Geschichte der deutschen Nationalhymne, dem Deutschlandlied, das Lied der Deutschen

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[et_pb_column type=“4_4″][et_pb_text admin_label=“Text“]Die wechselvolle Geschichte der deutschen Nationalhymne, dem Deutschlandlied, das Lied der Deutschen.

Die Melodie des Deutschlandlieds stammt vom österreichischen Komponisten Joseph Haydn (1732 – 1809). Sie ist Thema des 2. Satzes op. 76, Nummer 3, G Dur des »Kaiserquartetts«, welches Haydn im Jahr 1797 komponierte, und wurde auch als österreichische »Kaiserhymne« benutzt.

Der Dichter des Deutschlandlieds

Der Dichter des Deutschlandlieds August Heinrich Hoffmann von Fallersleben schrieb das Deutschlandlied 1841 auf Helgoland, das damals noch zu England gehörte. Hoffmann von Fallersleben war ein deutscher Germanist und Lyriker, geboren am 02.04. 1798 in Fallersleben bei Braunschweig, seit 1830 Professor für deutsche Sprache und Literatur in Breslau. Er war ein Anhänger des Nationalliberalismus und schrieb etwa zur selben Zeit wie das Deutschlandlied seine »Unpolitischen Lieder« (1840/41), die gar nicht unpolitisch waren, sondern klar Stellung für die Demokratie nahmen. Als diese »Unpolitischen Lieder« im Jahr 1842 erschienen, wurde Hoffmann von Fallersleben seines Amtes enthoben und des Landes verwiesen. Wegen seiner demokratischen Einstellung war Hoffmann von Fallersleben in den Folgejahren einer ständigen Verfolgung durch die monarchistischen Regierungen der deutschen Teilstaaten ausgesetzt. Beinahe vierzig Mal wiesen ihn deutsche Städte und Staaten aus, regelmäßig wurde er verhört. Hoffmann von Fallersleben wurde im Jahr 1848 rehabilitiert und bekleidete ab 1860 das Amt des Bibliothekars des Herzogs von Ratibor in Corvey. Als Germanist entdeckte er Fragmente von Otfrids Evangelienbuch und das Ludwigslied. Zudem schrieb er auch Kinderlieder (u. a. »Alle Vögel sind schon da«, »Morgen kommt der Weihnachtsmann«). Hoffmann von Fallersleben starb am 19.01. 1874 auf Schloss Corvey in Westfalen.

Die Zeitumstände des Entstehens

Hoffmann von Fallersleben verstand das Lied als »Liebeslied« an seine Heimat. Sein politisches Ziel war es, eine Vereinigung der zu jener Zeit 38 Staaten im Deutschen Bund zu erreichen. Seit 1815 waren diese Staaten in einem lockeren föderativen Bund verbunden, mit einer nur schwachen Bundeszentralgewalt und unter Beibehaltung der Souveränität und der territorialen Besitzstände der einzelnen Staaten. Durch diesen Staatenbund kam es zu keiner nationalen Einheit in Deutschland, ebenso wurden der Schutz der bürgerlichen Freiheitsrechte und eine demokratische Mitbestimmung in einer gesamtdeutschen Verfassung verhindert. Der Deutsche Bund kannte kein gemeinsames Staatsoberhaupt, keine einheitliche Verwaltung und Gesetzgebung, besaß weder Wirtschafts- noch Zolleinheit und auch kein einheitliches Heereswesen. Als Anhänger der nationalliberalen Bewegung wollten Leute wie Hoffmann von Fallersleben dem ein einiges Deutschland auf einer verfassungsmäßigen Grundlage entgegensetzen. Die nationale Frage sollte zusammen mit der konstitutionellen beantwortet werden. Auf die Frage von Ernst Moritz Arndt »Was ist des Deutschen Vaterland?« gab Hoffmann von Fallersleben zur Antwort:

»Kein Österreich, kein Preußen mehr,
ein einzig Deutschland hoch und hehr,
Ein freies Deutschland Gott bescher …«

Zum Inhalt des Deutschlandlieds

»Deutschland, Deutschland über alles,
über alles in der Welt,«

Damit wollte Hoffmann von Fallersleben seinem Wunsch Ausdruck geben, dass eine Einigung der deutschen Einzelstaaten gelinge. Er strebte eine gesamtdeutsche Konstitution an, keinesfalls eine Expansion Deutschlands.

»wenn es stets zu Schutz und Trutze
brüderlich zusammenhält!«

Hoffmann von Fallersleben gab damit seinem politischen Anliegen Ausdruck, dass die Jahrhunderte der deutschen »Bruderkriege«, die das Land über viele Jahre geprägt hatten, vorbei sein sollten. Nach der staatsrechtlichen Einigung würde das geeinte Deutschland dann auch unter »sicherheitspolitischen« Aspekten besser in der Lage sein, sich selbst zu schützen.

»Von der Maas bis an die Memel,
von der Etsch bis an den Belt:«

Auch hier ist es kein Expansionsstreben, was den Dichter geleitet hat, sondern die Umschreibung der Grenzen des Deutschen Bundes im Norden, Süden, Westen und Osten, die vorgegeben waren durch die Gliedstaaten Dänemark, Österreich, die Niederlande und Österreich. Dass man den Text heute so kritisch betrachtet, liegt nicht an seinem Dichter und dessen Motiven, sondern an der Art und Weise, wie nationalistische und aggressiv expansive Politik Deutschland in den folgenden 100 Jahren in die Katastrophe trieben.

Die weitere Geschichte des Deutschlandlieds

Spiegelbild des ruhelosen Reiches

Das Deutschlandlied wurde zu einem Spiegelbild des »ruhelosen Reiches«. Als Deutschland im Jahr 1871 die nationale Einheit erreicht hatte, wurde das »Lied der Deutschen« nicht zur Nationalhymne. Der deutsche Kaiser Wilhelm I. und sein Reichskanzler Bismarck bestimmten dazu die Herrscherhymne »Heil dir im Siegerkranz, Herrscher des Vaterlands!« Erstmals offiziell wieder angestimmt wurde das Lied im Jahr 1890, als Helgoland gegen Sansibar getauscht wurde und von da an wieder zum Deutschen Reich gehörte. Die nächsten Anlässe, in denen das Lied angestimmt wurde, waren nicht im Sinne seines Dichters. In der Schlacht von Langemarck zu Beginn des Ersten Weltkriegs sangen dieses Lied nationalistische Studenten, als sie am 11.11. 1914 zu Tausenden im gegnerischen Maschinengewehrfeuer starben. Das Lied der Deutschen war zur militärischen Opferhymne geworden. Auch Hitler gibt diese Deutung des Deutschlandlieds im Ersten Weltkrieg in seinem Buch »Mein Kampf« wieder und zeigt damit bereits die unheilvolle Richtung an, welche die Rezeption des Deutschlandlieds in den folgenden 30 Jahren nahm. Zunächst jedoch wurde es am 11.08. 1922 von Reichspräsident Ebert offiziell zur Nationalhymne der Weimarer Republik proklamiert. Es sollte, ganz im Sinne der ursprünglichen Intention seines Dichters, das einigende Band um die deutsche Nation in schwierigen Zeiten symbolisieren. Unter den Nationalsozialisten verkam es dann endgültig zum Ausdruck verbrecherischer Expansion. Die erste Strophe wurde als Präludium dem Horst-Wessel-Lied vorangestellt, die zweite und erst recht die dritte Strophe mit ihrer starken Betonung des demokratischen Gedankens wurden von den Nationalsozialisten faktisch ignoriert.

1952 wieder für die Bundesrepublik in Deutschland zur Nationalhymne bestimmt.
(Es mangelt immer noch am reichsrechtlichen Erlaß)

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs kam es in der jungen Bundesrepublik schon bald zu einer Debatte über die Nationalhymne, da bereits am 29.09. 1949 ein interfraktioneller Antrag im Bundestag gestellt wurde, das Deutschlandlied wieder zur deutschen Nationalhymne zu machen. Zu diesem Beschluss kam es nicht, stattdessen zu einer Diskussion quer durch die Parteien. Während sich die Vorsitzenden von CDU und SPD, Adenauer und Schumacher, für das Deutschlandlied aussprachen, äußerte der liberale Bundespräsident Theodor Heuss große Bedenken. Er gab eine »Hymne an Deutschland« in Auftrag, die sich aber nicht durchsetzen konnte. In einem Briefwechsel zwischen Bundeskanzler Adenauer und Bundespräsident Heuss wurde dann am 29.04. und am 02.05. 1952 das Deutschlandlied als Nationalhymne festgelegt. Adenauer hatte darum gebeten, dieses Lied zur Nationalhymne zu bestimmen, wobei bei staatlichen Veranstaltungen nur die dritte Strophe gesungen werden sollte. Dieser Bitte war der Bundespräsident nachgekommen. Nach der deutschen Vereinigung im Jahr 1990 gab es einen ähnlichen Briefwechsel vom 19.08. und 23.08. 1991 zwischen dem damaligen Bundespräsidenten von Weizsäcker und Bundeskanzler Kohl, der das Deutschlandlied als deutsche Nationalhymne bestätigte. Beide Briefwechsel finden sich im Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 89/1991 vom 27.08. 1991.

Das Deutschlandlied wurde bisher nur durch fremdgesteuerte Verwaltungen des Deutschen Reichs angewandt, obwohl keine der Verwaltungen den Nachweis eines Nationalstaates erbringen konnte.

Dieser Mangel konnte erst am 01. Oktober 2011, gemäß Verfassung Artikel 4 und Artikel 5 behoben werden und wurde zugleich mit einer 4ten Strophe erweitert.

1te Strophe:
Deutschland, Deutschland über alles,
Über alles in der Welt,
Wenn es stets zum Schutz und Trutze
Brüderlich zusammenhält,
Von der Maas bis an die Memel,
Von der Etsch bis an den Belt –
Deutschland, Deutschland über alles,
Über alles in der Welt!

2te Strophe:
Deutsche Frauen, deutsche Treue,
Deutscher Wein und deutscher Sang
Sollen in der Welt behalten
Ihren alten schönen Klang,
Uns zu edler Tat begeistern
Unser ganzes Leben lang –
Deutsche Frauen, deutsche Treue,
Deutscher Wein und deutscher Sang!

3te Strophe:
Einigkeit und Recht und Freiheit
Für das deutsche Vaterland!
Danach laßt uns alle streben
Brüderlich mit Herz und Hand!
Einigkeit und Recht und Freiheit
Sind des Glückes Unterpfand –
Blüh im Glanze dieses Glückes
Blühe, deutsches Vaterland!

Erstmals in der Geschichte des Nationalstaates Deutschland mit dem Namen Deutsches Reich, als ewiger Bund der deutschen Völker, konnte das Deutschlandlied als Nationalhymne für das gesamte Deutsche Volk, gemäß der einzig geltenden und souveränen Verfassung und wie es das Gesetz verlangt, erlassen werden. Die vierte Strophe wurde von Erhard und Kornelia Lorenz geschrieben und durch die beiden gesetzgebenden Verfassungsorgane beschlossen.

Berlin den 24. September 2011: In der 15ten Tagung des Volks-Reichstags „Reichstag“ wurde unter Beschlußpunkt 8, das Lied der Deutschen als Nationalhymne, mehrheitlich beschlossen.
Berlin den 24. September 2011: In der 38ten Tagung des Volks-Bundesraths „Bundesrath“, wurde dem vorhergehenden Beschluß des Volks-Reichstages zur Nationalhymne zugestimmt und am 01. Oktober 2011 durch Veröffentlichung im Deutschem Reichsanzeiger in Kraft gesetzt.

Erstentwurf der vierten Strophe vom 01. Oktober 2011:
Über Länder, Grenzen, Zonen, hallt ein Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen, zu den Sternen klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen, nie Gewalt für Recht ansehen,
Deutschland, Deutschland über alles, und das Reich wird neu erstehn!

In den nachfolgenden Jahren veränderte sich auf dem Weg zur Erfeiung des Deutschen Volkes, die Arbeit der Reichsleitung und den Verfassungsorganen durch die Anwendung anthroposophischer Geisteswissenschaften. So wurde am 08. Juni 2013, in der 33ten Tagung des Volks-Reichstages zu Fulda, unter dem Beschlußpunkt 5 die nachfolgende und endgültige Fassung beschlossen, die auch durch die 57te Tagung des Volks-Bundesrathes am gleichen Tag und gleichen Ort beschlossen wurde.  Die Änderung trat am18. Juli 2013 über den Reichsanzeiger in Kraft.

