Aussagen akribisch zu prüfen. Die richtige Formulierung die in allen dementsprechenden Gesetzen verwendet wurde, lautet; Zitat:

Der Ausdruck „Grenzen des “deutschen Reiches” der in diesem Gesetz gebraucht wird, bedeutet die Grenzen wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden haben.

Damit wird nicht ausgesagt, daß das Deutsche Reich in diesen Grenzen vollendet ist und auch zu sein hat, es wird damit nur bestätigt, daß sich die Besatzungsmächte nur auf diese Grenzen beziehen, aber nicht auf die Grenzen vom 31. Juli 1914 (vor dem Weltkrieg). Merke: Die Grenzen vom 31. Dezember 1937, sind exakt die Grenzen, die durch das Versailler Diktat erzwungen wurden. Die aber vom Deutschen Reich nie anerkannt wurden.

Diesbezügliche verweise ich auf folgende Gesetze:
als Beispiel das Gesetz Nr. 161 der Militärregierung bezüglich der Grenzkontrolle unter:
[ https://www.reichsamt.info/justizamt/vorlagen/SHAEF_Militaergesetze.pdf ]

und [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1506181-nr13-gesetz-nichtigkeit-des-versailler-vertrages/ ]

und [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1804161-nr11-drittes-bereinigungsgesetz-der-reichsgesetze/ ]

Bewerten wir das Gesetz Nr. 52 der SHAEF-Gesetze positiv, so haben der Alliierte durch die Total-Beschlagnahme, allen Hab und Gutes der Bundesstaaten, des Deutschen Reiches und seiner deutschen Völker, dafür gesorgt, daß eine zu Folgen habende Rückabwicklung möglich wird.

[ https://www.reichsamt.info/justizamt/vorlagen/SHAEF_Militaergesetze.pdf  ]

Mit Gesetz Nr. 2 der SHAEF-Gesetze haben die Alliierten, die wahren Volks- und Staatsschädlingen offenbart und unter Militärgesetz gestellt.

Das Potsdamer Protokoll vom 02. August 1945, das sich wie alle Gesetze nur auf das neue Deutschland bezieht, sagt im wesentlichen nur aus; Zitat:

Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen Volke die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.

Der Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952, sagt im wesentlichen aus, Zitat:

Art. 2. Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluß eines Friedensvertrags verhindert hat, behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung.

Der Überleitungsvertrag von 1954-1955, ist eindeutig ein weiterer Dolchstoß gegen das Deutsche Volk, Zitat:

Neunter Teil: Artikel 1: (GEWISSE ANSPRÜCHE GEGEN FREMDE NATIONEN UND STAATSANGEHÖRIGE) Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen. ZEHNTER TEIL: Artikel 4 (AUSLÄNDISCHE INTERESSEN IN DEUTSCHLAND) Die Bundesrepublik bestätigt, daß nach deutschem Recht der Kriegszustand als solcher die vor Eintritt des Kriegszustandes durch Verträge oder andere Verpflichtungen begründeten Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte nicht berührt.

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990, ist eindeutige eine abschließender Regelung in bezug zu Deutschland, wobei auch hier das vereinte Deutschland (BRD plus DDR ohne Berlin) gemeint ist. Juristisch und sachlich betrachtet ha man zwei aufgelöste Verwaltungseinheiten zu einer mathematischen NULL-NULL umgestaltet, die mit Inkrafttreten dieses Vertrages endgültig ist. Siehe Artikel 1, Zitat:

„(1) …..Seine Außengrenzen werden die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein. (3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben. (4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.“

Wie kann ein NULL-NULL Gebilde eine Souveränität haben, wenn die Besatzungsgesetze fortgelten? Darum müßte man bei Artikel 7 Absatz 2 das Lachen anfangen, wenn dieser juristische Salto keine Auswirkung auf die Bevölkerung hätte, Zitat:

„(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“

Dieser 2+4 Vertrag ist aus der Sicht des Deutschen Volkes eine eindeutiger Verstoß der Alliierten in bezug zu deren Verwaltungs- und Aufsichtspflicht.

Wir verstehen und fangen endlich an, unsere Aufgabe anzunehmen, denn dieser 2+4 Vertrag gilt nur für das Vereinte Deutschland und nicht für Deutschland als Ganzes. Zitat:

„Artikel 8 Satz 2 Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland.“

Oder wollt auch ihr euch sagen lassen, daß ihr Versager seit und nicht wußtet, was zu tun ist!

Erstellt und veröffentlich am 2. Mai des Jahres 2019, durch Erhard Lorenz, Staatssekretär des Innern.




Das Deutsches Reich von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt

gelesen: https://www.preussenchronik.de/thema_jsp/key=thema_das+deutsche+reich%253a+gro%25dfdeutsch+oder+kleindeutsch%253f.html

Das Deutsche Reich: großdeutsch oder kleindeutsch?

Der Westfälische Frieden hatte nach dem Dreißigjährigen Krieg (1618-1648) die Teilung Deutschlands in mehr als 300 Einzelstaaten bekräftigt. Das südlichste der deutschen Länder, Österreich, überwand die Schrecken des Krieges ebenso wie Brandenburg-Preußen schneller als die anderen. Es begann die politische Loslösung Österreichs vom Heiligen Römischen Reich. Mit dem Ende des Türkenkrieges (1683-1699) wurde im Frieden von Karlowitz die österreichische Herrschaft über Ungarn, Siebenbürgern, großen Teilen Slawoniens und Kroatiens errichtet. Österreich war damit zu einer europäischen Großmacht geworden und sicherte damit seine Vorherrschaft in Mitteleuropa.

Westfälischer Friede, Friedenstraktat von Münster vom 24.Oktober 1648

Zur zweiten bedeutenden Macht entwickelte sich Preußen. 1660 konnte Brandenburg im Kampf zwischen Schweden und Polen um die Vormachtstellung an der Ostsee das Kurfürstentum um das Herzogtum Preußen erweitern. Im Frieden von Oliva erkannten Schweden und das Reich die Souveränität des Kurfürsten über das nicht zum Heiligen Römischen Reich gehörende Preußen an.
Österreich gewann die spanische Niederlande, Mailand, Mantua, Neapel und Sizilien. Preussen hatte 1701 die Anerkennung als Königsreich erreicht, das sich allmählich auf den gesamten Besitz der brandenburgischen Hohenzollern ausdehnte. Preußen konnte sein Gebiet um Vorpommern bis zur Peene erweitern. Unter Friedrich II.(1740-1788) erlangte Preußen den Aufstieg zur Grossmacht. Mit der Zentralisierung der Staatsgewalt, dem Ausbau des stehenden Heeres und dem Ausbau des Regierungs- und Verwaltungsappartes waren dazu die Voraussetzungen geschaffen. Im Österreichischen Erbfolgekrieg 1741-1748 verzichtete Österreich gegenüber Preußen im Frieden von Breslau 1742 auf Schlesien. Preußen gewährte dafür Österreich seine Neutralität und die Anerkennung Franz I. (1745-1765) als Kaiser des Heiligen Römischen Reiches.

Maria Theresia und Gatte Franz von Österreich

Mitte des 18. Jahrhunderts war Preußen neben Österreich soweit erstarkt, daß beide Mächte im Siebenjährigen Krieg 1756-1763 um die Vormachtstellung unter den deutschen Einzelstaaten kämpften. Obwohl sich am Ende des Krieges das Kräfteverhältnis zwischen den beteiligten Staaten nicht wesentlich geändert hatte, begann Preußen auf dem europäischen Schauplatz eine bedeutende Rolle zu spielen. Der Krieg leitete aber auch den österreichisch-preußischen Gegensatz ein, der 1871 zur Gründung des Deutschen Reiches führte. Preußen war neben Österreich zur zweiten deutschen Großmacht aufgestiegen.

