Welfenfonds

Als Welfenfonds bezeichnet man das aus dem beschlagnahmten Vermögen des hannoverschen Königshauses gebildete, durch Vertrag vom 29. September 1867 dem früheren König Georg V. (König von Hannover und 2. Herzog von Cumberland und Teviotdale (* 27. Mai 1819 in Berlin; † 12. Juni 1878 in Paris) war der letzte König von Hannover.) von Hannover zugewiesene, am 2. März 1868 aber wieder sequestrierte (Isolation) Vermögen von 16 Millionen Vereinstalern, das durch eine besondere preußische Kommission in Hannover verwaltet und dessen Ertrag „zur Bekämpfung welfischer Umtriebe“ verwendet wurde.

Nach der Annexion des Königreichs Hannover im Deutschen Krieg 1866 war König Georg V. von Hannover mit seiner Familie zunächst nach Österreich, später nach Paris geflohen. Der exilierte König, der sich mit dem Verlust seines Königreichs nicht abfinden wollte, schürte in Frankreich den Hass gegen Preußen, indem er eine Zeitung (mit dem Namen „Situation“) herausgab, die die neuen Verhältnisse in Deutschland in den schärfsten Tönen angriff. Außerdem versuchte er aus hannoverschen Flüchtlingen und Offizieren die so genannte Welfenlegion aufzustellen, eine Armee, die bei einem möglichen Krieg auf französischer Seite kämpfen und sein verlorenes Königreich zurückerobern sollte. Daraufhin wurde die bereits zugesagte Entschädigung ausgesetzt und sein Privatvermögen beschlagnahmt, um ihm die finanzielle Grundlage zu entziehen. Da auch sein Sohn Ernst August, Herzog von Cumberland, den Thronanspruch in Hannover aufrechterhielt, wurde auch ihm das Vermögen nicht ausgezahlt.

Die Erträge aus dem geheimen Welfenfonds wurden für verschiedene Zwecke verwendet. Seit 1879 erhielt die Witwe Georgs V., Königin Marie, nebst ihren Töchtern eine jährliche Rente von 240.000 Mark aus dem Welfenfonds ausgezahlt. Der größte Teil aber wurde vom preußischen Reichskanzler Otto von Bismarck verwendet, um sich mittels finanziellem Druck und Bestechung die Presse gefügig zu machen (siehe auch Reptilienfonds). Auch der Bayernkönig Ludwig II. erhielt unter strenger Geheimhaltung mehrere Millionen Mark in Form einer regelmäßigen jährlichen Zuwendung von 300.000 Mark für seine Schloßbauten, als Gegenleistung für den Kaiserbrief, vermittelt durch den Grafen Max von Holnstein. Nicht zuletzt diese Leibrente führte dazu, dass König Ludwig bis zu seinem Tod niemals eine Regierung unter Führung der preußenfeindlichen Bayerischen Patriotenpartei (Deutsche Zentrumspartei im Deutschen Reich, CDU im Vereinigten Wietschaftsgebiet) berief.

Erst Kaiser Wilhelm II. bestimmte 1892, dass die Zinsen aus dem Welfenfonds künftig an das Oberhaupt des Hauses Hannover gezahlt werden sollten. Endgültig beendet wurde der Streit um den Welfenfonds als frühe Fürstenenteignung aber erst – nach einem fast 10 Jahre währenden Rechtsstreit – im Jahre 1933. Das Reichsgericht sprach dem ehemaligen regierenden Herzog von Braunschweig-Lüneburg Ernst August 8 Millionen Reichsmark, das Hausgut Calenberg bei Schloß Marienburg nahe Hannover und zwei weitere landwirtschaftliche Betriebe bei Salzgitter als Entschädigung zu.

(Vom Welfenfonds als Geldvermögen ist der Welfenschatz zu unterscheiden.)


Das Königreich Hannover entstand 1814 auf dem Wiener Kongress als Nachfolgestaat des Kurfürstentums Braunschweig-Lüneburg. Bis zum Tod Wilhelms IV. 1837, dem Ende der Personalunion zwischen Großbritannien und Hannover, war der König von Hannover gleichzeitig Herrscher des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland. Als in jenem Jahr der neue König Ernst August die liberale Verfassung von 1833 wieder abschaffte, führte dies zum Protest der Göttinger Sieben (darunter die Gebrüder Grimm), einem der großen politisierenden Ereignisse des Vormärz.