Endgültige vierte Strophe:

4te Strophe:
Über Länder, Grenzen, Meere,
dringt der Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen,
zu dem Bunde klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen,
Unrecht nie als Recht ansehn,
Hand in Hand im Deutschen Reiche,
alle Zeit zusammenstehn!

RGBl-1109241-Nr23-Erlass-Nationalhymne ( Deutschlandlied, Lied der Deutschen, Deutsche Hymne )

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Flaggen und Symbole des Nationalstaat Deutschland und des Deutschen Reiches

Das Deutsche Reich hatte keine offizielle Nationalhymne und anfangs auch keine offizielle Nationalflagge. Als Ersatz galten die Lieder Heil dir im Siegerkranz, dessen Melodie mit der britischen Nationalhymne identisch ist, sowie Die Wacht am Rhein und das Lied der Deutschen. Zunächst wurde mit Schwarz-Weiß-Rot die Bundesflagge des Norddeutschen Bundes als Marineflagge und Kauffahrteiflagge übernommen. Erst 1892 wurde durch Allerhöchsten Erlaß Schwarz-Weiß-Rot zur Nationalflagge bestimmt. Die Farben setzen sich aus den Farben Preußens (schwarz und weiß) und denen der Freien und Hansestädte (weiß über rot) zusammen.

Für die Übergangszeit zur Wiederherstellung der Einheit Deutschlands als Ganzes wurde ein Verodnung betreffend Flagge und Standarte für das Präsidium des Bundes mit der Bezeichnung Präsidialsenat in Kraft gesetzt.

Epochen dieser Flagge
NDB Nationalflagge 1867 bis 1871
DKR Nationalflagge 1871 bis 1919

Mißbrauch durch Fremdverwaltungen

WRD Handelsflagge 1919 bis 1933
III R Nationalflagge 1933 bis 1935Rektivierung durch den Bundesrath,
für den Nationalstaat Deutschland,
ab 29.05.2008.

Die Flaggen des Deutschen Reiches gehen auf die Flaggen des Norddeutschen Bundes zurück. Man hat sie, wie die Verfassung, quasi übernommen. Allerdings war Deutschland jetzt ein Nationalstaat geworden, weshalb die Bundesflagge des Norddeutschen Bundes sich nun zur Nationalflagge wandelte, d.h. die Farben Schwarz, Weiß und Rot wurden auf die Nation übertragen.
Diese Farbkombination entstand im Jahre 1867 durch die Kombination der Farben Preußens (Schwarz und Weiß) mit den Farben der Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck (Rot und Weiß).

Unsere wahren Reichsflaggen im Netz
https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Flaggen_des_Deutschen_Kaiserreichs

Flaggen kaufen
https://www.amazon.de/Flagge-Deutsches-Reich-Kaiserreich-1871-1918/dp/B0055BF5FO
https://www.flaggenfritze.de/catalogsearch/result/?q=Jemen&cat=&trckPrtnr=flaggenlexikon
http://www.nationalflaggen.de/historische/flagge-deutsches-reich-kaiserreich-1871-1918.html
https://www.nationalflaggen.de/flaggen-shop/Flaggen-90-x-150-cm/Deutschland-Historische/3/


Die aktuellen Flaggengesetze bzw. wann gesetzlich beflaggt werden soll

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/verordnung-ueber-die-fuehrung-der-reichsflagge/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1304283-nr15-verordnung-flagge-praesidialsenat/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1701181-nr03-betreffend-der-gedenk-und-feiertage-im-deutschen-reich/

Die aktuelle Hymne der Deutschen, Nationalhymne, Das Lied der Deutschen
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1109241-nr23-erlass-nationalhymne-deutschlandlied/

Standarte des Bundespräsidiums für die Übergangszeit, ab dem 08. Mai 2013

 

Die Standarte des Präsidialsenats besteht aus einem schwarzen Trapez von der Stange beginnend mit der großen Länge über die ganze Höhe der Fahne ausgehend. Verhältnis der Höhe zur Länge quadratisch. Die zwei gleichbreiten Querstreifen sind oben weiß unten rot und 1zu1 im Verhältnis zu Gesamthöhe der Flagge. An den Eckpunkten der kleinen Länge des Trapez angeordnet, liegt ein weißes rundes Feld mittig zur Fahnenhöhe, der Durchmesser ist im Verhältnis 1zu 2 der Fahnenhöhe. In diesem Weißen Feld befindet sich das Zeichen der Trinität in den Farben der ehemaligen Königreiche. Die Farben grün, himmelblau, dunkelrot, gold und violett werden durch ein weißes Band im Verhältnis zum weißen Feld wie 1 zu 30 verbunden.

RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Präsidialsenat, Flaggengesetz und Standarte, Nationalflagge, Bundesflagge

Liste der neuen Flaggen für den Nationalstaat Deutschland (Deutsches Reich)

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Ab dem Jahr 2013 Nationalstaat
DeutschlandDeutsches ReichDer Ewige Bund
  • Schwarz-Weiß-Rot
    mit dem Reichsadler

 

  • Schwarz-Weiß-Rot
    mit dem Reichswappen

 

  • Schwarz-Weiß-Rot
    mit der Trinität

Aus wikipedia.org ungeprüft zum 19.04.2019 übernommen

Liste der Flaggen des Deutschen Kaiserreichs

Unter der Liste der Flaggen des Deutschen Kaiserreichs finden sich alle Flaggen des kaiserlichen Deutschen Reiches (1871–1918), seiner Königreiche, Herzog- und Fürstentümer.

National- und Handelsflagge

Die Bundesfarben des Norddeutschen Bundes (Schwarz-Weiß-Rot) wurden bei der Reichsgründung 1871 als Reichsfarben übernommen. Diese Farben wurden auch auf zahlreichen Fahnen und Flaggen gezeigt. Eine offiziell geregelte Reichsflagge des Kaiserreichs wird allerdings erstmals unter der Regierung Kaiser Wilhelm II. am 8. November 1892 in Paragraph 1 der Verordnung über die Führung der Reichsflagge erwähnt.

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Deutsches Kaiserreich 1871–1918 National- und Handelsflagge Schwarz-Weiß-Rot

Standarten des Kaiserlichen Hauses

Die erste Standarte des Deutschen Kaisers war noch auf purpurfarbenem Grund. Am 3. August 1871 wurde diese Farbe auf besonderen Wunsch des damaligen Kronprinzen und späteren Kaisers Friedrichs III. gewählt. Offenbar sollte die Kaiserstandarte der preußischen Königsstandarte ähnlich sehen, die ebenfalls einen purpurfarbenen Grund besaß. Schon bald regte sich dagegen jedoch der Protest des damaligen Chefs des Heroldsamtes, Graf Stillfried, dem es gelang, bereits am 15. Oktober 1871 eine Änderung zu bewirken, da er der Auffassung war, Gold sei die eigentliche kaiserliche Farbe. Außer der Farbänderung des Grundtuchs entfernte man auch die preußischen zugunsten von Reichsadlern ohne Brustschild. Des Weiteren kam es zu einer Reduzierung der dargestellten Kaiserkronen sowie einer Farbänderung des zentralen Brustschildes, das sich von Silber in Gold änderte.

Am 6. Dezember 1888 modifizierte Kaiser Wilhelm II. die Standarte nochmals, indem er die Gestalt des Reichsadlers sowie die Form der Kaiserkrone und des zentralen Wappenschilds ändern ließ.

Flagge Datum Verwendung Beschreibung
Kaiserstandarte Version1.svg 1871 Standarte des Deutschen Kaisers Das Eiserne Kreuz noch auf purpurfarbenem Grund. In den Ecken je zwei Kaiserkronen sowie zwei preußische Adler. Der Mittelschild in einer silberfarbenen (weißen) Ausführung. Diese Standarte wurde nur gut zwei Monate geführt.
Kaiserstandarte Version2.svg 1871–1888 Standarte des Deutschen Kaisers Das Eiserne Kreuz jetzt auf goldfarbenem (gelblichem) Grund. In den Ecken nur noch eine Kaiserkrone, dazu je drei Reichsadler ohne Brustschild. Der Mittelschild jetzt in Gold (gelb) ausgeführt.
Kaiserstandarte.svg 1888–1918 Standarte Seiner Majestät des Deutschen Kaisers „Die Standarte, 4 m im Quadrat, besteht aus goldgelber Seide und zeigt das Eiserne Kreuz, belegt mit dem kleineren Wappen Sr. Majestät. In den Winkeln des Kreuzes erscheinen je eine Kaiserkrone und drei rotbewehrte, schwarze Adler. Sobald Se. Majestät sich an Bord eines Schiffes begibt, wird die Kaiserstandarte am Topp des Großmastes gehisst und alle anderen Kommando- und Unterscheidungszeichen gestrichen.“ Die Form der Reichsadler sowie des zentralen Wappenschilds wurde gegenüber der Vorgängerversion geändert. Auch zeigt die Kaiserkrone eine etwas andersartige Gestalt.
Kaiserinnenstandarte 1871.svg 1871–1901 Standarte Ihrer Majestät der Kaiserin Friedrich Auf der Standarte der Kaiserin, die derjenigen des Kaisers ähnelte, entfiel das große Eiserne Kreuz. Stattdessen wurde ein verkleinertes in die obere, innere Ecke gesetzt. Auf diesem liegt das Kreuz der internationalen Krankenpflege. Das Flaggentuch war mit 26 verstreuten Reichsadlern bedeckt. Auf dem Wappenschild befand sich die Krone der Kaiserin in der Version von 1871. Die Standarte wurde im Jahr 1871 für die Gemahlin Wilhelms I., Augusta von Sachsen-Weimar-Eisenach, entworfen und auch von der zweiten Kaiserin verwendet, Victoria von Großbritannien und Irland, der Gemahlin Friedrich III. Nach dem Tod der beiden ersten deutschen Kaiser wurde die Standarte sowohl von der Kaiserin Augusta – bis zu ihrem Tod im Jahr 1890 – als auch von der Kaiserin Friedrich – bis zu ihrem Tod im Jahr 1901 – weiter verwendet.
Kaiserinstandarte 1888.svg 1888–1918 Standarte Ihrer Majestät der Deutschen Kaiserin Da die Standarte der beiden „Vorgängerkaiserinnen“ erhalten blieb, wurde für die Gemahlin Wilhelms II. eine neue Standarte kreiert. Das rote Kreuz im – schlanker gewordenen – Eisernen Kreuz entfiel, dafür wurde eine preußische Krone, der Buchstabe „W“ sowie die Jahreszahl „1870“ eingesetzt. Die Anzahl der neu gestalteten Reichsadler reduzierte sich auf 16 und die alte Krone der Kaiserin wurde durch das aktuelle Modell von 1888 ersetzt.
Kronprinzenstandarte Version1.svg 1871–1888 Standarte Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des deutschen Kronprinzen Diese Standarte entsprach im Wesentlichen derjenigen des Deutschen Kaisers, jedoch entfernte man in den Ecken die Kaiserkrone, so dass jeweils drei Reichsadler zu sehen waren. Der Mittelschild, auf dem sich die kronprinzliche Krone befand, war rot eingefasst.
Kronprinzenstandarte Version2.svg 1888–1918 Standarte Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des deutschen Kronprinzen Diese Standarte entsprach im Wesentlichen derjenigen des Deutschen Kaisers, jedoch setzte man an Stelle der Kaiserkrone in den Ecken einen weiteren Reichsadler. Der Mittelschild, auf dem sich die kronprinzliche Krone befand, war rot eingefasst.