Die Erste Teilung Polens 1772 fand unter der wesentlichen Beteiligung Friedrichs II. (1740-1786) von Preußen statt, indem Polen 50 Prozent seiner Einwohner und 40 Prozent seines Territoriums an Preußen, Österreich und Rußland abgeben mußte. Nach der Zweiten (1793) und der Dritten Teilung Polens 1795 ist Polen ganz von der Landkarte verschwunden und unter den beteiligten Ländern verteilt. Im Ergebnis der Annexion Polens wuchs die Bedeutung Preussens in Europa, schwächte jedoch seine Rolle in Deutschland auf dem Weg zu einem unabhängigen Nationalstaat. Mit dem großen Teil Polens befand sich Preußen auf dem Weg zum Zwei-Nationen-Staat, ähnlich dem österreichischen Staat.

Die Lage des Königreichs Polen im Jahr 1773

Die Gründung eines deutschen Nationalstaates stand in Europa des 19. Jahrhunderts im Mittelpunkt. An die Stelle des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (bis 1806) trat der Deutsche Bund (1815-1866) unter Österreichs Führung, zusammengesetzt aus 37 souveränen Fürsten und vier freien Städten. Oberste Behörde war der Bundestag in Frankfurt am Main, eine Versammlung von Vertretern der Bundesstaaten unter dem Vorsitz des österreichischen Gesandten. Die Bundesstaaten unterlagen der Mitgliedspflicht im Bund. Seine Mehrheitsbeschlüsse wurden bindend. Österreich und Preußen gehörten nicht mit ihrem ganzen Gebiet dem Bund an, und zwar Österreich nicht mit seinen polnischen, ungarischen und italienischen Gebietsteilen, Preußen nicht mit den Provinzen Preußen (West- und Ostpreußen) und Posen.

Der Wiener Kongreß

Der Deutsche Bund stellte jedoch insgesamt eine Weiterentwicklung Deutschlands gegenüber dem alten Reich dar. Die Zersplitterung der deutschen Kleinstaaten war auf 41 reduziert worden. Von Beginn an wurde die Politik des Bundes jedoch beherrscht von der Rivalität der beiden größten deutschen Staaten Österreich und Preußen. Die Außen- und Innenpolitik Österreichs war für Europa und Deutschland auf die Erhaltung der Verhältnisse von 1815 bestimmt. Außer zur Durchsetzung der Restauration diente der Bund Österreich vor allem auch als Instrument, eine nationalstaatliche Einigung Deutschlands zu verhindern, die Österreich entweder ausgeschlossen ( kleindeutsche Lösung) oder gespalten ( großdeutsche Lösung) hätte. Es zeigte sich, dass ein deutscher Nationalstaat nur bei Aufgabe des Habsburger Vielvölkerreiches oder unter Ausschluss der österreichischen Deutschen möglich war. Die Einheit der habsburger Monarchie wurde aber von Seiten Österreichs über die Einheit der deutschen Nation gestellt.

Der Mann der Zeit

Wirtschaftliche Erwägungen spielten eine wesentliche Rolle beim Zusammenschluß vieler deutscher Staaten im Deutschen Zollverein 1833/1834. Das Recht der Einzelstaaten im Deutschen Bund, ihre inneren Angelegenheiten wie Zolltarife, Verkehrswege und Währung selbst zu bestimmen, hatte sich als wirtschaftliches Hindernis erwiesen. Österreich hatte nach 1815 kein Interesse an der Schaffung einer Zollunion gezeigt. Der Deutsche Zollverein stand daher unter der Führung von Preußen und unter dem Ausschluß Österreichs. Diese Politik provozierte wesentlich den Ausbruch der Märzrevolution von 1848, in deren Folge der Deutsche Bund aufgelöst wurde. Beide Länder erhielten als Staat eine Verfassung. Nach dem Scheitern der Revolution 1848/49 wurde der Deutsche Bund auf Initiative Österreichs 1850 wieder begründet. Österreich wollte eine kleindeutsche Lösung und stellte den Großmachtanspruch in Europa. Durch Teilnahme am Rußisch-Türkischen Krieg 1854-1856 konnte Österreich die Donaufürstentümer besetzen.

Das Lichten eines Hochwaldes

Das Ringen um die Vormachtstellung in Deutschland zwischen Österreich und Preußen setzte sich auf wirtschaftlichem Gebiet fort. Preußen konnte die Einbeziehung Österreichs in den Deutschen Zollverein (1853/1862/1865) verhindern und damit seine wirtschaftliche Vormachtstellung schaffen. Das brachte im Zusammenhang mit der beschleunigten bürgerlichen Entwicklung in Preußen einen wesentlichen Vorteil gegenüber Österreich bei der Lösung der deutschen Frage. Auf politischem Gebiet versuchte Österreich, sein Übergewicht im Bund zu halten. Auf dem Frankfurter Fürstentag 1863 verfolgte Österreich eine Reform der Verfassung des Deutschen Bundes unter Beibehaltung seiner Hegemonie. Der Fürstentag scheiterte an der Forderung Preußens – das auf Betreiben Bismarcks am Fürsentag nicht teilnahm – nach Gleichberechtigung im Bundesvorsitz. Österreich verlor damit die Vormachtstellung an Preußen und richtete zukünftig seine Politik mehr auf Südosteuropa aus.

Der Orkan Bismarck stürmt über Europa

1864 führte Preußen gemeinsam mit Österreich Krieg gegen Dänemark, das schließlich Schleswig, Holstein und Lauenburg an Preußen und Österreich abtreten musste. Der sich verschärfende Dualismus mündete auf Grund des österreichisch-preußischen Konflikts über die Reform des Deutschen Bundes 1866 in den Deutschen Krieg, an dem der Bund letztendlich zerbrach. Seine Nachfolge trat im selben Jahr der kleindeutsche Norddeutsche Bund an.

Der Deutsche Krieg war die Folge der preußischen Politik seit Friedrich II.(1740-1786) und Otto von Bismarcks (1862-1888), der die deutsche Verfassungsfrage durch Gründung eines Deutschen Reiches unter Führung Preußens mit Ausschluß Österreichs zu lösen suchte. Im Ergebnis des Krieges erlangte Preußen die Zustimmung Österreichs zur Auflösung des Deutschen Bundes sowie in Norddeutschland eine Gebietserweiterung. Auf der anderen Seite erfolgte die Gründung der Österreich-Ungarischen Monarchie (1869-1918).

Die Eroberung der Düppeler Schanzen

Mit Gründung des Norddeutschen Bundes 1866/1867 durch 22 deutsche Staaten, zu dessen Gunsten Preußen auf selbständige Regelung der auswärtigen Angelegenheiten, des Handels, der Zölle, der Post, des Heeres und der Marine verzichtete, wurde Preußen der leitende Staat, der preußische Minsterpräsident Bismarck Bundeskanzler. Die Vormachtstellung Preußens gegenüber Österreich war nur mit kriegerischen Mitteln durchzusetzen gewesen.

Das Kräfteverhältnis in Europa und Bismarcks außenpolitischer Kurs zur Verteidigung der Interessen des Vaterlandes führte 1870 zum Deutsch-Französischen Krieg und 1871 in Paris zur Gründung des Deutschen Reiches unter Führung Preußens. Nach der Reichsverfassung vom 16. April 1871 bekam der König von Preußen den Vorsitz im Deutschen Reich; er führte den Titel „Präsidium des Bundes“ (Bundespräsidium) mit dem Namen Deutscher Kaiser.

Das sich verändernde Kräfteverhältnis im Deutschen Reich und in Europa führte zu einer aussenpolitischen Annäherung zu Österreich. Dem geheimen Verteidigungsbündnis von 1879 (Zweibund) folgte 1881 ein geheimes Neutralitätsabkommen zwischen dem Deutschen Reich, Österreich-Ungarn und Russland auf drei Jahre (Dreikaiservertrag) und 1882 zu einen geheimen Verteidigungsbündnis (Dreibundvertrag) zwischen dem Deutschen Reich, Österreich-Ungarn und Italien.