Den Krieg von 1866 verlor Hannover an der Seite Österreichs. Im Rahmen der preußischen Annexionen gliederte Preußen das Königreich Hannover als Provinz Hannover seinem Staatsgebiet ein.

Gründung

Auf dem Wiener Kongreß erklärte sich das von Napoleon I. aufgelöste Kurfürstentum Braunschweig-Lüneburg („Kurhannover“) am 12. Oktober 1814 selbst zum Königreich Hannover. Dank des Verhandlungsgeschicks des hannöverschen Kabinettministers am Englischen Hof, Graf Ernst zu Münster, gelang auf dem Wiener Kongress auch eine Arrondierung (Einbezug angrenzender Flächen) des Territoriums. Dem Königreich Hannover wurden die Niedergrafschaft Lingen, das Herzogtum Arenberg-Meppen, die Grafschaft Bentheim, das Hochstift Hildesheim, die Stadt Goslar, Bereiche des Untereichsfelds und das Fürstentum Ostfriesland zugeteilt.

Banknote der Hannoverschen Bank über 100 Taler von 1857
(Taler oder Thaler ist in englisch der Dollar)

Das Königreich Hannover war Mitglied des Deutschen Bundes seit dessen Gründung 1815. Hannover trat zunächst nicht dem Deutschen Zollverein bei, sondern bildete 1834 zusammen mit dem Herzogtum Braunschweig den Steuerverein und wurde erst 1854 Mitglied im Zollverein.

Von 1855 bis zum Ende der Posthoheit von Hannover 1866 verausgabte das Königreich eigene Briefmarken. Mit der Hannoverschen Bank verfügte das Königreich Hannover ab 1856 über eine eigene Notenbank.

Annexion durch das Königreich Preußen (Siehe auch: Preußische Annexionen 1866)

Im Ergebnis des Deutschen Krieges zwischen Preußen und Österreich verlor das Königreich Hannover 1866 seine Unabhängigkeit. Die hannoversche Armee musste nach anfänglichen Erfolgen in der Schlacht bei Langensalza gegenüber den preußischen Truppen am 29. Juni 1866 kapitulieren. Preußen entthronte die Welfen, annektierte das Königreich Hannover und machte es zur Provinz Hannover. Das hannoversche Militär ging im preußischen X. Armee-Korps auf.

Das Privatvermögen der Welfen wurde von Bismarck als so genannter Reptilienfonds zur Beeinflussung von Presseberichten und des immer geldbedürftigen bayerischen Königs Ludwig II. genutzt, ohne darüber dem Reichstag Rechenschaft abzulegen. Nach Sebastian Haffner erhielt Ludwig II. für seine Privatschatulle 4.720.000 Goldmark aus dem Welfenfonds für die Zustimmung des Königreichs Bayern zur Gründung des Deutschen Reiches 1871.


Ein Reptilienfonds ist im weiteren Sinn eine „schwarze Kasse“ aus anderweitig aus Haushaltsgeldern abgezweigten Mitteln oder aus vor der Steuer verstecktem Schwarzgeld, die in der Regel zur politischen Einflussnahme oder zur Zahlung von Schmiergeldern benutzt wird. Über deren Verwendung muss keine öffentliche Rechenschaft abgelegt werden. Reptilienfonds werden auch Dispositionsfonds genannt.

Im engeren Sinn entstand der Begriff, als der preußische Ministerpräsident Otto von Bismarck nach dem Krieg gegen Österreich 1866 Gelder aus dem beschlagnahmten Privatvermögen des Königs Georg V. von Hannover (dem Welfenfonds) und Mitteln des hessischen Kurfürsten Friedrich Wilhelm I. nutzte, um sich eine positive Presse zu erkaufen. Außerdem wollte er die Zustimmung des bayerischen Königs Ludwig II. zum Krieg gegen Frankreich und zur Gründung des neuen Deutschen Reichs unter preußischer Hegemonie erhalten. Schon Heinrich Wuttke hatte dies scharf kritisiert.

Den Ausdruck verwendete Bismarck in einer Rede, die er am 30. Januar 1869 anlässlich der Beratung über die Beschlagnahme des Vermögens des Kurfürsten von Hessen im preußischen Abgeordnetenhaus hielt. Darin bezeichnete er die im Dienst des entthronten Kurfürsten arbeitenden Agenten als „bösartige Reptilien“. Die gegnerische Presse bezog diesen Ausdruck jedoch auf die Journalisten und Organe, die im Dienst der Regierung standen.