Flaggen der deutschen Kriegsmarine

Flagge Datum Verwendung Beschreibung
War Ensign of Germany (1867-1892).svg 1871–1892 Kriegsflagge Ab dem 2. März 1886 wurde es zusätzlich folgendem Personenkreis gestattet, die deutsche Kriegsflagge auf ihren Privatfahrzeugen zur See zu führen: Den Souveränen der deutschen Staaten (den Bundesgliedern), den Prinzen des Kaiserhauses und anderer deutscher Königshäuser sowie den Ersten Bürgermeistern der freien Hansestädte.
War Ensign of Germany (1892-1903).svg 1892–1903 Reichskriegsflagge „Das weiße Flaggentuch (Höhe 3,75 m, Länge 6,25 m) wird durch ein schwarzes Kreuz, dessen Arme wieder von schwarzen Strichen begleitet werden, in zwei kürzere und zwei längere Felder geteilt. Das erste, obere Feld (1,6 m hoch, 2,4 m lang) zeigt die Reichsfarben Schwarz-Weiß-Rot und ist in der Mitte mit dem Eisernen Kreuz belegt. Auf der Kreuzungsstelle der Arme liegt ein kreisrundes, weißes Medaillon mit dem preußischen Adler.“
War Ensign of Germany (1903-1918).svg 1903–1918 Reichskriegsflagge Bereits seit 1892 auch für Einrichtungen des Heeres freigegeben und unter der offiziellen Bezeichnung Reichskriegsflagge geführt.
Flag of North German Confederation (jack).svg 1871–1903 Kriegsschiffsgösch Die Gösch zeigt die Reichsfarben Schwarz-Weiß-Rot und ist in der Mitte mit dem Eisernen Kreuz belegt. Sie „wird an Feiertagen, bei festlichen Gelegenheiten, Inspizierungen usw. am Bugspriet gesetzt.“
Flag of German Empire (jack 1903).svg 1903–1918 Kriegsschiffsgösch
Flag of German Empire (pilot).svg 1871–1918 Lotsenflagge Die verkleinerte Handelsflagge umgeben von einem weißen Streifen, der der Breite eines der übrigen Streifen (d. h. 1/5 der ganzen Flagge) entspricht. „Das Lotsen-Signal wird von Kriegs- und Handelsschiffen als Zeichen gesetzt, dass sie einen Lotsen wünschen.“
Staatssekretär Reichsmarineamt.svg 1889–1918 Flagge des Staatssekretärs im Reichs-Marine-Amt Flagge eines Admirals mit zwei gekreuzten, gelben klaren Ankern in der inneren, unteren Ecke. Da es sich bei dieser Flagge um kein Kommandozeichen handelte, blieben Flaggen von Admiralen usw. gehisst.
Chef der Admiralität.svg 1871–1889 Flagge des Chefs der Admiralität Um das verkleinerte Kreuz einer Admiralsflagge liegen vier kreuzweise angeordnete, rote, klare Anker.
Kommandierender Admiral.svg 1889–1899 Flagge des Kommandierenden Admirals Auf ein Admiralskreuz aufgelegt die rot gefutterte Kaiserkrone ohne Bänder. Diese Flagge ersetzte diejenige des Chefs der Admiralität.
Generalinspekteur der Marine 1899-1900.svg 1899–1900 Flagge des Generalinspekteurs der Marine Diese Flagge ersetzte diejenige des Kommandierenden Admirals.
Generalinspekteur der Marine 1900.svg Um 1900 Flagge des Generalinspekteurs der Marine Offenbar kurzfristig verwendete Übergangsversion, die rasch durch die nachfolgende ersetzt wurde.
Generalinspekteur der Marine.svg 1900–1918 Flagge des Generalinspekteurs der Marine Ersetzte die erste Flagge auf Grund optischer Verbesserungen. Es stellte sich wohl rasch heraus, dass der schmale rote Rand auf größere Entfernungen kaum zu erkennen war und die Flagge so nicht von der Kommandoflagge eines Admirals unterschieden werden konnte. Das Admiralskreuz wurde wohl aus „ästhetischen“ Gründen innerhalb des weißen Quadrats untergebracht.
Chef des Admiralstabes der Marine.svg 1908–1918 Flagge des Chefs des Admiralstabes der Marine im Range eines Admirals Ein gelbes, aufrecht stehendes Schwert umgeben von einem gelben Taukranz aufgesetzt auf ein Admiralskreuz.
Chef des Admiralstabes der Marine Vizeadmiral.svg 1908–1918 Flagge des Chefs des Admiralstabes der Marine im Range eines Vizeadmirals Wie vorige, jedoch mit Ergänzung einer Kugel im inneren Obereck.
Chef des Admiralstabes der Marine Konteradmiral.svg 1908–1918 Flagge des Chefs des Admiralstabes der Marine im Range eines Konteradmirals Wie vorige, jedoch mit Ergänzung zweier „Rangbälle“.
KMarine OF10-Grossadmiral-Flag 1918.svg 1900–1918 Kommandoflagge eines Großadmirals Auf eine Admiralflagge aufgelegt zwei Großadmiralstäbe. Auf diese aufgelegt die Kaiserkrone mit Bändern. Dieser höchste Dienstgrad in der Kaiserlichen Marine wurde im Jahr 1900 auf besonderen Wunsch der Marineleitung geschaffen, um eine Entsprechung zum Generalfeldmarschall des Heeres zu besitzen. Zunächst nahm Kaiser Wilhelm II. im Jahr 1900 selbst diesen Titel an. Der erste Großadmiral aus der Kriegsmarine war im Jahr 1905 Hans von Koester.

Breitwimpel des Deutschen Kaisers

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Breitwimpel des Kaisers.svg 1895–1918 Breitwimpel des Deutschen Kaisers Aufgelegt auf ein Admiralskreuz das preußische Zepter gekreuzt mit einem Schwert. Darauf aufgelegt die Kaiserkrone ohne Bänder. Hierbei handelte es sich um das höchste Kommandozeichen der Kaiserlichen Marine, das nur auf persönlichen Befehl des Kaisers an die Stelle der Kaiserstandarte gesetzt wurde.

Breitwimpel der Deutschen Kaiserin

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Breitwimpel der Kaiserin.svg 1908–1918 Breitwimpel der Deutschen Kaiserin Darstellung der Kaiserinnenkrone von 1888. Der Breitwimpel wurde nur auf Anordnung der Kaiserin gesetzt. Auf Schiffen im Großtopp, auf Booten am Bug. Beim Wehen des Breitwimpels der Kaiserin unterblieben paradieren, aufentern, salutieren, marschschlagen und Flaggenschmuck. Die Sicherheitswache trat nicht an, dagegen musste die an Deck befindliche Besatzung durch das Hornsignal „Stillgestanden!“ gerufen werden.

Kommandoflaggen von Admiralen

Bis zum Jahr 1904 konnte die Flagge eines Admirals (ohne Kugeln) grundsätzlich auch von einem Vize- bzw. Konteradmiral geführt werden. Die unterschiedlichen Ränge wurden durch den Mast, an dem die Flagge gehisst wurde, angezeigt. Der Admiral hisste die Flagge am Großtopp, der Vizeadmiral diese am Vortopp (durch den Vortoppmann) und der Konteradmiral seine am Kreuztopp. Falls die Anzahl der Masten jedoch nicht ausreichte, wurden die Rangunterschiede durch Hinzufügen von einer – für den Vizeadmiral – bzw. zwei Kugeln – für den Konteradmiral – deutlich gemacht. Ab dem Jahr 1904 wurde bestimmt, dass der Vize- bzw. Konteradmiral immer Flaggen mit Kugeln zu führen hatte, wobei – sofern möglich – die Positionierung an den unterschiedlichen Masten beibehalten werden musste.

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Admiral.svg 1871–1918 Kommandoflagge eines Admirals
Vizeadmiral.svg 1871–1918 Kommandoflagge eines Vizeadmirals
Konteradmiral.svg 1871–1918 Kommandoflagge eines Konteradmirals
Vizeadmiral Zweites Geschwader.svg 1904–1918 Kommandoflagge eines Vizeadmirals des zweiten Geschwaders der aktiven Schlachtflotte Bis zum Jahr 1904 wurden alle Flaggen nur mit schwarzen Kugeln geführt. Flaggoffiziere des ersten Geschwaders behielten auch nach 1904 schwarze Kugeln in ihren Kommandoflaggen.
Konteradmiral Zweites Geschwader.svg 1904–1918 Kommandoflagge eines Konteradmirals des zweiten Geschwaders der aktiven Schlachtflotte

Marinestander

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Kommodorestander.svg 1871–1918 Kommodorestander Geführt von einem Kapitän z. See und Kommodore, wenn er mindestens zwei Panzerschiffe auf Allerhöchsten Befehl unter seinem Kommando vereinigte. Der Stander war am Großtopp zu setzen. Bei Schiffen geringerer Leistungsfähigkeit musste der Stander am Vortopp gehisst werden.
Kommodorestander Geringe Leistungsfähigkeit.svg 1871–1918 Kommodorestander (für Schiffe geringerer Leistungsfähigkeit) Geführt von einem Kapitän z. See und Kommodore, wenn er Schiffe geringerer Leistungsfähigkeit befehligte und keine Möglichkeit bestand, den Stander am Vortopp zu hissen.
Kommodorestander 2. Flotte.svg 1904–1918 Kommodorestander für einen stellvertretenden Kommodore der zweiten Flotte Wie voriger Stander, jedoch der zweiten Kriegsflotte angehörig.
Kommodorestander.svg 1871–1918 Dienstaltersstander Entsprach dem Kommodorestander. Geführt vom dienstältesten, gleichrangigen Offizier bei auf Reede oder im Hafen liegenden Schiffen, wenn kein vorgesetzter Offizier anwesend war. In diesem Fall musste der Stander an der Rah des hinteren Mastes gesetzt werden.
Flotillenstander.svg 1871–1918 Flottillenstander Geführt von Seeoffizieren, die mit der Befehligung einer Flottille betraut waren, sofern diese nicht zum Zeigen eines Rangabzeichens berechtigt waren.
Divisionsstander.svg 1871–1918 Divisionsstander Geführt von Seeoffizieren, die mit der Befehligung einer Division betraut waren, sofern diese nicht zum Zeigen eines Rangabzeichens berechtigt waren.
Führerstander.svg 1902–1918 Führerstander Gehisst von Führern von Schiffsgruppen, die nicht zum Führen eines Rangabzeichens oder anderen Standers berechtigt waren.

Kriegswimpel

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Kriegswimpel.svg 1871–1918 Kriegswimpel Auch Kriegsschiffwimpel genannt. Wurde von allen Schiffen geführt, die für die Kriegsmarine in Dienst gestellt worden waren und von einem aktiven oder zum aktiven Dienst herangezogenen Seeoffizier befehligt wurden, sofern dieser nicht zum Zeigen eines anderen Kommandozeichens berechtigt war.

Flagge des Oberbefehlshabers der Streitkräfte in China

Gemäß Allerhöchster Order vom 21. August 1900 verlieh der Deutsche Kaiser ein besonderes Kommandozeichen an den Oberbefehlshaber der deutschen Eingreiftruppe in China, die während des so genannten Boxeraufstandes zusammen mit anderen europäischen Mächten und den USA eine Interventionstruppe stellte. Als Kommandeur dieser Truppe wurde der deutsche Generalfeldmarschall Graf Alfred von Waldersee eingesetzt. Das Kommandozeichen wurde auch als quadratische Standarte verwendet. Nach Rückkehr des deutschen Kontingents im September 1901 stellte man die Flagge in einem Berliner Museum aus.

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Oberkommandierender China.svg 1900–1901 Flagge des Oberbefehlshabers der Streitkräfte in China Die Gösch der Kriegsschiffe mit gekreuzten Marschallstäben, die unter dem Eisernen Kreuz hervorragen.

Sonstige Flaggen des Reichs

Die genannten Göschs wurden lediglich auf Kriegsschiffen und Schiffen gebraucht, die eine Dienstflagge führten. Sie wurden ausschließlich von zu Anker liegenden Schiffen gesetzt und auch dann nur zu besonderen, genau festgelegten Anlässen. Handelsschiffe konnten jede beliebige Gösch führen.