Beim Ende des Ersten Weltkrieges wurde am 12. November 1918 die Deutschösterreichische Republik ausgerufen und der Anschluß an das Deutsche Reich verkündet. Im Frieden von Saint-Germain (10. September 1919) war Österreich gezwungen, sich wieder selbständig zu erklären, den Anschluß an das Deutsche Reich aufzugeben und an die neugegründeten Republiken Polen, Tschechoslowakei, Italien und Rumänien Gebiete abzutreten.

Nach der Vereinigung der beiden deutschen Verwaltungseinheiten (1990) ist – unter Beachtung der territorialen Verluste durch die Aufrechterhaltung der Zwangsverwaltungen seitens Polens und der UdSSR (bzw. Rußland) ein „kleinst“-deutscher Staat entstanden.

Völkerrechtlich und reichsrechtlich trat die Republik Deutschösterreich am 12. November 1918 dem Deutschen Reich bei. Das Reichsgesetz vom 08. August 2019, beschlossen durch die Verfassungsorgane Bundesrath und Volks-Reichstag, trat am 17. August 2019 durch Veröffentlichung  im Deutschen Reichsanzeiger in kraft.

RGBl-1908081-Nr03 Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Republik Deutschösterreich

Bundesrath Deutschland

https://www.volks-reichstag.de/parlament/antrag-deutsches-parlament/

 




Norddeutsche Bund

Der Norddeutsche Bund vereinte von 1866 bis 1871 alle deutschen Staaten nördlich der Mainlinie unter preußischer Führung. Er war die geschichtliche Vorstufe der mit der Reichsgründung verwirklichten kleindeutschen, preußisch dominierten Lösung der deutschen Frage unter Ausschluss Österreichs und der bisher die gewählten deutschen Kaiser dominierenden Habsburger. Der ursprünglich 1866 als Militärbündnis angelegte Bund erhielt mit der Verfassungsgebung am 1. Juli 1867 Staatsqualität.

Die Verfassung des Norddeutschen Bundes entsprach weitestgehend der des Kaiserreichs von 1871: Einem vom Volk gewählten Reichstag stand ein Bundesrath gegenüber, der die Regierungen der Mitgliedsstaaten (meist Herzogtümer) vertrat. Zur Verabschiedung von Gesetzen mussten beide zustimmen. Oberhaupt des Bundes war der preußische König als Inhaber des Bundespräsidiums. Verantwortlicher Minister war der Bundeskanzler. Der konservative preußische Ministerpräsident Otto von Bismarck war der erste und einzige Kanzler in den wenigen Jahren des Norddeutschen Bundes.

Der Reichstag des Norddeutschen Bundes bereitete mit seinen zahlreichen modernisierenden Gesetzen zu Wirtschaft, Handel, Infrastruktur und Rechtswesen (darunter dem Vorläufer des heutigen Strafgesetzbuchs) wesentlich die spätere deutsche Einheit vor. Einige der Gesetze wirkten bereits vor 1871 über den deutschen Zollverein in den süddeutschen Staaten. Allerdings war die parlamentarische Kontrolle über den Militärhaushalt noch begrenzt, obgleich die Militärausgaben 95 Prozent des Gesamthaushalts ausmachten.

Die Hoffnung, bald die süddeutschen Staaten Baden, Bayern, Württemberg und Hessen-Darmstadt in den Bund aufnehmen zu können, erfüllte sich nicht. In jenen Ländern war der Widerstand gegen das protestantische Preußen bzw. gegen den Bund mit seiner liberalen Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik groß. Das zeigte sich bei der Wahl zum Zollparlament 1868; diese Zusammenarbeit von norddeutschen und süddeutschen Abgeordneten im Zollverein trug aber zur wirtschaftlichen Einheit Deutschlands bei.

Nach einer diplomatischen Niederlage im Spanischen Thronfolgestreit begann Frankreich im Juli 1870 den Krieg gegen Deutschland. Es wollte damit ein weiteres Erstarken Preußens und eine deutsche Vereinigung unter seiner Führung verhindern. Allerdings hatten die süddeutschen Staaten Baden, Bayern und Württemberg nach ihrer Niederlage im Deutschen Krieg von 1866 Verteidigungsbündnisse mit Preußen geschlossen. Daher und aufgrund ihrer besseren Organisation konnten die deutschen Heere den Krieg rasch nach Frankreich hinein tragen.

Durch die Novemberverträge von 1870 traten die süddeutschen Staaten dem Norddeutschen Bund bei. Mit der sogenannten Reichsgründung und dem Inkrafttreten der neuen Verfassung am 1. Januar 1871 ging der Bund im deutschen Kaiserreich auf.

Vorgeschichte bis 1866

Seit dem 18. Jahrhundert gab es neben der österreichischen Habsburgermonarchie eine weitere Macht in Deutschland, die eine Führungsrolle beanspruchte: Preußen, das im Jahr 1701 zum Königreich aufgestiegen war und unter anderem das an Bodenschätzen reiche Schlesien von Österreich erobert hatte. Das Verhältnis dieser beiden mitteleuropäischen Großmächte bezeichnete man als deutschen Dualismus, der von Rivalität, oft aber auch von Zusammenarbeit zu Ungunsten Dritter geprägt war.

Deutschland im Herbst 1850: Staaten der Erfurter Union (gelb) und jene des Rumpfbundestages (dunkelrot)

Der von vielen Deutschen erwünschte Ausbau des Bundes oder gar der Übergang zum Bundesstaat wurde von Österreich und Preußen verhindert: Österreich sah wegen seiner eigenen Nationalitätenkonflikte einen deutschen Bundesstaat als Existenzbedrohung an, und Preußen wollte keine Weiterentwicklung des Deutschen Bundes, solange allein Österreich als „Präsidialmacht“ galt. Schon 1849 bemühte Preußen sich mit der „Erfurter Union“ erst um ein Kleindeutschland ohne Österreich, dann zumindest um einen norddeutschen Bundesstaat unter preußischer Führung. Aufgrund des Druckes Österreichs, der Mittelstaaten und Rußlands mußte Preußen diesen Versuch in der Herbstkrise 1850 allerdings aufgeben.

In der Folge kam es wieder zu einer Zusammenarbeit der Großmächte, die aber deutlich stärker von Rivalität überschattet war als in den Jahren 1815–1848. Nach 1859 machten beide Großmächte erfolglose Vorschläge zu einer Bundesreform. Eine Teilung Deutschlands in Nord und Süd gehörte auch dazu. Obwohl sie um 1864 im Krieg gegen Dänemark wieder gemeinsam gegen die deutschen Staaten agierten, waren sie alsbald in der Schleswig-Holstein-Frage zerstritten und trugen auch diesen Streit militärisch aus.

Der preußische Ministerpräsident Otto von Bismarck bemühte sich mehrmals um einen Ausgleich mit Österreich, schließlich aber steuerte er Preußen auf die Konfrontation mit Österreich und notfalls den übrigen Staaten zu. Der österreichische Kaiser Franz Joseph I. wiederum war unbeeindruckt, hielt die Position Bismarcks in Preußen für schwach und schätzte seine eigene militärische Macht als unüberwindbar ein. So erwirkte Österreich am 14. Juni 1866 einen Bundesbeschluß des Bundestags über die Mobilmachung des Bundesheeres gegen Preußen.

Deutscher Krieg und Kriegsfolgen

Georg Bleibtreu: Schlacht bei Königgrätz, Gemälde von 1868. Diese Schlacht in Böhmen war der entscheidende preußische Sieg gegen Österreich.

Im Deutschen Krieg von 1866 siegte Preußen mit seinen Verbündeten jedoch gegen Österreich und dessen Alliierte (die Königreiche Bayern, Württemberg, Sachsen und Hannover, die Großherzogtümer Baden und Hessen, das Kurfürstentum Hessen und weitere Kleinstaaten). Im Vorfrieden mit Österreich (26. Juli) setzte Preußen durch, die Verhältnisse im Norden Deutschlands bis zur Mainlinie neu zu ordnen. Hier taucht auch zuerst der Ausdruck Norddeutscher Bund auf. Dieses Arrangement hatte Preußen zuvor bereits mit dem französischen Kaiser Napoleon III. abgestimmt.