Prinz Georg Friedrich Alexander Karl Ernst August, (Ordensträger des Hosenbandordens), war der Sohn des Königs Ernst August von Hannover und seiner Frau Friederike. Er war ein Cousin ersten Grades der Königin Victoria und verbrachte seine Kindheit in Berlin und Großbritannien. Nach dem Ende der Personalunion zwischen Großbritannien und Hannover und der Thronbesteigung seines Vaters in Hannover wurde er Kronprinz, blieb aber als legitimer männlicher Nachfahre König Georgs III. Mitglied der britischen Königsfamilie und Zweiter in der britischen Thronfolge – bis zur Geburt des ersten Kindes Königin Victorias, Prinzessin Victoria im Jahre 1840

Der exilierte Georg V. weigerte sich bis zum Schluß, seine Ansprüche auf das Königreich Hannover aufzugeben und die Annexion anzuerkennen. Er appellierte vergeblich an die europäischen Großmächte und gab im Pariser Exil die Zeitschrift „Situation“ heraus, die täglich in den heftigsten Ausdrücken die neue Ordnung der Dinge in Deutschland angriff und den Hass Frankreichs gegen ein preußischer werdendes Deutschland schürte. 1867 ließ er mit Hilfe des Schriftstellers Oskar Meding (als Romancier Gregor Samarow) in Frankreich eine Privatarmee aus hannoverschen Flüchtlingen aufstellen, um im Falle eines deutsch-französischen Krieges an der Seite Frankreichs sein Reich zurückzuerobern (Welfenlegion), was schließlich mit dazu führte, dass Preußen eine bereits zugesagte finanzielle Entschädigung aussetzte und sein Privatvermögen beschlagnahmte (Welfenfonds). Bis zum Schluß unversöhnt und schwer krank, starb der blinde König am 12. Juni 1878 in Paris. Sein Leichnam wurde nach England überführt und in der Gruft der St George’s Chapel in Windsor Castle beigesetzt.

 

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Kaiserbrief vom 27. November 1870

Als Kaiserbrief wird das vom norddeutschen Bundeskanzler Otto von Bismarck am 27. November 1870 aufgesetzte und durch den bayerischen König Ludwig II. (geb. 1845, reg. 1864–1886) am 30. November 1870 unterzeichnete Schreiben an die deutschen Bundesfürsten bezeichnet. Den Kaiserbrief übergab Ludwigs Onkel, Prinz Luitpold von Bayern, der spätere Prinzregent (1886–1912), dem preußischen König am 3. Dezember 1870 persönlich.

Ludwig II. gab mit diesem Schreiben, das dem preußischen König Wilhelm I. die Kaiserwürde des neu gegründeten Deutschen Reichs antrug, den Anstoß zur Kaiserproklamation Wilhelms I. im Spiegelsaal von Versailles, wo sich noch während der Belagerung von Paris im Deutsch-Französischen Krieg die deutschen Fürsten und Vertreter der freien Städte am 18. Januar 1871 zusammengefunden hatten.

Der Text des Kaiserbriefes (Auszug):

„Nach dem Beitritte Süddeutschlands zum deutschen Verfassungsbündnis werden Ew. Majestät übertragenen Präsidialrechte über alle deutschen Staaten sich erstrecken. Ich habe mich zu deren Vereinigung in einer Hand in der Überzeugung bereit erklärt, daß dadurch den Gesamtinteressen des deutschen Vaterlandes und seiner verbündeten Fürsten entsprochen werde, zugleich aber in dem Vertrauen, daß die dem Bundespräsidium nach der Verfassung zustehenden Rechte durch Wiederherstellung eines Deutschen Reiches und der deutschen Kaiserwürde als Rechte bezeichnet werden, welche Ew. Majestät im Namen des gesamten deutschen Vaterlandes aufgrund der Einigung seiner Fürsten ausüben. Ich habe mich daher an die deutschen Fürsten mit dem Vorschlage gewendet, gemeinschaftlich mit mir bei Ew. Majestät in Anregung zu bringen, daß die Ausübung der Präsidialrechte des Bundes mit Führung des Titels eines deutschen Kaisers verbunden werde.“