Flagge Datum Verwendung Beschreibung
Flag of German Empire (merchant+cross).svg 1896–1918 Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz Für Handelsschiffe, deren Kapitän Seeoffizier des Beurlaubtenstandes (heute: Reserveoffizier) ist.
Flagge der Regierungsfahrzeuge -1892.svg 1871–1892 Flagge der Regierungsfahrzeuge Die deutsche Kriegsflagge mit einem blauen, klaren Anker in der inneren, unteren Ecke. Die genaue Bezeichnung lautete: Flagge der übrigen zum Ressort des Handels gehörigen Regierungsfahrzeuge.
Flagge der Zollfahrzeuge -1892.svg 1871–1892 Flagge der Zollfahrzeuge Wie vorige, jedoch mit den zusätzlichen roten Buchstaben „KZ“, zwischen denen sich der Anker befand.
Flagge der Lotsenfahrzeuge -1892.svg 1871–1892 Flagge der Lotsenfahrzeuge Die deutsche Kriegsflagge mit zwei gekreuzten, blauen, klaren Ankern in der inneren, unteren Ecke.
Arbeitsfahrzeuge der Kriegsmarine -1892.svg 1871–1892 Flagge der Arbeitsfahrzeuge der Marine Die deutsche Kriegsflagge mit vier roten, klaren, kreuzweise ausgerichteten Ankern in der inneren, unteren Ecke. Die genaue Bezeichnung lautete: Flagge der Last-, Arbeits- und gemieteten Fahrzeuge der Marine.
Gösch der Regierungsschiffe im Ost-Afrika-Handel 1892.svg 1871–1892 Gösch der Regierungsschiffe Genaue Bezeichnung: Gösch der übrigen zum Ressort des Handels gehörigen Regierungsfahrzeuge. Das Symbol im weißen Streifen entsprach demjenigen der Heckflagge.
Gösch der Zollschiffe -1892.svg 1871–1892 Gösch der Zollschiffe Das Symbol im weißen Streifen entsprach demjenigen der Heckflagge.
Gösch der Lotsenfahrzeuge -1892.svg 1871–1892 Gösch der Lotsenfahrzeuge Das Symbol im weißen Streifen entsprach demjenigen der Heckflagge.
Gösch der Arbeitsfahrzeuge -1892.svg 1871–1892 Gösch der Arbeitsfahrzeuge Genaue Bezeichnung: Gösch der Last-, Arbeits- und gemieteten Fahrzeuge der Marine. Das Symbol im weißen Streifen entsprach demjenigen der Heckflagge.
Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine 1893-1918.svg 1893–1918 Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine Die goldgelbe Kaiserkrone mit Bändern über einem gleichfarbigen unklaren Anker in ein kreisförmiges, weißes Mittelfeld gesetzt. Geführt von Fahrzeugen der Marine, die nicht zum Zeigen der Kriegsflagge berechtigt waren. Diese Flagge ersetzte die bis dahin vier unterschiedlichen Dienstflaggen der Marine. Die vier dazugehörigen Göschs wurden ersatzlos gestrichen. Die neue Dienstflagge durfte in verkleinertem Maßstab jedoch als Gösch auf dem Bugspriet oder dem Vordersteven geführt werden. Im Seedienstbereich der Küstenländer wurde diese Flagge mit zusätzlichen Emblemen des jeweiligen Landes sowie der Funktion ergänzt.
Dienstflagge für die Übrigen Verwaltungszweige des Reichs 1893-1919.svg 1893–1918 Dienstflagge für die Übrigen Verwaltungszweige des Reichs Die goldgelbe Kaiserkrone mit Bändern in ein kreisförmiges, weißes Mittelfeld gesetzt. Geführt von Regierungsfahrzeugen, die nicht zum Zeigen der Kriegsflagge, der Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine oder der Flagge des Auswärtigen Amts berechtigt waren.

Sonderflaggen für den Wassersport

Auf Grund der Begeisterung des Kaisers für den Segelsport wurde einigen Segel- und Yachtklubs die Führung besonderer Flaggen gestattet. Wilhelm II. war selbst Mitglied des Kaiserlichen Yachtklubs in Kiel. Insgesamt wurde es sechs Segel- und Yachtklubs erlaubt, die deutsche Nationalflagge mit besonderen Emblemen zu ergänzen. Dies geschah auf Allerhöchsten Erlass des Deutschen Kaisers und wurde jeweils in den Marineverordnungsblättern veröffentlicht und somit offiziell gemacht.

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Kaiserlicher Yachtklub Kiel.svg 1893–1918 Flagge des Kaiserlichen Yachtklubs Kiel Reichsdienstflagge der Marine mit folgenden Änderungen: ein Medaillon in der Form einer Ellipse von einem rechts geschlagenen Taukranz umgeben. Auf dem Schaft des Ankers liegt ein gelber Schild mit dem preußischen Adler, der ein Hohenzollernschild auf der Brust trägt.
Segelklub Rhe Königsberg.svg 1906–1918 Flagge des Segelklubs „Rhe“ in Königsberg Der preußische Adler aufgelegt auf ein Schild, dieses aufgelegt auf ein Schild mit dem Deutschordenskreuz.
Jachtklub Rostock.svg 1911–1918 Flagge des Großherzoglich Mecklenburgischen Jachtklubs in Rostock Der Rostocker Greif auf einem Schild unterhalb einer Krone. Beides aufgelegt auf die mecklenburgische Fahne im inneren Obereck.
Württembergischer Jachtklub.svg 1913–1918 Flagge des Königlich Württembergischen Jachtklubs in Friedrichshafen Das Stammwappen der Grafen von Württemberg aufgelegt auf ein Schild, darüber die Königskrone.
Flagge Motorjacht-Klub Berlin-Charlottenburg.svg 1914–1918 Flagge des Kaiserlichen Motorjacht-Klubs Berlin-Charlottenburg Auf einen Anker aufgelegt ein Zahnrad sowie ein Wappenschild mit preußischem Adler. Darüber die Kaiserkrone ohne Bänder, alles umgeben von einem Taukranz.
Flagge Deutscher Seglerverband Hamburg.svg 1914–1918 Flagge des Deutschen Seglerverbands in Hamburg Der preußische Adler auf ein Wappenschild gelegt.

Sonderflaggen für besondere Anlässe

Wappenflaggen

Im Jahr 1905 gestaltete der Deutsche Kaiser zwei Wappenflaggen, die der Öffentlichkeit zeigen sollten, ob er sich an Bord eines Schiffes befand bzw. ob er bereit war, Besucher zu empfangen. Diese wurden kurz als Blaue Wappenflagge („Seine Majestät empfangen nicht“) sowie Gelbe Wappenflagge („Seine Majestät sind nicht an Bord“) bezeichnet. Die Wappenflaggen wurden auf halber Höhe des Großmastes gehisst und waren stets in Begleitung der Kaiserstandarte sowie Großadmiralsflagge zu zeigen.

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Seine Majestät sind nicht an Bord.svg 1905–1918 Seine Majestät sind nicht an Bord Wappen der Burggrafen von Nürnberg.
Seine Majestät empfangen nicht.svg 1905–1918 Seine Majestät empfangen nicht Brustschild des kurbrandenburgischen Adlers für den Erzkämmerer des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation.

Toppflaggen

Der Kaiser gestattete zweien seiner Schiffe die Führung einer besonderen Toppflagge, die bei besonderen Anlässen gehisst werden durfte. Zum einen dem Panzerschiff Brandenburg, zum anderen dem Linienschiff Preußen.

Flagge Datum Verwendung Beschreibung
Kriegsflagge Kur-Brandenburgische Flotte.svg 1892–1918 Toppflagge des Panzerschiffs Brandenburg Die Kriegsflagge der ehemaligen Kur-Brandenburgischen Flotte.
Preußische Kriegs- und Dienstflagge.svg 1906–1918 Toppflagge des Linienschiffs Preußen Die ehemalige Preußische Kriegsflagge mit dem aktuellen Adler der Reichskriegsflagge.

Kirchenwimpel

Der Wimpel für Schiffsgottesdienste wurde an Bord von Schiffen der Kaiserlichen Marine gehisst, wenn Gottesdienste stattfanden. Dazu wurde die Heckflagge auf halbmast gesetzt (gedippt) und der Kirchenwimpel darüber gesetzt.

Flagge Datum Verwendung Beschreibung
Kirchenwimpel.svg 1871–1918 Wimpel für Schiffsgottesdienste

Armeeflaggen

Flagge Datum Verwendung Beschreibung
Stab eines Armeeoberkommandos.svg 1871–1918 Flagge für den Stab eines Armee-Oberkommandos
Stab eines Generalkommandos.svg 1871–1918 Flagge für den Stab eines Generalkommandos
Stab einer Division.svg 1871–1918 Flagge für den Stab einer Division

Kolonialflaggen

Die in den Kolonien zu Lande in der Regel verwendete Flagge war die National- und Handelsflagge, die sowohl von privater als auch von staatlicher Seite – bis zur Einführung spezieller Flaggen – eingesetzt wurde.

Flagge Datum Verwendung Beschreibung
Reichskolonialflagge.svg 1892–1918 Dienstflagge des Reichskolonialamts Der Reichsadler in ein kreisförmiges, weißes Mittelfeld gesetzt. Die Flagge war auch die Dienstflagge des Auswärtigen Amts.
Lotsenflagge.svg 1893–1918 Lotsenverwaltung in den Schutzgebieten Dienstflagge des Reichskolonialamts mit den roten Buchstaben „LV“ im schwarzen Streifen, zwischen den Buchstaben ein gelber, unklarer Anker.
Zollflagge.svg 1893–1918 Zollverwaltung in den Schutzgebieten Wie vorige, jedoch mit den Buchstaben „ZV“.
Postflagge 1892-1918.svg 1892–1918 Reichs-Postamtsflagge Die goldgelbe Kaiserkrone mit Bändern über einem gleichfarbigen Posthorn in ein weißes, kreisförmiges Mittelfeld gesetzt. Die Flagge wurde am Großtopp gehisst. Solange die Post an Bord war und sich das Schiff im Ankunftshafen befand, durfte die Postflagge auch als Gösch auf dem Bugspriet gesetzt werden.
Postflagge -1892.svg 1871–1892 Flagge der Postschiffe Die deutsche Kriegsflagge mit einem goldfarbenen Posthorn in der inneren, unteren Ecke.
Postgösch.svg 1871–1892 Gösch der Postschiffe Bis 1892 fuhren Postschiffe mit eigenem Gösch. Im weißen Streifen ein goldfarbenes Posthorn.
Gouverneurflagge.svg 1891–1918 Flagge des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika Der Reichsadler ohne Kaiserkrone und ohne Kette in den weißen Mittelstreifen gesetzt. Gouverneure anderer Kolonien führten keine eigene Flagge. Dieses Kommandozeichen wurde nur zur See geführt: Auf Schiffen der Kaiserlichen Marine bzw. des Gouverneurs am Heck, in Booten am Bug. Die dem Gouvernement unterstellten Regierungsfahrzeuge hatten die Dienstflagge der übrigen zum Ressort des Handels gehörigen Regierungsfahrzeuge zu führen. (Bis zum 8. November 1892, als diese Dienstflagge wegfiel und in diesem Fall durch die Dienstflagge des Reichskolonialamts (ggf. mit zusätzlichen Buchstaben „LV“ oder „ZV“) ersetzt wurde.) Speziell für Deutsch-Ostafrika wurde am 21. August 1893 durch Allerhöchste Order bestimmt, dass von diesem Zeitpunkt an von allen Regierungsbehörden die Reichskriegsflagge zu führen ist.
Gouverneurflagge.svg 1898–1918 Flagge des Gouverneurs des Pachtgebiets von Kiautschou Identisch mit der Gouverneursflagge von Deutsch-Ostafrika. Es galten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei voriger Flagge, lediglich die Salutregelung unterschied sich etwas.
Ralik-Inseln.svg 1878–1894 Flagge der Ralik-Inseln (Marschallflagge) „Halboffiziell“ auf der Inselgruppe verwendete Flagge, die vom deutschen Schiffskapitän Karl Bartholomäus von Werner den dortigen Häuptlingen verliehen wurde. 1894 wurde sie durch den Landeshauptmann verboten.

Geplante Flaggen für die Deutschen Kolonien

Für die Deutschen Kolonien wurden auf Anregung des damaligen Staatssekretärs des Reichskolonialamts Wilhelm Solf im Jahr 1914 Entwürfe für Wappen und Flaggen vorgelegt. Diese wurden vom Kaiser geprüft und ihnen größtenteils ohne Einwände zugestimmt. Da der Kriegsbeginn unmittelbar bevorstand, kam es nicht mehr zu einer Verwirklichung der Pläne. Die Wappen und Flaggen wurden somit niemals in den Kolonien verwendet. Farbabbildungen der Wappen existieren nur in einer in den 1930er Jahren veröffentlichten Postkartenserie sowie im Deutschen Kolonialkalender für das Jahr 1940. Aus einem Artikel in den Afrika-Nachrichten aus dem Jahr 1933 geht hervor, dass die Wappenschilde auf den Flaggen ohne Krone und ohne das in den Wappenentwürfen vorgesehene zusätzliche Feld mit einem Reichsadler dargestellt werden sollten.