Am 1. Oktober 1866 annektierte Preußen vier seiner Kriegsgegner nördlich des Mains: Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt. Die übrigen Staaten durften ihre Gebiete fast ohne Änderungen behalten. Durch die Einverleibungen stieg die Bevölkerungsanzahl Preußens von etwa 19 Millionen auf fast 24 Millionen.

Drei weitere Kriegsgegner nördlich des Mains, nämlich Sachsen, Sachsen-Meiningen und Reuß älterer Linie, wurden in den Friedensschlüssen dazu verpflichtet, sich dem Norddeutschen Bund anzuschließen. Das Großherzogtum Hessen mußte mit seiner Provinz Oberhessen sowie den rechtsrheinischen (rheinhessischen) Gemeinden Kastel und Kostheim dem Bund beitreten, die alle nördlich des Mains lagen.

Augustverträge und Konstituierender Reichstag

Feierliche Eröffnung des Norddeutschen Konstituierenden Reichstages im königlichen Schloß, Berlin am 24. Februar 1867

Am 18. August 1866 schloß Preußen mit 15 nord- und mitteldeutschen Staaten einen Bündnisvertrag mit doppeltem Zweck, der schließlich als „Augustbündnis“ bekannt wurde. Später traten weitere Staaten wie die beiden Mecklenburgs (Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz) dem Vertragswerk bei (daher „Augustverträge“). Zum einen bildeten sie ein Verteidigungsbündnis, das auf ein Jahr begrenzt war. Zum anderen war das Augustbündnis ein Vorvertrag zur Gründung eines Bundesstaats.

Grundlage sollte der Bundesreformplan vom 10. Juni 1866 sein, den Preußen damals den übrigen deutschen Staaten zugesandt hatte. Dieser Plan war aber noch sehr allgemein gehalten und bezog damals noch Bayern und das übrige Kleindeutschland ein. Dem Augustbündnis lag also noch kein eigentlicher Verfassungsentwurf vor, anders als dem Dreikönigsbündnis von 1849 für die Erfurter Union.

Im Augustbündnis war auch die Wahl eines gemeinsamen Parlaments vereinbart. Dieses würde bei der Verfassungsvereinbarung das norddeutsche Volk repräsentieren. Grundlage für die Wahl waren Gesetze der Einzelstaaten. Diese Gesetze übernahmen, absprachegemäß, das Frankfurter Reichswahlgesetz von 1849 fast wörtlich. Der Norddeutsche Konstituierende Reichstag wurde am 12. Februar 1867 gewählt und am 24. Februar in Berlin von König Wilhelm I. von Preußen eröffnet. Nach langen Verhandlungen nahm der im Berliner Palais Hardenberg tagende Reichstag bereits am 16. April den abgeänderten Verfassungsentwurf an und hatte tags darauf seine feierliche Schlußsitzung.

Bundesverfassung

Der Preußische Landtag und der konstituierende Reichstag waren von einer nationalliberal-freikonservativen Mehrheit beherrscht. Gerade die Nationalliberalen wollten ursprünglich eine möglichst radikale Lösung: Deutschland sollte ein Einheitsstaat unter preußischer Führung werden. Beispielsweise hätten die übrigen Staaten Norddeutschlands einfach Preußen beitreten sollen. Preußen mit seiner Militärmacht hätte sie dazu zwingen können. Bismarck hingegen suchte nach einer föderativen Lösung. Einerseits wollte er die süddeutschen Staaten und deren Fürsten nicht davor abschrecken, später ebenfalls beizutreten. Andererseits ging es ihm um seine eigene vermittelnde Rolle und damit um seine Machtstellung zwischen König, Landtag und verbündeten Staaten.

Verfassungsdiagramm für den Norddeutschen Bund, mit der Entwicklung zum Deutschen Reich

Als Folge dieser Überlegungen strebte Bismarck eine norddeutsche Bundesverfassung an, die ihre unitarischen Züge und auch die Macht des preußischen Königs verbarg. So weit wie möglich sollte der neue Bund äußerlich einem Staatenbund ähneln. Beispielsweise war die Militärmacht in der Verfassung einem Bundesfeldherrn unterstellt. Diese Bezeichnung stammte aus der Zeit des Deutschen Bundes; der preußische König hatte damals versucht, dauerhafter Bundesfeldherr des Bundesheeres oder zumindest der norddeutschen Bundestruppen zu werden. Die Verfassung machte allerdings an anderer Stelle deutlich, dass der Bundesfeldherr niemand anders als der preußische König war.

Geheimrath Maximilian Duncker hatte im Auftrag Bismarcks einen ersten Verfassungsentwurf ausgearbeitet. Nach mehreren Überarbeitungen durch Gesandte und Ministerialbeamte legte Bismarck selbst Hand an, und schließlich lag am 15. Dezember 1866 den Bevollmächtigten der Regierungen ein preußischer Entwurf vor. Die Bevollmächtigten hatten zum Teil erhebliche Bedenken, mal wünschten sie sich mehr Föderalismus, mal einen stärkeren Einheitsstaat. Bismarck nahm 18 Änderungsanträge an, die die Grundstruktur nicht anrührten, und die Bevollmächtigten stimmten am 7. Februar 1867 zu. Dieser Entwurf war dann ein gemeinsames Verfassungsangebot der verbündeten Regierungen.

Der Entwurf ging am 4. März dem konstituierenden Reichstag zu. Bei seinen Beratungen stimmte sich der konstituierende Reichstag eng mit den Bevollmächtigten der Einzelstaaten ab. Auf diese Weise kam es zu Kompromissen, auf die sich beide Seiten verständigen konnten. Am 16. April 1867 verabschiedete nicht nur eine Reichstagsmehrheit den abgeänderten Entwurf, sondern ihn billigten sogleich auch die Bevollmächtigten des Bundesrathes. Die Einzelstaaten ließen danach ihre Landesparlamente abstimmen und publizierten die Bundesverfassung. Dieser Prozeß dauerte bis zum 27. Juni. Am 1. Juli konnte die Verfassung vereinbarungsgemäß in Kraft treten.

Die Verfassung des Norddeutschen Bundes ist, von einigen Bezeichnungen und Details abgesehen, bereits identisch mit der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871, die bis 1918 angewandt wurde und seit dem 29. Mai 2008 wieder angewendet wird.

Bundesorgane

„Es spukt im Reichstage“: Karikatur auf Kanzler Otto von Bismarck, der die Einrichtung von Bundesministerien ablehnt.

Dem König von Preußen stand das Präsidium des Bundes zu, auf einen Titel wie „Kaiser“ verzichtete man. Nicht dem Namen, aber der Sache nach war er das Bundesoberhaupt. Er setzte einen Bundeskanzler ein, der die Handlungen des Präsidiums gegenzeichnete. Damit war der Bundeskanzler der einzige verantwortliche Minister, also die Bundesregierung (Exekutive) in einer Person. Die Verantwortlichkeit ist nicht parlamentarisch zu verstehen, aber politisch.

Der Bundeskanzler erhielt zur Unterstützung seiner Arbeit eine oberste Bundesbehörde, das Bundeskanzleramt (es wurde später in Reichskanzleramt umbenannt und ist nicht mit der Reichskanzlei von 1878 zu verwechseln). In der Zeit des Norddeutschen Bundes wurde nur noch eine weitere oberste Bundesbehörde eingerichtet, das von Preußen übernommene Auswärtige Amt. Der Chef des Bundeskanzleramts und der Leiter des Auswärtigen Amtes waren keine Kollegen des Bundeskanzlers, sondern ihm als weisungsbefugte Beamte unterstellt. Bismarck widersetzte sich den Bestrebungen des Reichstags, regelrechte Bundesministerien einzurichten. In der Praxis bediente sich Bismarck oftmals der Zuarbeit der Landesministerien, zumal der preußischen, allein schon aus Mangel an einer eigenen personellen Ausstattung auf Bundesebene.