Wilhelm I. übernahm das neue Amt als Deutscher Kaiser nur sehr zögerlich, da er sich in erster Linie als preußischer König verstand. Andererseits waren die süddeutschen Fürsten nicht unbedingt bereit, Wilhelms Wunsch, sich „Kaiser von Deutschland“ zu nennen, zu akzeptieren, da sie keinen neuen Souverän über sich anerkennen wollten. Schließlich war es sowohl Wilhelms wie auch Bismarcks Anliegen, den Akt der Verleihung und Begründung der neuen Würde als einen der deutschen Fürsten und nicht der Parlamente erscheinen zu lassen. Noch deutlich war in Erinnerung, dass 22 Jahre zuvor (1848) Wilhelms Bruder und Vorgänger Friedrich Wilhelm IV. die Kaiserdeputation, die ihm im Auftrag der Frankfurter Nationalversammlung die Kaiserkrone für ein kleindeutsches Reich angetragen hatte, mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass er die Kaiserkrone nicht ohne „das freie Einverständnis der gekrönten Häupter, der Fürsten und der freien Städte Deutschlands“ annehmen könne, da er kein geborener Kaiser war. Bismarck konnte daher Wilhelms Zustimmung nur gewinnen, wenn ihn die deutschen Fürsten und freien Städte baten, die Kaiserkrone, „die alte, legitime, seit 1806 ruhende Krone deutscher Nation“, wie Wilhelm sie an anderer Stelle beschrieben hatte, anzunehmen. Dies wiederum konnte nur durch den Bayerischen König geschehen, da er – nach dem König von Preußen – als der ranghöchste der Fürsten klein-deutscher Nation galt.

Ludwig II., seit 1864 im Amt, war aber ein Anhänger der Großdeutschen Lösung, einer deutschen Einigung unter Einschluss Österreichs und damit auch unter Führung des österreichischen Kaisers, zudem und vor allem unter voller Wahrung der bayerischen Souveränität. Er hatte die Niederlage im Preußisch-Österreichischen Krieg von 1866, in dem Bayern zusammen mit Sachsen, Baden, Württemberg, Hannover, Hessen-Darmstadt, Kurhessen und Nassau als Verbündete an Österreichs Seite gestanden hatte, nicht verwunden. Bayern musste Preußen 30 Millionen Gulden Entschädigung zahlen und sein Heer im Kriegsfalle preußischem Oberbefehl unterstellen.

Unter diesem Oberbefehl waren mit begeisterter Zustimmung der Bevölkerung 55.000 bayerische Soldaten 1870, von dem preußischen Prinzen Friedrich Wilhelm angeführt, in den Krieg mit Frankreich gezogen; Ludwig hatte sich geweigert, die Führung zu übernehmen. Ebenso war er den Siegesfeiern in Versailles ferngeblieben und hatte das an ihn auch seitens der eigenen Regierung und im Auftrage Bismarcks herangetragene Ansinnen, den preußischen König zum deutschen Kaiser zu machen, abgelehnt. Seine Regierung hatte indessen ohne seine Zustimmung bereits den Beitritt zum Deutschen Reich angekündigt, während Ludwig noch Frankreichs Kriegsverluste beklagte.

 

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Novemberverträge

Unter Novemberverträge versteht man die im November 1870 abgeschlossenen Staatsverträge über einen Beitritt der Königreiche Bayern und Württemberg, der Großherzogtümer Baden und Hessen zum Norddeutschen Bund. Eine Neugründung war hierbei nicht vorgesehen, vielmehr sollte der Norddeutsche Bundesstaat sich mit den süddeutschen Staaten zum Deutschen Reich erweitern.

Die Novemberverträge sind im Einzelnen

  • die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bund und Baden und Hessen zur „Gründung“ des „Deutschen Bundes“ (nicht zu verwechseln mit dem Deutschen Bund von 1815) vom 15. November 1870
  • der Vertrag des Norddeutschen Bundes mit Bayern vom 23. November
  • der Vertrag des Norddeutschen Bundes mit Württemberg vom 25. November.

Infolgedessen mußte die Verfassung des Norddeutschen Bundes angepasst werden. Viele Änderungen erschienen bereits in der Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871, allerdings hatte Württemberg den Vertrag bereits ratifiziert, wodurch die neue Verfassung bereits überholt war. Bayern folgte mit der Ratifizierung erst Ende Januar, ließ die Rechtswirksamkeit aber rückwirkend mit dem 1. Januar beginnen.

Am 18. Januar 1871 folgte die Kaiserausrufung in Versailles, die rechtlich gesehen keine Reichsgründung, sondern allenfalls einen Amtsantritt darstellte. Um das Verfassungsrecht dem jüngsten Stand anzugleichen, erließ man am 16. April die Verfassung für das Deutsche Reich.