Flagge Datum Landesteil Beschreibung
Flag of Deutsch-Ostafrika.svg Deutsch-Ostafrika Silberner Löwenkopf auf rotem Grunde.
Flag of Deutsch-Kamerun.svg Deutsch-Kamerun Silberner Elefantenkopf auf rotem Grunde.
Flag of Deutsch-Togo.svg Togoland Stilisierte Ölpalme mit einer heraldischen Schlange auf beiden Seiten auf grünlich bis silberfarbenem Grunde.
Flaggenentwurf 7 Südwestafrika 1914.svg Deutsch-Südwestafrika Silberner Ochsenkopf auf blauem Grunde mit einem darüber liegenden Diamanten.
Flag of Deutsch-Samoa.svg Deutsch-Samoa Drei silberfarbene Hügel mit stilisierten Kokospalmen auf rotem Grunde mit Wellen in blau und silber.
Flag of Deutsch-Neuguinea.svg Deutsch-Neuguinea Heraldischer Paradiesvogel auf grünem Grunde.

Reichsland Elsaß-Lothringen

Die in den Reichslanden offiziell verwendete Flagge war die deutsche Nationalflagge. Inoffiziell war im Elsass die traditionelle rot-weiße Landesfahne beliebt und wurde bei dekorativen Beflaggungen und als Postkartenmotiv häufig verwendet, teils aber auch als Zeichen des Protestes gegen die deutsche Annexion aufgefasst.

Im Jahr 1911 wurde eine eigene Landesverfassung für Elsaß-Lothringen eingeführt; im Jahr darauf schlug das neu geschaffene Landesparlament die Einführung einer elsaß-lothringischen Landesflagge vor. Der Landtag des Reichslandes Elsaß-Lothringen nahm am 25. Juni 1912 einstimmig den in einem Ausschuss erarbeiteten Vorschlag einer rot-weiß gestreiften Flagge an, die im linken Obereck ein gelbes Lothringerkreuz trug. Der Beschluss wurde von den kaiserlichen Regierungsstellen allerdings nie umgesetzt, so dass es zu keiner Änderung kam. Die Flagge wurde privat und zu halboffiziellen Anlässen oft gehisst. Sie war bei deutschen Behörden und Militärs nicht gern gesehen, wurde aber teils auch noch zu Kriegszeiten toleriert.

Die Flucht des deutschen Kaisers Wilhelm II. und der Waffenstillstand von Compiègne führten Anfang November 1918 zur faktischen Selbstständigkeit Elsass-Lothringens. Am 12. November 1918 erklärte sich das Land für unabhängig und die Landesflagge von 1912 zur elsaß-lothringischen Nationalflagge. Mit der Besetzung Straßburgs durch französische Truppen am 21. November, der Anschlusserklärung an Frankreich am 6. Dezember 1918 und der Auflösung des Landes Elsaß-Lothringen am 17. Oktober 1919 durch die französische Zentralregierung ging diese Flagge unter. Sie behielt aber in den folgenden Jahrzehnten eine gewisse Bedeutung als Identifikationssymbol der elsässischen Autonomiebewegung, deren Vertreter ihre rot-weißen Fahnen gelegentlich weiter in der Form mit Lothringerkreuz verwendeten.

Flagge Datum Verwendung Beschreibung
Deutsches Kaiserreich 1870–1918 Flagge für die Reichslande Die deutsche Nationalflagge.
Dienstflagge Elsaß-Lothringen Kaiserreich.svg 1892–1918 Dienstflagge für staatliche Einrichtungen im Reichslande Die Reichsdienstflagge des Auswärtigen Amts mit dem 1891 angenommenen gekrönten Wappenschild von Elsaß-Lothringen im inneren Obereck. Die Flagge wurde am 29. Dezember 1892 angenommen.
Flag of the Republic of Alsace-Lorraine.svg 1912/1918 Flaggenentwurf von 1912, Nationalflagge im November 1918 Am 25. Juni 1912 vom Landtag beschlossene, regierungsamtlich jedoch nicht eingeführte Flagge für die Reichslande; Flagge der unabhängigen Republik Elsaß-Lothringen (12. November 1918 bis 21. November 1918).

Dekorationsflaggen

Dekorationsflaggen waren im Kaiserreich sehr beliebt. Am weitesten verbreitet war die so genannte Reichsadlerflagge, die die schwarz-weiß-roten Farben mit dem Reichsadler kombinierte. An Stelle des Reichsadlers wurden aber auch Darstellungen des Kaisers, der kaiserlichen Familie und komplexe Kombinationen aus diesen Elementen verwendet. In allen Fällen handelte es sich um inoffizielle Flaggen, die von allen Privatpersonen im Kaiserreich verwendet werden durften. Die Flaggen wurden zum Beispiel von Hotels zur Ausschmückung der Fassade eingesetzt. Es handelte sich um reine Dekorationsflaggen ohne offizielle Funktion.

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Reichsadlerflagge.svg Reichsadlerflagge Die Nationalflagge mit einem verbreiterten, weißen Mittelstreifen und einem darin befindlichen, nach links versetzten Reichsadler.
Reichsadlerflagge Var1.svg Reichsadlerflagge (Variante) Flagge mit breitem weißen Mittelstreifen und einem darin befindlichen, nach links versetzten Reichsadler. An die Stelle des oberen und unteren Streifens treten in den Farben der Nationalflagge längs gestreifte Bordüren.
Reichsadlerflagge Var2.svg Reichsadlerflagge (Variante) Die Nationalflagge mit einem verbreiterten, weißen Mittelstreifen und einem darin befindlichen, zentral und vergrößert dargestellten Reichsadler.
Dekorationsflagge-Kaiser.svg Dekorationsflagge Nationalflagge mit Abbildung des Kaisers.

Königreiche

Flagge Datum Landesteil Beschreibung
Flag of Bavaria (striped).svg seit 1878 (offiziell) Königreich Bayern Landesflagge
Flag of the Kingdom of Prussia (1803-1892).svg 1803–1892 Königreich Preußen Flagge des Königreichs
Flag of Prussia (1892-1918).svg 1892–1918 Königreich Preußen Landesflagge
Flag of Prussia Civil Ensign 1892-1918.svg 1892–1918 Königreich Preußen Bürgerliche Flagge
Dienstflagge Staatsfahrzeuge Preußen.svg 1894–1918 Königreich Preußen Dienstflagge für Staatsfahrzeuge und Staatsgebäude der Marine
Preußen Flagge der Zollverwaltung.svg 1894–1918 Königreich Preußen Flagge der Zollverwaltung
Preußen Flagge der Lotsenverwaltung.svg 1894–1918 Königreich Preußen Flagge der Lotsenverwaltung
Preußen Flagge der Fischereiaufsicht.svg 1894–1918 Königreich Preußen Flagge der Fischereiaufsicht
Preußische Kriegs- und Dienstflagge.svg 1906–1918 Königreich Preußen Preußische Kriegs- und Dienstflagge
Preußische Dienstflagge für Binnengewässer.svg (?)–(?) Königreich Preußen Preußische Dienstflagge für Binnengewässer
Flagge Königreich Sachsen (1815-1918).svg 1815–1918 Königreich Sachsen Landesflagge
Flagge Königreich Württemberg.svg 1896–1918 (vor 1896 bereits inoffiziell) Königreich Württemberg Landesflagge

Großherzogtümer

Flagge Datum Landesteil Beschreibung
Flag of the Grand Duchy of Baden (1871–1891).svg 1871–1891 Großherzogtum Baden Bürgerliche Flagge
Flagge Großherzogtum Baden (1891–1918).svg 1891–1918 Großherzogtum Baden Bürgerliche Flagge
Flag of Hesse.svg bis 1918 Großherzogtum Hessen Bürgerliche Flagge
Großherzogtum Hessen Staatsflagge 1839-1903.svg 1839–1903 Großherzogtum Hessen Staatsflagge
Mecklenburg Landesflagge zur See Kaiserreich.svg 1855–1918 Mecklenburg Landesflagge zur See
Flagge Großherzogtümer Mecklenburg.svg 1863–1918 Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz
Landesflagge
Dienstflagge Staatsfahrzeuge Mecklenburg.svg 1895–1918 Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin Dienstflagge für Mecklenburg-Schwerinsche Staatsfahrzeuge und Staatsgebäude für Seeschiffahrt
Mecklenburg Zollverwaltung.svg 1896–1918 Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin Flagge der Zollverwaltung
Mecklenburg Fischereiaufsicht.svg 1896–1918 Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin Flagge der Fischereiaufsicht. Mecklenburg-Schwerin machte keinen Gebrauch von einer Flagge für die Lotsenverwaltung.
Dienstflagge Staatsfahrzeuge Binnenschifffahrt Mecklenburg.svg 1900–1918 Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin Dienstflagge für Mecklenburg-Schwerinsche Staatsfahrzeuge und Staatsgebäude für Binnenschiffahrt
Flagge Herzogtum Oldenburg.svg 1774–1918 Großherzogtum Oldenburg Bürgerliche Flagge
Dienstflagge Staatsfahrzeuge Oldenburg.svg 1902–1918 Großherzogtum Oldenburg Dienstflagge für Staatsfahrzeuge und Staatsgebäude der Marine Oldenburgs
Oldenburg Fischereiaufsicht.svg 1902–1918 Großherzogtum Oldenburg Flagge der Fischereiaufsicht. Oldenburg machte keinen Gebrauch von Flaggen für die Zoll- und Lotsenverwaltung
Flagge Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach (1813-1897).svg 1813–1897 Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach Landes-Flagge,1885 bis 1897 schrittweiser Übergang zu Schwarz-Gelb-Grün
Flagge Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach 1897-1918.svg 1897–1920 Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach Landes-Flagge bis 1920, 1918 kurzzeitig aufgehoben,1920 bis 1922 (kaum verwendete) Gebietsflagge

Herzogtümer

Flagge Datum Landesteil Beschreibung
Flagge Herzogtum Anhalt.svg 1863–1918 Herzogtum Anhalt Landes-Flagge (bis 1935 in Gebrauch)
Flagge Herzogtum Braunschweig.svg 1830–1918 Herzogtum Braunschweig Landes-Flagge (bis 1935 in Gebrauch)
Flagge Königreich Sachsen (1815-1918).svg 1832–1918 Herzogtum Sachsen-Altenburg Landes-Flagge, Ursprünglich als Weiß-Grün bestimmt, zwischenzeitlich aber vorrangige Verwendung von Grün-Weiß, 1888 bis 1895 schrittweiser Übergang zu Weiß-Grün, was letztlich bis 1920 Landesfarbe blieb,1920 bis 1922 Gebietsflagge
Flagge Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha (1826-1911).svg 1830–1918 Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha Landes-Flagge von etwa 1830 bis 19201920 bis 1922 Gebietsflagge
Flagge Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha (1911-1920).svg 1880–1918 Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha Flagge der Behörden bis mindestens 1918 (aber nie offiziell festgelegt)
Flagge Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha (1826-1911).svg 1835–1918 Herzogtum Sachsen-Meiningen Landes-Flagge von 1818 bis 1920, ursprünglich zwar als Weiß-Grün festgelegt, aber in der Praxis Verwendung Grün-Weiß, was 1897 vom Herzog so bestätigt wurde, 1918 kurzzeitig abgeschafft,1920–1923 Gebietsflagge