Die Gliedstaaten entsandten Bevollmächtigte in den Bundesrath. Diese Vertretung der Gliedstaaten war ein Bundesorgan, das exekutive, legislative und judikative Befugnisse hatte. Der Bund hatte kein Verfassungsgericht, aber der Bundesrath entschied über bestimmte Streitfälle zwischen und in den Gliedstaaten.

Der Bundesrath übte zusammen mit dem Reichstag das Gesetzgebungsrecht einschließlich der Haushaltsbewilligung aus. Diäten, also Abgeordnetenentschädigungen, waren laut Verfassung untersagt. Im Wahlrecht des Bundes war das allgemeine und gleiche Männerwahlrecht verankert. Jeder Norddeutsche hatte in dem Wahlkreis, in dem er wohnte, eine Stimme für einen Kandidaten. Jeder Wahlkreis entsandte einen Abgeordneten in den Norddeutschen Reichstag. Im Mai 1869 kam das Bundeswahlgesetz zustande, das die Bestimmungen der Einzelstaatsgesetze von 1866 im Grunde beibehielt.

Vorsitzender des Bundesraths war der Bundeskanzler. An sich hatte er darin weder Sitz noch Stimme. Doch Bundeskanzler Bismarck war gleichzeitig preußischer Ministerpräsident. Auf diese Weise hatte er größten Einfluß auf die preußischen Stimmen im Bundesrath und damit auf den gesamten Bundesrath. Diese Ämterverbindung war in der Verfassung nicht vorgesehen, sie wurde aber fast in der gesamten Zeit des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches beibehalten.

Deutschland- und Außenpolitik

Karikatur im Kladderadatsch, 1867. Die Germania fordert den Schäfer Bismarck auf, die Herde (die deutschen Mittel- und Kleinstaaten) vor dem französischen Löwen (Napoleon III.) zu schützen. Bayern und Baden werden als Schäferhunde dargestellt, die den Löwen verbellen.

Der Norddeutsche Bund in Europa

Trotz anderer Erwartungen zeigte es sich bald, daß eine Vereinigung Deutschlands kein Selbstläufer war. Bismarck meinte im Jahr 1869 daher, daß man nicht mit Gewalt vorpreschen solle, da man auf diese Weise höchstens unreife Früchte ernten könne. Durch Vorstellen der Uhr könne man die Zeit nicht schneller laufen lassen. In Süddeutschland mußten wegen der Heeresreform nach preußischem Vorbild die Steuern erhöht werden. In Baden konnte der Großherzog nur mit Notverordnungsrecht das Bündnis mit dem Norden durch das Parlament bringen. 1870 stürzte die Patriotenpartei des katholischen Landvolks den liberalen Ministerpräsidenten. In Hessen-Darmstadt hoffte der Ministerpräsident noch im Juli 1870 auf eine preußische Niederlage im Konflikt mit Frankreich.

Bismarck initiierte von Mai bis Juli 1867 eine Reform des Zollvereins, um die süddeutschen Staaten mehr an den Norddeutschen Bund zu binden. Aus dem „Verein unabhängiger Staaten“ (völkerrechtliche Staatenverbindung) mit Vetorecht wurde eine Wirtschaftsunion mit Mehrheitsbeschlüssen. Ein Veto als einzelner Staat hatte nur noch das große Preußen. Der Zollbundesrath war ein dem Bundesrath vergleichbares Organ mit Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten, daneben gab es ein Zollparlament. Es wurde nach dem Reichstagswahlrecht gewählt, wobei in der Realität der Reichstag um süddeutsche Abgeordnete erweitert wurde.

Die Wahlen zum Zollparlament fanden 1868 in Süddeutschland statt. Dabei stellte sich heraus, daß die Preußengegner noch viele Wähler repräsentierten. Die Stimmen richteten sich gegen die Dominanz des protestantischen Preußens oder gegen liberale Freihandelspolitik; teilweise ging es auch um innere Konflikte der Staaten. In Württemberg waren alle 17 Abgeordneten antipreußisch, in Baden 6 gegenüber 8 Kleindeutschen, in Bayern 27 gegenüber 21. Die meisten waren dem konservativen Lager zuzuordnen. Bismarck verstand, daß die Erweiterung des Norddeutschen Bundes um den Süden noch längere Zeit auf sich warten lassen könnte; gleichwohl hatte der Süden keine Alternative zur wirtschaftlichen Integration, denn 95 Prozent seines Handels verlief mit dem Norden.

Im Februar 1870 forderten die Nationalliberalen mit der „Interpellation Lasker“, das liberale Baden in den Bund aufzunehmen. Bismarck lehnte ungewöhnlich schroff ab: Dadurch würde der Beitritt der übrigen süddeutschen Staaten unwahrscheinlicher werden. Der Bismarck-Biograph Lothar Gall geht davon aus, dass dieser in erster Linie die bisherige Machtstruktur bewahren wollte und eine Aufwertung der Liberalen befürchtete. Dasselbe galt für eine nationale Volksbewegung.

Anfang 1870 weihte Bismarck König Wilhelm von Preußen in einen Kaiserplan ein. Demnach sollte Wilhelm zum „Kaiser von Deutschland“ oder wenigstens des Norddeutschen Bundes ausgerufen werden. Das sei eine Stärkung für die Regierung und ihre Anhänger im Hinblick auf die kommenden Wahlen und Beratungen des Militäretats. Außerdem sei „Bundespräsidium“ im diplomatischen Verkehr ein unpraktischer Titel. Ein Gedanke war auch, daß den Süddeutschen ein deutscher Kaiser annehmbarer sein könnte als ein preußischer König. Bismarck stieß mit dem Ansinnen aber auf Widerstand bei den übrigen Fürsten in Nord- und Süddeutschland, wodurch der Plan aufgegeben wurde.

Von der Gründung 1867 bis zum Aufgehen in das größere Deutsche Reich am 1. Januar 1871 war vor allem das Verhältnis zu den süddeutschen Staaten und zu Frankreich bestimmend. Mit Frankreich gab es eine Art Kalten Krieg, der von diplomatischen Krisen und Aufrüstung geprägt war. Die politischen Fronten, auch mit Süddeutschland, schienen 1870 erstarrt.

Militärpolitik

Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes mit Schwarz-Weiß-Roth

Deutsch-Französischer Krieg

Conrad Freybergs Übergabe von Metz

Im September 1868 war in Spanien das Königshaus gestürzt worden, so dass das Übergangsregime einen neuen König suchte. Bismarck sorgte dafür, dass Leopold von Hohenzollern, ein Prinz aus dem süddeutschen Zweig der Hohenzollern, einer Kandidatur zustimmte. Als dies im Juli bekannt wurde, reagierte die öffentliche Meinung in Frankreich empört. Leopold zog seine Kandidatur zurück, und Frankreich hätte mit diesem diplomatischen Sieg zufrieden sein können. Napoleon III. beging aber den Fehler, vom Oberhaupt der Hohenzollerndynastie, dem preußischen König Wilhelm I., zu verlangen, eine solche Kandidatur für die Zukunft auszuschließen. Dies gab Bismarck in einer verkürzenden Darstellung, worin das französische Ansinnen und Wilhelms Ablehnung besonders schroff erschienen, an die Presse. Am 19. Juli erklärte Frankreich Preußen den Krieg.

Napoleon wollte den Deutschen das Recht der nationalen Selbstbestimmung nicht zugestehen. „Innere Unzufriedenheit nach außen abzulenken war von jeher ein bevorzugtes Herrschaftsmittel des Bonapartismus gewesen.“

Frankreich war isoliert, da die übrigen Mächte seinen Krieg nicht als gerechtfertigt ansahen. Die süddeutschen Staaten unterstützten entgegen Napoleons Erwartungen wegen der Schutz- und Trutzbündnisse mit Preußen den Norddeutschen Bund. Nach Abwehr des französischen Angriffs verlagerte sich das Kriegsgeschehen nach Frankreich. Bereits am 2. September, in der Schlacht bei Sedan, wurde Napoleon gefangen genommen, und sein Regime kapitulierte. Eine neue Regierung der Nationalen Verteidigung führte den Krieg bis zum 26. Januar 1871 weiter. Im Mai erfolgte der Frieden von Frankfurt. Frankreich mußte eine hohe Entschädigungssumme zahlen und Elsaß-Lothringen abtreten.