Norddeutscher Bund (1867–1870), mit Preußen (blau), rot umrandet. Grün umrandet Bayern mit der bayerischen Pfalz, gelb umrandet Württemberg, braun umrandet Baden und dunkelbraun umrandet Hessen-Darmstadt.

Deutsch-Französischer Krieg

Nach dem Preußisch-Österreichischen Krieg von 1866 hatten sich 1867 die norddeutschen Staaten unter preußischer Führung zum Norddeutschen Bund zusammengeschlossen. 1870 erklärte Frankreich unter Napoleon III. Preußen den Krieg und löste damit den Deutsch-Französischen Krieg aus. Frankreich wurde davon überrascht, dass Bayern, Württemberg, Baden und Hessen Preußen zur Seite standen, obwohl bereits seit 1866 gegenseitige Schutz- und Trutzbündnisse bestanden.

Während des siegreichen Krieges hatte sich eine nahende Einigung angebahnt, und der Weg für die Reichsgründung wurde frei. Otto von Bismarck, Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes, drängte im Sinne der kleindeutschen Lösung auf einen Beitritt der verbliebenen souveränen süddeutschen Staaten Großherzogtum Baden, Großherzogtum Hessen, Königreich Württemberg und Königreich Bayern. Deren Regierungen standen der Einheitsbewegung unterschiedlich gegenüber. Es bedurfte daher diplomatischen Geschicks, um gleichzeitig eine scheinbare Souveränität der süddeutschen Staaten zu wahren und die Einheit verfassungsrechtlich zu verankern. Überdies musste außenpolitisch der Argwohn der verbliebenen europäischen Mächte (Russisches Reich, Österreich-Ungarn und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Irland) vermieden werden.

Haltungen in Baden, Württemberg und Hessen

Das Großherzogtum Baden stand vorbehaltlos hinter der Einigung. Großherzog Friedrich I. und Ministerpräsident Julius Jolly artikulierten bereits am 3. September 1870 Beitrittswünsche. Sie hatten bereits 1867 und wiederholt im Frühjahr 1870 den Eintritt in den Norddeutschen Bund beantragt, den der Norddeutsche Reichstag auf Bismarcks Betreiben jedoch wegen außenpolitischer Rücksichtnahme ablehnte (Interpellation Lasker).

Das Königreich Württemberg war großdeutsch-österreichisch gesinnt. Unter dem Einfluss der württembergischen Deutschen Partei sandte das Kabinett unter König Karl I. am 12. September einen Gesandten in das deutsche Hauptquartier in Frankreich, um Verhandlungen mit dem Norddeutschen Bund über eine Vereinigung zu führen.

Die Regierung des Großherzogtums Hessen war eher großdeutsch eingestellt, jedoch gehörten die nordhessische Provinz Oberhessen und auch die Truppen Südhessens bereits zum Norddeutschen Bund, was eine gewisse Zwangslage für die Regierung unter Großherzog Ludwig III. bedeutete. Auch befürworteten die Bevölkerung und der Thronfolger, der spätere Ludwig IV. die kleindeutsche Lösung. Dementsprechend ließ die Regierung von der großdeutschen Idee ab und trat in Verhandlungen mit dem Norddeutschen Bund.

Haltung in Bayern

Das Königreich Bayern stand von allen vier souveränen Staaten einer kleindeutschen Einheit am stärksten ablehnend gegenüber. König Ludwig II. war stets auf Eigenständigkeit und Unabhängigkeit bedacht. Um nicht isoliert zu werden, trat Bayern mit den Vorschlag eines neuen Verfassungsbündnisses in die Verhandlungen ein. Dieses Verfassungsbündnis lief auf die Gründung eines neuen Bundes mit neuer Bundesverfassung hinaus.

Bayern hatte sich vom preußischen König Wilhelm brieflich versprechen lassen, die Selbstständigkeit und Integrität Bayerns zu wahren. Durch den Vertrag vom 23. November 1870 zwischen dem Norddeutschen Bund und dem Königreich Bayern behielt Bayern neben der Kultur- und Steuerhoheit aber auch noch zahlreiche weitere so genannte Reservatrechte, wie eigenes Heer, Postwesen und eigene Eisenbahn. Der bayerische Landtag nahm im Januar 1871 diesen Vertrag nach größten Widerständen, vor allem der bayerischen Patrioten, an.