Fürstentümer

Flagge Datum Landesteil Beschreibung
Fürstentum Lippe c 1858- c 1880.svg ca. 1858– ca. 1880 Fürstentum Lippe Landes- Flagge
Flagge Fürstentum Lippe.svg ca. 1880–1918 Fürstentum Lippe Landes-Flagge
Flagge Fürstentum Reuß ältere Linie.svg ca.1820–1918 Fürstentum Reuß ältere Linie Landes-Flagge1920 bis 1922 Gebietsflagge
Flagge Fürstentum Reuß ältere Linie.svg ca.1820–1918 Fürstentum Reuß jüngere Linie Landes-Flagge1920 bis 1922 Gebietsflagge
Flagge Fürstentum Lippe.svg (?)–ca. 1880 Fürstentum Schaumburg-Lippe Landes-Flagge
Flagge Fürstentum Schaumburg-Lippe.svg ca. 1880–1918 Fürstentum Schaumburg-Lippe Landes-Flagge (verwendet bis 1935)
Flagge Fürstentümer Schwarzburg.svg ca.1815–1918 Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt Landes-Flagge1920 bis 1922 Gebietsflagge
Flagge Fürstentümer Schwarzburg.svg ca.1815–1918 Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen Landes-Flagge1920 bis 1922 Gebietsflagge
Flag of Germany (3-2 aspect ratio).svg ca. 1830–1918 Fürstentum Waldeck und Pyrmont Landes-Flagge (verwendet bis 1929)

Freie und Hansestädte

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Staatsflagge Bremen Kaiserreich.svg 1891–1918 Staatsflagge Freie Hansestadt Bremen „Die Staatsflagge ist von Rot und Weiss mindestens achtmal gestreift und längs des Flaggenstocks mit der den Streifen entsprechenden Zahl abwechselnd roter und weisser Würfel in zwei Reihen gesäumt. Die Zahl der roten und die der weissen Streifen soll stets eine gerade sein. In der Mitte hat die Flagge ein viereckiges weisses Feld, in dem, falls sie mindestens zwölfmal gestreift ist, das große Wappen erscheint, jedoch mit der Abänderung, dass an Stelle der Krone ein gekrönter Helm mit rot und weisser Helmdecke tritt; die Helmzier bildet ein nach rechts gewandter, wachsender Löwe, der mit den Pranken den Wappenschlüssel, den Bart nach links gekehrt, senkrecht hält. Wenn die Flagge nur achtfach gestreift ist, so erhält das Mittelfeld das mittlere Wappen.“
Landesdienstflagge der bremischen Schiffahrt.svg 1891–1892 Dienstflagge für Staatsfahrzeuge und Staatsgebäude der Marine, Bremen Staatsflagge Bremens mit dem Mittleren Wappen und einem blauen Anker in der linken oberen Ecke.
Dienstflagge Staatsfahrzeuge Bremen.svg 1895–1918 Dienstflagge für Staatsfahrzeuge und Staatsgebäude der Marine, Bremen Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine mit dem mittleren Wappen Bremens im linken Obereck.
Bremen Zollverwaltung.svg 1895–1918 Dienstflagge der Zollverwaltung Bremen Die Bremer Dienstflagge mit den zusätzlichen Buchstaben „ZV“.
Bremen Lotsenverwaltung.svg 1895–1918 Dienstflagge der Lotsenverwaltung Bremen Die Bremer Dienstflagge mit den zusätzlichen Buchstaben „LV“. Bremen machte keinen Gebrauch von einer speziellen Flagge für die Fischereiaufsicht.
Landesflagge Hamburg Deutsches Kaiserreich.svg seit dem
18. Jh.
Landesflagge der Freien Hansestadt Hamburg „Das rote Flaggentuch im Grössenverhältnisse 1:2, zeigt die weisse Burg des Wappenbildes, deren Achse circa 1/3 der Flaggenlänge vom Flaggenstock entfernt ist. Sie wird von den Handelsschiffen neben der deutschen Nationalflagge gehisst.“
Staatsflagge Hamburg Deutsches Kaiserreich.svg 1894(?)–1918 Staatsflagge der Freien Hansestadt Hamburg „Das Flaggentuch (1:2) zeigt die weisse Burg auf einem blauen Anker mit gelbem Ankerstock gelegt, die Achse des Ankers circa 2/7 der Flaggenlänge vom Flaggenstockrande entfernt. Sie wird von den hamburgischen Staatsfahrzeugen, die nicht oder nur ausnahmsweise im Gebiete der Seeschiffahrt verkehren, geführt.“
Hamburg Dienstflagge Regierungsfz 1893-1921.svg 1894–1918 Dienstflagge für Regierungsfahrzeuge und Gebäude der Marine Hamburgs Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine mit dem Wappen der Hamburger Staatsflagge im linken Obereck. Hamburg machte offenbar keinen Gebrauch von speziellen Flaggen für die Zoll- und Lotsenverwaltung sowie für die Fischereiaufsicht.
Staatsflagge Lübeck Deutsches Kaiserreich.svg 1890–1918 Staatsflagge der Freien und Hansestadt Lübeck „Die Staatsflagge zeigt ein von Weiß über Rot geteiltes Flaggtuch, mit einem weißen Ausschnitt im roten Streifen, in dem der lübische Doppeladler zu stehen kommt.“
Dienstflagge Staatsfahrzeuge Lübeck.svg 1895–1918 Dienstflagge für Staatsfahrzeuge und Staatsgebäude der Seeschifffahrt, Lübeck Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine mit dem Lübecker Doppeladler im linken Obereck.
Lübeck Zollverwaltung.svg 1895–1918 Dienstflagge der Zollverwaltung Lübeck Die Lübecker Dienstflagge mit den zusätzlichen Buchstaben „ZV“.
Lübeck Lotsenverwaltung.svg 1895–1918 Dienstflagge der Lotsenverwaltung Lübeck Die Lübecker Dienstflagge mit den zusätzlichen Buchstaben „LV“
Lübeck Fischereiaufsicht.svg 1895–1918 Dienstflagge der Fischereiaufsicht Lübeck Die Lübecker Dienstflagge mit den zusätzlichen Buchstaben „FA“.
Staatsflagge Binnenschifffahrt Lübeck.svg 1903–1918 Staatsflagge für Staatsfahrzeuge der Binnenschiffahrt, Lübeck Staatsflagge Lübecks mit einem goldfarbenen, klaren Anker in der unteren linken Ecke. Dieser war von „Nordwest“ nach „Südost“ gedreht.

Flaggen der preußischen Provinzen

Flagge Datum Provinz Beschreibung
Flagge Preußen - Provinz Brandenburg.svg 1882–1918 Provinz Brandenburg Landes-Flagge der Provinz Brandenburg.
Flagge Preußen - Provinz Ostpreußen.svg 1882–1918 Provinz Ostpreußen Landes-Flagge der Provinz Ostpreußen.
Flagge Preußen - Provinz Westpreußen.svg 1882–1918 Provinz Westpreußen Landes-Flagge der Provinz Westpreußen.
Provinz Pommern flag.svg 1882–1918 Provinz Pommern Landes-Flagge der Provinz Pommern
Flagge Preußen - Provinz Schlesien.svg 1882–1918 Provinz Schlesien Landes-Flagge der Provinz Schlesien
Flagge Preußen - Provinz Posen.svg 1882–1918 Provinz Posen Landes-Flagge der Provinz Posen
Flagge Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha (1826-1911).svg 1882–1918 Provinz Rheinland Landes-Flagge der Provinz Rheinland
Flagge Preußen - Provinz Westfalen.svg 1882–1918 Provinz Westfalen Landes-Flagge der Provinz Westfalen
Flagge Preußen - Provinz Sachsen.svg 1882–1918 Provinz Sachsen Landes-Flagge der Provinz Sachsen
Flagge Preußen - Provinz Hannover.svg 1882–1918 Provinz Hannover Landes-Flagge der Provinz Hannover
Flagge Preußen - Provinz Hessen-Nassau.svg 1882–1918 Provinz Hessen-Nassau Landes-Flagge der Provinz Hessen-Nassau
Flagge Preußen - Provinz Schleswig-Holstein.svg 1882–1918 Provinz Schleswig-Holstein Landes-Flagge der Provinz Schleswig-Holstein

 




Wie aus Berlin eine Metropole wurde

Stadtpläne zeigen das Wachstum – Wie aus Berlin eine Metropole wurde

Illustration vom Wachstum Berlin ab 1806 bis 2019 – und die erstaunliche Haltbarkeit uralter Grenzen.

Von 1806 bis 2020: Vier Karten zeigen die Veränderung Berlin.

Die Dörfer um die Königliche Haupt- und Residenzstadt Berlin ähneln sich. Ob Pankow oder Lichtenberg, Steglitz oder Lankwitz: ein, zwei Dutzend Bauernhöfe links und rechts der Kirche, ein paar bescheidene Kossätenhäuser noch und ringsum Äcker entlang der mit Schlammlöchern gespickten Landstraßen.

Gut, durch Schöneberg und Zehlendorf führt die neuerdings gepflasterte Potsdamer Chaussee für Seine Majestät. Tempelhof sticht ebenfalls hervor mit seinem Truppenübungsplatz südlich des Halleschen Tors. Nicht zu vergessen auch die Prachtschlösser in Cöpenick und Friedrichsfelde und erst recht in Lützow, das neuerdings als Königliche Residenzstadt Charlottenburg Karriere macht. Aber sonst? Kennste eins, kennste alle.

Der Stadtplan von 1806 zeigt diese Monotonie der wie Waben über die Felder verteilten Dörfer sehr anschaulich. Nur das Urstromtal von Spree und Havel mit seinen Wäldern von der Cöllnischen bis zur Parforceheide hebt sich deutlich ab.

Ein dreiviertel Jahr Arbeit

Gerd Gauglitz hat für seinen Plan das Jahr 1806 gewählt, weil es kurz vor dem Beginn eines mehr als hundert Jahre währenden Bau- und Wirtschaftsbooms lag und die Verhältnisse noch etwa so waren wie seit dem Mittelalter. Außerdem fand sich eine geeignete Vorlage aus der Feder des Stadtarchivars Paul Clauswitz.

„Das war jetzt ungefähr ein dreiviertel Jahr Arbeit“, sagt Gauglitz, als er die Karte in seinem nicht wirklich repräsentativen Atelier in einem Hof am Mehringdamm ausbreitet. „Berlin – Geschichte des Stadtgebiets in vier Karten“, heißt das Werk, das auf Gauglitz’ höchstpersönlichem Erfolgsrezept beruht: Pläne aus mehreren Jahrhunderten, aber in modernem Layout und so als Quartett broschiert, dass sich die Karten beim Auseinanderfalten über die vier Ecken direkt nebeneinander legen.

1806: Berlin ernährt sich dank der gleich nördlich gelegenen Feldmark mit ihren fruchtbaren Böden.

1806: Berlin ernährt sich dank der gleich nördlich gelegenen Feldmark mit ihren fruchtbaren Böden.

So hat das Gauglitz, der in der Vor-App-Zeit sein Geld mit modernen Plänen verdiente, aber im Herzen schon immer Stadthistoriker war, zuvor bereits mit Berlin-Plänen gemacht. Sein neues Werk zoomt etwas weiter heraus und erfasst dadurch auch das Umland, in dem die Grenzen von Orten und Kreisen ebenfalls Geschichte erzählen.

Bei manchen Geschichten hilft der Begleittext als Augenöffner: „Die Siedler aus dem Westen rodeten den Wald und pflügten den Boden, bis sie auf ihre Nachbarn trafen, die dasselbe taten“, erklärt Gauglitz die Wabenstruktur der Dörfer. Auf dem Barnim wie auf dem Teltow wurde Dreifelderwirtschaft betrieben: Sommergetreide, Wintergetreide, Weideland – gerade groß genug zur Selbstversorgung.

„Überschuss bedeutete Reichtum“, sagt Gauglitz. Die Dorfstruktur ergibt sich daraus, was die Bauern zu bewirtschaften vermögen. Die Kreisgrößen entsprechen etwa dem Aktionsradius der berittenen Verwaltungsbeamten. Die Kolonisten, die der König vor allem im 18. Jahrhundert etwa aus der Pfalz geholt hatte, siedeln in den Wäldern – zwangsläufig, denn der Ackerlandbesitz, der die Dörfer ernährt, ist nicht verhandelbar.

Wo der Wald intakt ist, treffen die Wege in „Jagdsternen“ aufeinander. Nur der Grunewald ist 1806 bereits in rechteckige „Jagen“ eingeteilt – der Sieg der Forstwirtschaft über die adlige Jagdlust. Erreichbar sind die großen Forsten durch schnurgerade Schneisen. Das „Große Hauptgestell“ von Charlottenburg südwestwärts ist nun die Avus, das Adlergestell vom Schlesischen Tor nach Südosten heißt in Teilen noch heute so.