Übergang zum Deutschen Reich

Die süddeutschen Staaten Großherzogtum Baden, Königreich Bayern und Königreich Württemberg waren 1867 noch vollständig außerhalb des Norddeutschen Bundes, während Hessen-Darmstadt mit seiner nördlichen Provinz Oberhessen dazugehörte. Baden, Bayern und Württemberg schlossen im November 1870 Beitrittsverträge zum Norddeutschen Bundesstaat ab. Der Abschluß dieser Novemberverträge ermöglichte den Beitritt der Großherzogtümer Baden und Hessen (Südhessen) am 15. November 1870, des Königreichs Bayern am 23. November und des Königreichs Württemberg am 25. November 1870; zugleich vereinbarten die Verträge die Gründung eines „Deutschen Bundes“.

Durch Reichstagsbeschluß vom 10. Dezember 1870 erhielt dieser Bund den Namen Deutsches Reich. Dabei übernahm das Reich im Wesentlichen die Bundesverfassung von 1867. Somit entschied sich die deutsche Frage letztendlich unter Ausschluß Österreichs im Sinne der kleindeutschen Lösung.

Durch den Beitritt der Süddeutschen Staaten zum Bund entstand im staats- und verfassungsrechtlichen Sinne kein neuer Staat: Der reformierte Norddeutsche Bund existierte, nachdem seine Verfassung des Deutschen Bundes – nicht zuletzt wegen zwei voneinander abweichender Fassungen – redigiert wurde, durch Rechtskontinuität unter der Bezeichnung „Deutsches Reich“ fort. Die Reichsgründung war folglich nichts anderes als der Eintritt der süddeutschen Staaten in den Norddeutschen Bund.

Die weitaus überwiegende Zahl der Staatsrechtler geht  bei der Gründung des Deutschen Reiches von der Identität zum Norddeutschen Bund aus. Somit ist das Deutsche Reich in die Rechtsnachfolge des Norddeutschen Bundes, ipso jure (kraft Gesetz, von Rechts wegen) eingetreten.  Als Folge dessen galten die Gesetze des Norddeutschen Bundes im Reich fort.

Bundesgebiet und Norddeutsche

Gebiete des Norddeutschen Bundes; im Süden Deutschlands befinden sich die Hohenzollernschen Lande (seit 1850 Teil Preußens)

Die Gründung des Norddeutschen Bundes bewirkte, daß eine Reihe von Staaten aus dem Prozeß der Bildung eines deutschen Nationalstaats herausfielen. Dies waren Österreich, Liechtenstein, Luxemburg und Niederländisch-Limburg. Letzteres war überhaupt nur eine niederländische Provinz, die aus historisch-politischen Gründen dem Deutschen Bund angehört hatte. Luxemburgs Selbstständigkeit wurde im Zuge der Luxemburgkrise 1867 von den Großmächten bestätigt.

Der Norddeutsche Bund umfasste 22 Gliedstaaten, die in der Verfassung Bundesstaaten genannt wurden. Das Gesamtgebiet hatte 415.150 Quadratkilometer mit fast 30 Millionen Einwohnern. Von ihnen lebten 80 Prozent in Preußen. Dank Artikel 3 der Bundesverfassung genossen die „Norddeutschen“ ein gemeinsames Indigenat, so daß sie sich im Bundesgebiet frei bewegen konnten. Norddeutscher als Staatsbürger war, wer Staatsangehöriger eines Gliedstaates war.

Bundesstaat Einwohner (1866) Fläche in km²
Preußen, Königreich (Preußischer Staat) 19.501.723 (mit den Annexionen von 1867: 23.971.462) 348.607
Sachsen, Königreich 2.382.808 14.993
Hessen, Großherzogtum (Hessen-Darmstadt), nur Provinz Oberhessen 118.950 (1858) 3.287
Mecklenburg-Schwerin, Großherzogtum 560.274 13.162
Oldenburg, Großherzogtum 303.100 6.427
Braunschweig, Herzogtum 298.100 3.672
Sachsen-Weimar-Eisenach, Großherzogtum 281.200 3.615
Hamburg, Freie Stadt 280.950 415
Anhalt, Herzogtum 195.500 2.299
Sachsen-Meiningen, Herzogtum 179.700 2.468
Sachsen-Coburg-Gotha, Herzogtum 166.600 1.958
Sachsen-Altenburg, Herzogtum 141.600 1.324
Lippe, Fürstentum (Detmold) 112.200 1.215
Bremen, Freie Stadt 106.895 256
Mecklenburg-Strelitz, Großherzogtum 98.572 2.930
Reuß jüngerer Linie, Fürstentum (Gera-Schleiz-Lobenstein-Ebersdorf) 87.200 827
Schwarzburg-Rudolstadt, Fürstentum 74.600 941
Schwarzburg-Sondershausen, Fürstentum 67.200 862
Waldeck, Fürstentum 58.400 1.121
Lübeck, Freie Stadt 48.050 299
Reuß älterer Linie, Fürstentum (Greiz) 44.100 317
Lauenburg, Herzogtum (mit dem preußischen König als Herzog) 49.500 (ca. 1857) 1.182
Schaumburg-Lippe, Fürstentum 31.700 340

Bismarck war er die überragende Person des Norddeutschen Bundes und diente als preußischer Außenminister und Ministerpräsident sowie norddeutscher Bundeskanzler, war also Chef der preußischen Exekutive und alleiniger Minister der Norddeutschen.

Dieser Bund allein war schon deshalb besonders, weil er erstmals seit Jahrhunderten wenigstens Norddeutschland ein staatliches Band gab. Der Bund wa rso ausgestaltet, daß er später den Beitritt Süddeutschlands zuließ. Im Bund kam es zu einigen Neuerungen im Parteiensystem, wie der Gründung des katholischen Zentrums, sowie einer Zusammenarbeit Bismarcks mit den Nationalliberalen und Freikonservativen.

Der Norddeutsche Bund gilt weniger als eigenständige Epoche denn vielmehr als Vorstufe zur „Reichsgründung“. Dazu trägt bei, daß der am 01. Juli 1867 gegründete Bund nur etwa drei Jahre lang existierte. Außerdem gibt es vom Bund zum Reich eine hohe Kontinuität, sowohl was die Verfassung als auch die wichtigsten Politiker wie Bismarck angeht.

Für Bismarck war es typisch, mehrgleisig vorzugehen. Seiner Meinung nach, so Andreas Kaernbach, kann man als Politiker eine von mehreren Lösungen wählen, sie aber nicht selbst hervorbringen. Er sah die Sicherung der preußischen Stellung in Norddeutschland als Grundlage der preußischen Unabhängigkeit an. Diese „Auffangstellung“, der Norddeutsche Bund, galt ihm aber nur als ein Minimalziel. Das letztendliche war das preußisch geführte Kleindeutschland, das er durch eine Bundesreform und ohne Krieg mit Österreich hatte erreichen wollen. Dieses Ziel schien zunächst in weiter Ferne zu liegen. Dennoch beurteilte er den Norddeutschen Bund als Zwischenstufe von eigenem Wert, mit „eigener Zukunft“. Der konservative französische Politiker Adolphe Thiers äußerte, für Frankreich sei die Gründung des Norddeutschen Bundes „das größte Unglück seit vierhundert Jahren“ gewesen.

Die Flagge ist schwarz-weiß-roth

Artikel 55 der Verfassung bestimmte die Flagge des Bundes: „Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth“. Die Farbgebung wird Prinz Adalbert zugeschrieben, sie vereinigte Preußens Farben mit denen der Hansestädte und ihren Ansprüchen an den Seehandel. Am 1. Oktober 1867, drei Monate nach Verkündung des Norddeutschen Bundes, wurde auf allen preußischen Schiffen das Tuch mit dem Preußenadler eingeholt und die Schwarz-Weiß-Rothe Flagge gehißt. Im Jahr 1871 wurde die Flagge dann für das gesamte Reich übernommen.