Unterzeichnung

Vom 22. bis 26. September 1870 fanden in München vorbereitende Konferenzen statt. Bayerns Widerstand schwand, auch wegen Einzelgesprächen von Otto von Bismarck im Oktober und weiterer Einflussnahmen auf den bayerischen König Ludwig II. Baden und Hessen stellten im Oktober Beitrittsanträge, sodass sich der Druck auf Württemberg und Bayern nochmals erhöhte.

Ab Ende Oktober wurden die Verhandlungen im deutschen Hauptquartier bei Versailles mit den bevollmächtigten Ministern der vier süddeutschen Staaten geführt. Auch sächsische Bevollmächtigte wurden hinzugenommen. Zu dieser Zeit war die Belagerung von Paris noch in vollem Gange. Ergebnis der Verhandlungen war die Einigkeit, den Norddeutschen Bund durch Hinzutritt der süddeutschen Staaten in einen Deutschen Bund umzuwandeln. Die Norddeutsche Bundesverfassung sollte analog die Deutsche Bundesverfassung werden.

Dieses Ergebnis wurde in den Verfassungsverträgen vom November 1870 und zwei gesonderten Militärkonventionen mit den vier hinzutretenden Staaten geschlossen: Zunächst kam am 15. November der Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund auf der einen und Baden und Hessen auf der anderen Seite auf Basis der unveränderten Annahme der Norddeutschen Bundesverfassung zustande. Hierdurch wurde der Name von Norddeutscher Bund in Deutscher Bund geändert, auch wenn die Ratifizierungen noch ausstanden. Nach Verhandlungen mit Bayern und Württemberg wurde die Norddeutsche Bundesverfassung und die wichtigsten Gesetze des Norddeutschen Bundes modifiziert: Insgesamt wurden die föderalen Elemente im Vergleich mit dem Norddeutschen Bund von 1867 stärker betont. Auf dieser neuen Grundlage trat am 23. November Bayern dem Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und Baden und Hessen in Berlin bei; Württemberg folgte ebenfalls in Berlin am 25. November. Sämtliche Verträge traten zum 1. Januar 1871 in Kraft, weshalb dieser Tag die formale Geburt des Deutschen Reichs markiert. Am 8. November folgten noch Zustimmungsverträge mit Bayern sowie Württemberg, Baden und Hessen über die zwischen Württemberg, Baden und Hessen und dem Norddeutschen Bund respektive Bayern und dem Norddeutschen Bund geschlossenen Verträge.

Die Novemberverträge bedurften der Zustimmung der Volksvertretungen des Norddeutschen Bundes als auch der Volksvertretungen, da sie mit dem Deutschen Bund (der Name wurde erst später geändert) einen neuen Staat schufen und die bestehende Norddeutsche Bundesverfassung abänderten. Die Parlamente von Württemberg, Baden und Hessen ratifizierten die Verträge im Dezember 1870, Bayern am 21. Januar 1871 mit eindeutigen Mehrheiten. Bei der Abstimmung im Norddeutschen Reichstag nach der dritten Lesung am 9. Dezember 1870 stimmten vor allem die polnischen, dänischen und welfischen Abgeordneten mit Gegenstimmen. Andere ablehnende Lager blieben der Abstimmung fern. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes stimmte am selben Tag für die Änderung der Bezeichnungen in „Deutsches Reich“ und „Deutscher Kaiser“. Am 10. Dezember 1870 passierte die Verfassungsänderung den Reichstag.

Einordnung

Die Novemberverträge bereiteten die sogenannte Reichsgründung vor, indem die Beitrittsbedingungen der Südstaaten geregelt wurden. Dabei änderte sich die Verfassung selbst bzw. das politische System kaum. Von bleibender Bedeutung waren die Sonderregeln für einige Südstaaten, die sogenannten Reservatrechte. Württemberg und Bayern durften eigene Verbrauchssteuern und Eisenbahntarife erheben und erhielten Sonderrechte im Post- und Telegraphenwesen. Sachsen sowie Württemberg und Bayern durften weiterhin eigene Armeen unterhalten; während diese Staaten neben Preußen ihr Heer selbst verwalteten, waren die übrigen Landeskontingente mit der preußischen Armee vereinigt. Diese Rechte und weitere Ausnahmeregelungen blieben bis 1918 in Kraft, auch wenn sie großteils nicht in den Verfassungstexten vom 1. Januar bzw. 16. April 1871 auftauchten.

Die Reichseinigung war vollzogen und das Deutsche Reich wurde gegründet: durch eine „Reichsgründung von oben“, die Vereinbarung der Regierungen einerseits und die Zustimmung der Parlamente andererseits.

 

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