1920: Stadtnahen Dörfer werden selbst zu Städten

Auf der Karte von 1920 sind die stadtnahen Dörfer selbst zu Städten geworden und soeben nach Groß-Berlin eingemeindet worden – veranlasst von Oberbürgermeister Adolf Wermuth, zu dessen Fan Gauglitz über die Recherche geworden ist. Wermuth habe die Verwaltungsstruktur der Realität angepasst, trotz vieler Widerstände: Die konservativen Preußen wollten das liberale Berlin kleinhalten, Landräte fürchteten um ihre Macht.

Nun durchziehen Straßen und Bahnlinien das Umland, das den an vielen Stellen schon weit über den S-Bahn-Ring hinausgewachsenen, vom Weltkrieg gebeutelten 3,8-Millionen-Moloch mit Nahrungsmitteln versorgen muss. Während in den Hinterhöfen der Innenstadt kein Sonnenstrahl den Boden erreicht, erblühen in der Peripherie die Gartenstädte.

1920: Die Bildung von Groß-Berlin geschah gegen den Widerstand konservativer Preußen.

1920: Die Bildung von Groß-Berlin geschah gegen den Widerstand konservativer Preußen.

Auch die Landschaft hat sich 1920 verändert: Spree und Havel sind teilweise begradigt, vom Hermsdorfer See nur noch das Tegeler Fließ und ein paar feuchte Keller übrig. Wo sich Teiche von Mariendorf bis Teltow zogen und die Bäke zum Griebnitzsee floss, verläuft nun der Teltowkanal. Das alte Stadtgebiet ist willkürlich in sechs Bezirke eingeteilt, von denen zwei beim Magistrat bald ihre Umbenennung beantragen: Hallesches Tor wird Kreuzberg und Prenzlauer Tor Prenzlauer Berg.

Den Wunsch der einstigen Umlandgemeinde Reinickendorf, sich zu Ehren der in Tegel aufgewachsenen Brüder „Humboldtstadt“ zu nennen, lehnt der Magistrat ab. Das wegen seiner Amüsierlokale verrufene Rixdorf, das sich im Interesse seines Leumunds schon 1912 in Neukölln umbenannt hatte, behält diesen neuen Namen. Döberitz ist von der Karte verschwunden: Es fiel einem Truppenübungsplatz zum Opfer.

Gab es Atomraketen in Grunewald?

In der Karte von 1988 beeindrucken Gauglitz vor allem die Munitionsdepots im Grunewald: Mehrere Quellen hätten ihm versichert, dass dort auch Atomraketen gelagert worden seien. Der „Außenring“ der DDR-Reichsbahn umkurvt West-Berlin, vom Pendant für den Autoverkehr ist erst die Nuthestraße fertig. Sie führt durch den Potsdamer Stadtteil Babelsberg, der einst Nowawes hieß, was den Nazis jedoch zu slawisch klang. Die Sektorengrenzen folgen den bei einer Bezirksreform von 1938 verschobenen.

„Das Jahr 1988 habe ich gewählt, weil da die Teilung voll ausgeprägt war“, sagt Gauglitz mit einem Fingerzeig auf getauschte Gebiete und riesige Grenzkontrollstellen an den Transit-Autobahnen.

2020 überrascht kombiniert mit anderen Karten

Die vierte Karte ist von 2020 und überrascht erst in Kombination mit den anderen: Ob Teltow, Biesdorf oder Mahlsdorf – viele Orte befinden sich noch weitgehend in ihren mittelalterlichen Grenzen. Ahrensfelde und Hönow sind von Marzahn und Hellersdorf angenagt worden, und vor allem südlich der seit mittlerweile 100 Jahren fast konstanten Groß-Berliner Stadtgrenze sind die Dörfer zu Vorstädten gewachsen.

Um Schönefeld mit dem Flächenfresser BER fällt dieses Phänomen besonders ins Auge. „Gemäß amtlicher Verlautbarung habe ich den BER mit allen Bahnlinien eröffnet und Tegel geschlossen“, sagt Gauglitz.

So ist das Nest Berlin, das sich im Mittelalter eher zufällig gegen die ebenso günstig am Fluss gelegenen Konkurrenten Spandau und Cöpenick als regionales Zentrum durchgesetzt hat, mit seinem Umland zu einer gut 1000 Quadratkilometer großen Fünf-Millionen-Metropolregion gewachsen.

775 Jahre Berlin Vereint: Die Königliche Haupt- und Residenzstadt

Der Berliner Stadtplan von 1737 hat eine unter Stadthistorikern berühmte Vorlage: den Dusableau-Plan von 1723.

Im alten Stil. Der Cöllner Fischmarkt mit dem Cöllner Rathaus, auf einem Kupferstich von Jean Rosenberg (1785). Foto: bpk

Im alten Stil. Der Cöllner Fischmarkt mit dem Cöllner Rathaus, auf einem Kupferstich von Jean Rosenberg (1785). Foto: bpkFoto: bpk / Kunstbibliothek, SMB / Die

775jahre,Dusableau, Johann Friedrich Walther Endlich Farbe! Heute ein unverzichtbares Gestaltungsmittel der Kartographen, um das sich die ersten Zeichner von Stadtplänen wenig gekümmert haben. Der Schöpfer des abgebildeten Planes von 1737 dagegen schon, und auf den ersten Blick sieht es so aus, als hätten die unterschiedlichen Farbtöne auch etwas zu bedeuten und symbolisierten etwa die verschiedenen Phasen der Stadterweiterung. Irrtum, die Farbe hat hier weitgehend dekorative Funktion. So sind Friedrichswerder und Dorotheenstadt im selben Pink-Ton gehalten, obwohl sie doch nacheinander entstanden waren.

Die Karte, die „Die Königl. Preus. u. Churf. Brandenburg. Residenz-Stadt Berlin“ zeigt, stammt von dem Kartographen Johann Friedrich Walther und erschien beim Nürnberger Verlag Homann Erben. Allerdings geht sie auf einen älteren Plan zurück, der aktualisiert und verbessert wurde. Es handelt sich um den unter Berliner Stadthistorikern berühmten Dusableau-Plan von 1723, der mehreren Zeichnern als Vorlage diente. Er trägt den Namen von Abraham Guibert Dusableau, Oberstleutnant und „Feldmesser“, wie sein Beruf damals hieß, der offenbar in den ersten Regierungsjahren des seit 1713 herrschenden Soldatenkönigs den Auftrag zur Zeichnung des Stadtplans erhielt. Seine Arbeit gilt als der erste reine Grundriss Berlins, er wurde aber erst kurz nach seinem Tod durch den Verleger Georg Paul Busch in Kupfer gestochen und publiziert, die Originalzeichnung ist nicht überliefert. Auch auf dem Dusableau-Plan taucht die Mohrenstraße bereits auf, immerhin trug sie also schon 1723 diesen Namen.

Jener Stadtplan ist für Historiker so interessant, weil er die Stadt ziemlich genau zu der Zeit zeigt, als Berlin, Cölln, Friedrichswerder, Dorotheenstadt und Friedrichstadt mit Wirkung vom 1. Januar 1710 endlich zur Königlichen Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammengefasst wurden. Eine einheitliche Gemeinde mit 4100 Häusern und 56 000 Bewohnern war entstanden, davon gehörten rund 5000 Mann der Berliner Garnison an. 13 Kirchen, ein Kloster und und vier Spitäler mit Kapellen gab es in der Stadt.

Auf dem vorliegenden Plan von Walther – wie der zugrunde liegende Dusableau-Plan nicht wie heute üblich nach Norden, sondern nach Süden ausgerichtet – ist dieser Zustand bereits wieder Vergangenheit. Die Friedrichstadt ist inzwischen nach Süden erweitert worden und zeigt bereits den noch heute den Stadtgrundriss prägenden Dreiklang von „Rondel“, „Acht-Eck“ und „Quarré“, woraus Mehringplatz, Leipziger Platz und Pariser Platz wurden. Leicht zu identifizieren sind der heutige Boulevard Unter den Linden und die Straße des 17. Juni, die damals noch die „Allee nach Charlottenburg“ war. Auch verzeichnet der Plan noch die barocke Festungsanlage, deren Abbruch kurz zuvor schon begonnen hatte. Ersetzt wurde sie durch die das Stadtgebiet umschließende, ebenfalls gut erkennbare Akzise- oder Zollmauer, die aber nur noch den Schmuggel verhindern und die Soldaten davon abhalten sollte, zu desertieren.

Einen Eindruck, wie die Stadt damals wohl ausgesehen hat, vermittelt ein „Prospect“, der dem Grundriss unten angefügt wurde. Gezeigt wird Berlin von Nordwesten aus, gleich links an der Flussbiegung liegt die Weidendammer Brücke, damals noch eine Holzkonstruktion. Aus der Silhouette der Stadt ragen besonders die Marien- und die Nikolaikirche hervor, letztere noch nur mit einer Turmspitze.

Am rechten Rand markieren die am jenseitigen Flussufer liegenden Kähne etwa den Ort, an dem 1681 eine Werft zum Bau hochseetüchtiger Segler angelegt worden war. Die Schiffsrümpfe wurden über die Flüsse zur Küste transportiert und erst dort aufgetakelt.

Andreas Conrad

Auf den ersten Blick hat das Berlin von heute wenig mit dem von vorgestern gemein. Aber auf den zweiten und dritten ganz viel: Die alten Dorfkerne mit ihren Kirchen sind bis heute erkennbar. Und ringsherum wurde angebaut.




Erster Pariser Frieden 1814-15, Wiener Congreß-Acte, Pariser Friedensverträge

Friedens- und Freundschafts-Tractat zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Österreich, König von Ungarn und Böhmen, und Allerhöchst Ihren Alliirten einer Seits, dann Seiner Majestät dem Könige von Frankreich und Navarra anderer Seits. Geschlossen zu Paris am 30. und ratificirt am 31. May 1814 

Im Nahmen der allerheiligsten Dreyeinigkeit !

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Ungarn und Böhmen, und Höchstdero Alliirten eines Theiles, und Seine Majestät der König von Frankreich und Navarra andern Theils, beseelt von gleichem Verlangen, den Erschütterungen Europa’s und den Leiden der Völker durch einen gründlichen, auf eine billige Vertheilung der Macht gebauten, und in seinen Bedingungen die Bürgerschaft seiner Dauer darbiethenden Frieden, ein Ziel zu setzen, haben Sich um so mehr, als Seine Majestät der Kaider von Österreich und Höchstdero Alliirte gegenwärtig, nachdem Frankreich unter die väterliche Regierung seiner Könige zurückgekehrt ist, und dadurch Europa ein Unterpfand der Sicherheit und Festigkeit seines Systems gegeben hat, auf die Bedingungen und Garantien, welche sie von diesem Staate unter dessen voriger Regierung zu fordern gezwungen waren, Verzicht leisten können, entschlossen, Bevollmächtigte zur Unterhandlung, Festsetzung und Abschließung eines Friedens- und Freundschafts-Tractats zu ernennen, und zu dem Ende ernannt:

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Ungarn und von Böhmen,
den Herrn Clemens Wenzel Lothar, Fürsten von Metternich-Winneburg-Ochsenhausen, Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des königl. Ungarischen St. Stephan-Ordens, Großadler der Ehrenlegion, Ritter des Russischen Orden von St. Andreas, St. Alexander-Newsky und St. Anna der ersten Classe, Großkreuz des Preussischen schwarzen und rothen Adlers-Ordens; Großkreuz des Würzburgischen St. Joseph, des Bayerischen St. Hubertus, und des Würtembergischen goldenen Adlers, und mehrerer anderer Orden, Sr. kaiserlichen Majestät Kämmerer, wirklichen geheimen Rath, Staats- und Conferenz-Minister und Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
und den Herrn Johann Philipp Grafen von Stadion, Tannhausen und Warthausen, Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des St. Stephans-Ordens, Ritter der Russischen Orden von St. Andreas, St. Alexander-Newsky, und St. Anna der ersten Classe; Großkreuz des Preußischen schwarzen und rothen Adler-Ordens, St. kaiserlichen Majestät Kämmerer, wirklichen geheimen Rath, Staats- und Conferenz-Minister;

Und Seine Majestät der König von Frankreich und Navarra, den Herrn Carl Moriz Talleyrand-Perigord, Fürst von Benevent, Großadler der Ehrenlegion, Großkreuz des Österreichischen Leopold-, Ritter des Russischen St. Andreas- und des Preußischen schwarzen und rothen Adler-Ordens, St. Majestät Minister und Staats-Secretär der auswärtigen Angelegenheiten;

Welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und richtig befunden, über nachstehende Artikel sich vereiniget haben:

I. Artikel Es soll vom heutigen Tage an Friede und Freundschaft zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Österreich, und Höchstdero Alliierten eines Theiles, und St. Majestät dem Könige von Frankreich und Navarra andern Theils, wie auch deren Erben und Nachfolgern, und wechselseitigen Staaten und Unterthanen auf beständige Zeit obwalten.