 

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Kaiserbrief vom 27. November 1870

Als Kaiserbrief wird das vom norddeutschen Bundeskanzler Otto von Bismarck am 27. November 1870 aufgesetzte und durch den bayerischen König Ludwig II. (geb. 1845, reg. 1864–1886) am 30. November 1870 unterzeichnete Schreiben an die deutschen Bundesfürsten bezeichnet. Den Kaiserbrief übergab Ludwigs Onkel, Prinz Luitpold von Bayern, der spätere Prinzregent (1886–1912), dem preußischen König am 3. Dezember 1870 persönlich.

Ludwig II. gab mit diesem Schreiben, das dem preußischen König Wilhelm I. die Kaiserwürde des neu gegründeten Deutschen Reichs antrug, den Anstoß zur Kaiserproklamation Wilhelms I. im Spiegelsaal von Versailles, wo sich noch während der Belagerung von Paris im Deutsch-Französischen Krieg die deutschen Fürsten und Vertreter der freien Städte am 18. Januar 1871 zusammengefunden hatten.

Der Text des Kaiserbriefes (Auszug):

„Nach dem Beitritte Süddeutschlands zum deutschen Verfassungsbündnis werden Ew. Majestät übertragenen Präsidialrechte über alle deutschen Staaten sich erstrecken. Ich habe mich zu deren Vereinigung in einer Hand in der Überzeugung bereit erklärt, daß dadurch den Gesamtinteressen des deutschen Vaterlandes und seiner verbündeten Fürsten entsprochen werde, zugleich aber in dem Vertrauen, daß die dem Bundespräsidium nach der Verfassung zustehenden Rechte durch Wiederherstellung eines Deutschen Reiches und der deutschen Kaiserwürde als Rechte bezeichnet werden, welche Ew. Majestät im Namen des gesamten deutschen Vaterlandes aufgrund der Einigung seiner Fürsten ausüben. Ich habe mich daher an die deutschen Fürsten mit dem Vorschlage gewendet, gemeinschaftlich mit mir bei Ew. Majestät in Anregung zu bringen, daß die Ausübung der Präsidialrechte des Bundes mit Führung des Titels eines deutschen Kaisers verbunden werde.“

Wilhelm I. übernahm das neue Amt als Deutscher Kaiser nur sehr zögerlich, da er sich in erster Linie als preußischer König verstand. Andererseits waren die süddeutschen Fürsten nicht unbedingt bereit, Wilhelms Wunsch, sich „Kaiser von Deutschland“ zu nennen, zu akzeptieren, da sie keinen neuen Souverän über sich anerkennen wollten. Schließlich war es sowohl Wilhelms wie auch Bismarcks Anliegen, den Akt der Verleihung und Begründung der neuen Würde als einen der deutschen Fürsten und nicht der Parlamente erscheinen zu lassen. Noch deutlich war in Erinnerung, dass 22 Jahre zuvor (1848) Wilhelms Bruder und Vorgänger Friedrich Wilhelm IV. die Kaiserdeputation, die ihm im Auftrag der Frankfurter Nationalversammlung die Kaiserkrone für ein kleindeutsches Reich angetragen hatte, mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass er die Kaiserkrone nicht ohne „das freie Einverständnis der gekrönten Häupter, der Fürsten und der freien Städte Deutschlands“ annehmen könne, da er kein geborener Kaiser war. Bismarck konnte daher Wilhelms Zustimmung nur gewinnen, wenn ihn die deutschen Fürsten und freien Städte baten, die Kaiserkrone, „die alte, legitime, seit 1806 ruhende Krone deutscher Nation“, wie Wilhelm sie an anderer Stelle beschrieben hatte, anzunehmen. Dies wiederum konnte nur durch den Bayerischen König geschehen, da er – nach dem König von Preußen – als der ranghöchste der Fürsten klein-deutscher Nation galt.

Ludwig II., seit 1864 im Amt, war aber ein Anhänger der Großdeutschen Lösung, einer deutschen Einigung unter Einschluss Österreichs und damit auch unter Führung des österreichischen Kaisers, zudem und vor allem unter voller Wahrung der bayerischen Souveränität. Er hatte die Niederlage im Preußisch-Österreichischen Krieg von 1866, in dem Bayern zusammen mit Sachsen, Baden, Württemberg, Hannover, Hessen-Darmstadt, Kurhessen und Nassau als Verbündete an Österreichs Seite gestanden hatte, nicht verwunden. Bayern musste Preußen 30 Millionen Gulden Entschädigung zahlen und sein Heer im Kriegsfalle preußischem Oberbefehl unterstellen.

Unter diesem Oberbefehl waren mit begeisterter Zustimmung der Bevölkerung 55.000 bayerische Soldaten 1870, von dem preußischen Prinzen Friedrich Wilhelm angeführt, in den Krieg mit Frankreich gezogen; Ludwig hatte sich geweigert, die Führung zu übernehmen. Ebenso war er den Siegesfeiern in Versailles ferngeblieben und hatte das an ihn auch seitens der eigenen Regierung und im Auftrage Bismarcks herangetragene Ansinnen, den preußischen König zum deutschen Kaiser zu machen, abgelehnt. Seine Regierung hatte indessen ohne seine Zustimmung bereits den Beitritt zum Deutschen Reich angekündigt, während Ludwig noch Frankreichs Kriegsverluste beklagte.

 

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Novemberverträge

Unter Novemberverträge versteht man die im November 1870 abgeschlossenen Staatsverträge über einen Beitritt der Königreiche Bayern und Württemberg, der Großherzogtümer Baden und Hessen zum Norddeutschen Bund. Eine Neugründung war hierbei nicht vorgesehen, vielmehr sollte der Norddeutsche Bundesstaat sich mit den süddeutschen Staaten zum Deutschen Reich erweitern.

Die Novemberverträge sind im Einzelnen

  • die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bund und Baden und Hessen zur „Gründung“ des „Deutschen Bundes“ (nicht zu verwechseln mit dem Deutschen Bund von 1815) vom 15. November 1870
  • der Vertrag des Norddeutschen Bundes mit Bayern vom 23. November
  • der Vertrag des Norddeutschen Bundes mit Württemberg vom 25. November.

Infolgedessen mußte die Verfassung des Norddeutschen Bundes angepasst werden. Viele Änderungen erschienen bereits in der Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871, allerdings hatte Württemberg den Vertrag bereits ratifiziert, wodurch die neue Verfassung bereits überholt war. Bayern folgte mit der Ratifizierung erst Ende Januar, ließ die Rechtswirksamkeit aber rückwirkend mit dem 1. Januar beginnen.

Am 18. Januar 1871 folgte die Kaiserausrufung in Versailles, die rechtlich gesehen keine Reichsgründung, sondern allenfalls einen Amtsantritt darstellte. Um das Verfassungsrecht dem jüngsten Stand anzugleichen, erließ man am 16. April die Verfassung für das Deutsche Reich.

Norddeutscher Bund (1867–1870), mit Preußen (blau), rot umrandet. Grün umrandet Bayern mit der bayerischen Pfalz, gelb umrandet Württemberg, braun umrandet Baden und dunkelbraun umrandet Hessen-Darmstadt.

Deutsch-Französischer Krieg

Nach dem Preußisch-Österreichischen Krieg von 1866 hatten sich 1867 die norddeutschen Staaten unter preußischer Führung zum Norddeutschen Bund zusammengeschlossen. 1870 erklärte Frankreich unter Napoleon III. Preußen den Krieg und löste damit den Deutsch-Französischen Krieg aus. Frankreich wurde davon überrascht, dass Bayern, Württemberg, Baden und Hessen Preußen zur Seite standen, obwohl bereits seit 1866 gegenseitige Schutz- und Trutzbündnisse bestanden.

Während des siegreichen Krieges hatte sich eine nahende Einigung angebahnt, und der Weg für die Reichsgründung wurde frei. Otto von Bismarck, Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes, drängte im Sinne der kleindeutschen Lösung auf einen Beitritt der verbliebenen souveränen süddeutschen Staaten Großherzogtum Baden, Großherzogtum Hessen, Königreich Württemberg und Königreich Bayern. Deren Regierungen standen der Einheitsbewegung unterschiedlich gegenüber. Es bedurfte daher diplomatischen Geschicks, um gleichzeitig eine scheinbare Souveränität der süddeutschen Staaten zu wahren und die Einheit verfassungsrechtlich zu verankern. Überdies musste außenpolitisch der Argwohn der verbliebenen europäischen Mächte (Russisches Reich, Österreich-Ungarn und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Irland) vermieden werden.

Haltungen in Baden, Württemberg und Hessen

Das Großherzogtum Baden stand vorbehaltlos hinter der Einigung. Großherzog Friedrich I. und Ministerpräsident Julius Jolly artikulierten bereits am 3. September 1870 Beitrittswünsche. Sie hatten bereits 1867 und wiederholt im Frühjahr 1870 den Eintritt in den Norddeutschen Bund beantragt, den der Norddeutsche Reichstag auf Bismarcks Betreiben jedoch wegen außenpolitischer Rücksichtnahme ablehnte (Interpellation Lasker).

Das Königreich Württemberg war großdeutsch-österreichisch gesinnt. Unter dem Einfluss der württembergischen Deutschen Partei sandte das Kabinett unter König Karl I. am 12. September einen Gesandten in das deutsche Hauptquartier in Frankreich, um Verhandlungen mit dem Norddeutschen Bund über eine Vereinigung zu führen.

Die Regierung des Großherzogtums Hessen war eher großdeutsch eingestellt, jedoch gehörten die nordhessische Provinz Oberhessen und auch die Truppen Südhessens bereits zum Norddeutschen Bund, was eine gewisse Zwangslage für die Regierung unter Großherzog Ludwig III. bedeutete. Auch befürworteten die Bevölkerung und der Thronfolger, der spätere Ludwig IV. die kleindeutsche Lösung. Dementsprechend ließ die Regierung von der großdeutschen Idee ab und trat in Verhandlungen mit dem Norddeutschen Bund.

Haltung in Bayern

Das Königreich Bayern stand von allen vier souveränen Staaten einer kleindeutschen Einheit am stärksten ablehnend gegenüber. König Ludwig II. war stets auf Eigenständigkeit und Unabhängigkeit bedacht. Um nicht isoliert zu werden, trat Bayern mit den Vorschlag eines neuen Verfassungsbündnisses in die Verhandlungen ein. Dieses Verfassungsbündnis lief auf die Gründung eines neuen Bundes mit neuer Bundesverfassung hinaus.

Bayern hatte sich vom preußischen König Wilhelm brieflich versprechen lassen, die Selbstständigkeit und Integrität Bayerns zu wahren. Durch den Vertrag vom 23. November 1870 zwischen dem Norddeutschen Bund und dem Königreich Bayern behielt Bayern neben der Kultur- und Steuerhoheit aber auch noch zahlreiche weitere so genannte Reservatrechte, wie eigenes Heer, Postwesen und eigene Eisenbahn. Der bayerische Landtag nahm im Januar 1871 diesen Vertrag nach größten Widerständen, vor allem der bayerischen Patrioten, an.

Unterzeichnung

Vom 22. bis 26. September 1870 fanden in München vorbereitende Konferenzen statt. Bayerns Widerstand schwand, auch wegen Einzelgesprächen von Otto von Bismarck im Oktober und weiterer Einflussnahmen auf den bayerischen König Ludwig II. Baden und Hessen stellten im Oktober Beitrittsanträge, sodass sich der Druck auf Württemberg und Bayern nochmals erhöhte.

Ab Ende Oktober wurden die Verhandlungen im deutschen Hauptquartier bei Versailles mit den bevollmächtigten Ministern der vier süddeutschen Staaten geführt. Auch sächsische Bevollmächtigte wurden hinzugenommen. Zu dieser Zeit war die Belagerung von Paris noch in vollem Gange. Ergebnis der Verhandlungen war die Einigkeit, den Norddeutschen Bund durch Hinzutritt der süddeutschen Staaten in einen Deutschen Bund umzuwandeln. Die Norddeutsche Bundesverfassung sollte analog die Deutsche Bundesverfassung werden.

Dieses Ergebnis wurde in den Verfassungsverträgen vom November 1870 und zwei gesonderten Militärkonventionen mit den vier hinzutretenden Staaten geschlossen: Zunächst kam am 15. November der Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund auf der einen und Baden und Hessen auf der anderen Seite auf Basis der unveränderten Annahme der Norddeutschen Bundesverfassung zustande. Hierdurch wurde der Name von Norddeutscher Bund in Deutscher Bund geändert, auch wenn die Ratifizierungen noch ausstanden. Nach Verhandlungen mit Bayern und Württemberg wurde die Norddeutsche Bundesverfassung und die wichtigsten Gesetze des Norddeutschen Bundes modifiziert: Insgesamt wurden die föderalen Elemente im Vergleich mit dem Norddeutschen Bund von 1867 stärker betont. Auf dieser neuen Grundlage trat am 23. November Bayern dem Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und Baden und Hessen in Berlin bei; Württemberg folgte ebenfalls in Berlin am 25. November. Sämtliche Verträge traten zum 1. Januar 1871 in Kraft, weshalb dieser Tag die formale Geburt des Deutschen Reichs markiert. Am 8. November folgten noch Zustimmungsverträge mit Bayern sowie Württemberg, Baden und Hessen über die zwischen Württemberg, Baden und Hessen und dem Norddeutschen Bund respektive Bayern und dem Norddeutschen Bund geschlossenen Verträge.

Die Novemberverträge bedurften der Zustimmung der Volksvertretungen des Norddeutschen Bundes als auch der Volksvertretungen, da sie mit dem Deutschen Bund (der Name wurde erst später geändert) einen neuen Staat schufen und die bestehende Norddeutsche Bundesverfassung abänderten. Die Parlamente von Württemberg, Baden und Hessen ratifizierten die Verträge im Dezember 1870, Bayern am 21. Januar 1871 mit eindeutigen Mehrheiten. Bei der Abstimmung im Norddeutschen Reichstag nach der dritten Lesung am 9. Dezember 1870 stimmten vor allem die polnischen, dänischen und welfischen Abgeordneten mit Gegenstimmen. Andere ablehnende Lager blieben der Abstimmung fern. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes stimmte am selben Tag für die Änderung der Bezeichnungen in „Deutsches Reich“ und „Deutscher Kaiser“. Am 10. Dezember 1870 passierte die Verfassungsänderung den Reichstag.

Einordnung

Die Novemberverträge bereiteten die sogenannte Reichsgründung vor, indem die Beitrittsbedingungen der Südstaaten geregelt wurden. Dabei änderte sich die Verfassung selbst bzw. das politische System kaum. Von bleibender Bedeutung waren die Sonderregeln für einige Südstaaten, die sogenannten Reservatrechte. Württemberg und Bayern durften eigene Verbrauchssteuern und Eisenbahntarife erheben und erhielten Sonderrechte im Post- und Telegraphenwesen. Sachsen sowie Württemberg und Bayern durften weiterhin eigene Armeen unterhalten; während diese Staaten neben Preußen ihr Heer selbst verwalteten, waren die übrigen Landeskontingente mit der preußischen Armee vereinigt. Diese Rechte und weitere Ausnahmeregelungen blieben bis 1918 in Kraft, auch wenn sie großteils nicht in den Verfassungstexten vom 1. Januar bzw. 16. April 1871 auftauchten.

Die Reichseinigung war vollzogen und das Deutsche Reich wurde gegründet: durch eine „Reichsgründung von oben“, die Vereinbarung der Regierungen einerseits und die Zustimmung der Parlamente andererseits.

 

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