Die hohen contrahirenden Mächte werden eifrig bemüht seyn, nicht allein unter einander, sondern auch, so viel in ihrer Macht steht, zwischen sämmtlichen Europäischen Staaten die für die allgemeine Ruhe so nothwendige Eintracht zu erhalten.

II. Artikel Das Königreich Frankreich bleibt im vollen Besitze der Gränzen, welche es am 1. Januar 1792 gehabt hat. Es erhält außerdem einen Zuwachs an Gebieth innerhalb des durch den folgenden Artikel bestimmten Demarcations-Linie.

III. Artikel Auf der Seite von Belgien, Deutschland, und Italien, wird die alte Gränze, so wie sie am 1. Januar 1792 bestand, von der Nordsee zwischen Dünkirchen und Nieuport, bis an das mittelländische Meer zwischen Cagres und Nizza mit folgenden Berichtigungen wieder hergestellt:
1. Im Departement von Jemappes bleiben die Cantons von Dour, Merbes le Chateau, Beaumont und Chimay, bey Frankreich; die Demarcations-Linie geht da, wo sie den Canton von Dour berührt, zwischen diesem und den Cantons von Boussu und Patürage, und weiterhin zwischen dem von Merbes le Chateau und denen von Binch und Thuin.
2. Im Departement der Sambre und Maas behält Frankreich die Cantons von Walcourt, Florennes, Beauraing und Gediúne; die Gränze wird, wenn sie dieses Departement berührt, der Linie folgen, welche die gedachten Cantons von dem Departement von Jemappes und dem Überreste des Departements der Sambre und Maas trennt.
3. Im Departement der Mosel wird die neue Gränze da, wo sie sich von der alten absondert, durch eine Linie gebildet, die von Perle bis Fremersdorf läuft, und durch eine andere, welche den Canton Tholey von dem Überreste des Departements der Mosel scheidet.
4. Im Departement der Saar behält Frankreich die Cantons von Saarbrück und Arneval, wie auch en Theil des Cantons von Lebach, der mittäglich von einer Linie liegt, welche längs der Gränzen der Dörfer Herchenbach, Überhofen, Hilsbach und Hall, (die außerhalb der französischen Gränze bleiben) bis an den Punct läuft, wo unweit Querfelle (welches bei Frankreich bleibt) die Linie, welche die Cantons von Arneval und Ottweiler scheidet, die erreicht, welche Arneval von Lebach trennt. Die Gränze wird auf dieser Seite durch die eben beschriebene Linie, und weiterhin durch die, welche den Canton Arneval vom Canton Bliescastel scheidet, gebildet.
5. Da die Festung Landau vor dem Jahre 1792 einen isolirten Punct in Deutschland bildete, so behält Frankreich jenseits seiner alten Gränze einen Theil der Departements vom Donnersberge und Nieder-Rhein, um diese Festung und ihren Bezirk mit dem übrigen französischen Gebiethe zu verbinden. Die neue Gränze geht von dem Puncte ab, wo nahe bey Ober-Steinbach (welches außerhalb der Gränze Frankreichs bleibt) die Gränze zwischen dem Departement der Mosel und dem des Donnersberges, das Departement des Nieder-Rheins berührt, folgt der Linie, welche die Cantons von Weißenburg und Bergzabern (auf der Seite von Frankreich) von den Cantons von Pirmasens, Dahn und Anweiler (auf der Seite von Deutschland) trennt, bis auf den Punct, wo diese Demarcation nahe bey dem Dorfe Villmersheim den alten Bezirk der Festung Landau berührt. Von diesem Bezirke, der so bleibt, wie er im Jahre 1792 war, folgt die neue Gränze dem Arm der Queich, welcher nachdem er diesen Bezirk bey Queichheim (welches Frankreich verbleibt) verlassen hat, unweit der (ebenfalls zu Frankreich gehörenden) Dörfer Merlenheim, Knittelsheim, und Belheim fließt, bis an den Rhein, der von da an die Gränze zwischen Frankreich und Deutschland ausmacht.
In Ansehung des Rheins wird die Gränze durch den Thalweg bestimmt, so jedoch, daß die Veränderungen, welche sich künftig im Laufe dieses Flusses zutragen können, auf den besitz der darin liegenden Inseln keinen Einfluß haben. Der Besitzstand dieser Inseln wird so, wie er sich zur Zeit der Unterzeichnung des Lüneviller Friedens verhielt, wieder hergestellt.
6. Im Departement des Doubs wird die Grenze dahin berichtiget, daß sie oberhalb la Ranconniere, unweit Locle anfängt, und dann an dem Rücken des Jura, zwischen le Cerneur-Pequignot und dem Dorfe Fontenelles, bis zu einer, ungefäht sieben oder acht Tausend Fuß in Nordwesten des Dorfes la Brevine gelegenen Spitze des Jura fortläuft, von wo sie wieder in die alte Gränze fällt.
7. In dem Departement des Leman bleiben die Gränzen zwischen dem Französischen Gebiethe, dem Waadt-Lande, und den verschiedenen Districten des Gebiethes der Republik Genf (die einen Theil der Schweiz ausmachen wird) dieselben, die vor der Vereinigung Genfs mit Frankreich bestanden; hingegen der Canton von Frangy, der von St. Julien (mit Ausnahme des Theils, der nördlich von einer Linie liegt, welche von dem Puncte, wo die Loire in das Genfer Gebieth bey Chancy fließt, längs den Gränzen der bey Frankreich verbleibenden Ortschaften Seseguin, Laconex und Seseneuve fortläuft), der Canton von Reignier (mit Ausnahme des Theils ostwärts von einer Linie, welche an den Gränzen der außerhalb des Französischen Gebiethes bleibenden Ortschaften Müraz, Bussy, Pers und Cornier fortläuft) und der Canton von la Roche (mit Ausnahme der Ortschaften la Roche und Armanoy und ihrer Bezirke) bleiben mit Frankreich verbunden. Die Landes-Gränze wird durch die Gränzen dieser verschiedenen Cantons, und durch die Linien, welche die bey Frankreich verbleibenden Antheile derselben von den übrigen scheiden, gebildet.
8. Im Departement des Mont-Blank erhält Frankreich die Unter-Präfectur von Chamerby (mit Ausschluß der Cantons von l’Hospital, St. Pierre d’Albigny, la Rocette und Montmeliant), und die Unter-Präfectur von Annecy (mit Ausschluß des Theils des Cantons von Faverges, der im Osten einer Linie leigt, die zwischen Qurechaise und Marlenes auf Französischer, und Marthod und Ugine auf der andern Seite läuft, und dann dem Rücken des Gebirges bis an die Gränze des Cantons von Thones folgt). Diese Linie bildet mit der Gränze der obgemeldeten Cantons auf dieser Seite die neue Landes-Gränze.

Die Gränzen in den Pyrenäen bleiben, so wie sie zwischen den beyden Königreichen Frankreich und Spanien am 1. Januar 1792 bestanden, und es soll sofort eine Commission von beyden Kronen zur definitiven Festsetzung derselben ernannt werden.

Frankreich leistet auf alle und jede Souveränitäts-, Oberherrschafts- und Eigenthums-Rechte in den außer der hier beschriebenen Gränze liegenden Ländern, Districten, Städten und Ortschaften Verzicht. Das Fürstenthum Monaco wird jedoch wieder in dieselben Verhältnisse gesetzt, in welchen es sich vor dem 1. Januar 1792 befand.

Die verbündeten Höfe versichern Frankreich den Besitz des Fürstenthums Avignon, der Grafschaft Venaissin, der Grafschaft Mümpelgard und aller in der oben beschriebenen Gränze eingeschlossenen, ehemals zu Deutschland gehörigen Gebiethe, sie mögen nun vor oder nach dem 1. Januar 1792 Frankreich einverleibt worden seyn. Die contrahirenden Mächte behalten sich wechselseitig die unbeschränkte Freyheit vor, jeden Punct ihres Gebieths, so sie es zu ihrer Sicherheit rathsam finden, zu befestigen.

Um jeder Verletzung des Privat-Eigenthums vorzubeugen, und die an den Gränzen liegenden Besitzungen Einzelner nach den günstigsten Grundsätzen zu behandeln, sollen von jeder der mit Frankreich gränzenden Mächte Commissarien ernannt, und diesen aufgetragen werden, in Gemeinschaft mit Französischen Commissarien zur Abgränzung der wechselseitigen Gebiethe zu schreiten. Sobald die Arbeit dieser Commissarien beendiget seyn wird, sollen Karten aufgenommen, und von den Commissarien beyder Theile unterzeichnet, hiernächst aber Gränzpfähle zur Bezeichnung der Gränzen aufgestellt werden.

IV. Artikel Um die Verbindung der Stadt Genf mit andern am See gelegenen Theilen des Schweizerischen Gebieths zu erleichtern, gestattet Frankreich, daß die Straße über Versoy von beyden Ländern gemeinschaftlich benutzt werde. Beyde Regierungen werden sich über die Mittel zur Verhüthung der Cntrabande, über die Regulirung des Postenlaufes, und die Unterhaltung der Straße freundschaftlich mit einander verstehen.

V. Artikel Die Schifffahrt auf dem Rhein von den Puncten, wo er schiffbar wird, bis in das Meer, und rückwärts, soll vollkommen frey seyn, dergestalt, daß niemand davon ausgeschlossen werde; und man wird sich auf dem bevorstehenden Congreß damit beschäftigen, die von den Regierungen an beyden Ufern zu erhebenden Abgaben, auf die gleichförmigste, und dem Handel aller Nationen günstigste Weise zu reguliren.

Es soll auch auf eben diesem Congreß untersucht und bestimmt werden, wie zur Erleichterung der Communicationen zwischen den Völkern, und um sie einander für immer mehr zu nähern, die obige Maßregel auf alle andere Flüsse, die in ihrem schiffbaren Laufe verschiedene Staaten von einander trennen, oder durchströmen, anzuwenden sey.

VI. Artikel Holland, unter der Souveränität des Hauses Oranien, erhält eine Vergrößerung seines Gebieths. Der Titel und die Ausübung der Souveränität kann in keinem Fall einem Prinzen zu Theil werden, der eine fremde Krone trägt, oder zu tragen berufen ist.

Die Deutschen Staaten bleiben unabhängig, und durch ein Förderativ-Band unter einander verknüpft.

Die Schweiz behält ihre Unabhängigkeit, und fährt fort, sich selbst zu regieren.

Italien, außerhalb der Gränzen der an Österreich zurück fallenden Länder, wird aus unabhängigen Staaten bestehen.

VII. Artikel Die Insel Malta, und was von ihr abhängt, soll Sr. Großbrittanischen Majestät Eigenthum mit voller Souveränität bleiben.

VIII. Artikel Seine Großbrittanische Majestät in Ihrem eigenen und Ihrer Alliirten Nahmen verpflichtet sich, Seiner Allerchristlichsten Majestät, in den hiernächst zu bestimmenden Terminen, die Colonien, Fischereyen, Comtoirs und Niederlassungen aller Art, welche Frankreich am 1. Januar 1792 in den Meeren und auf dem Continent von Amerika, Africa und Asien besaß, zurück zu geben, jedoch mit Ausschluß der Inseln Tobago und St. Lucie, wie auch der Isle de France und der zugehörigen Inseln, nahmentlich Rodrigue und Les Sechelles, welche Seiner Brittischen Majestät von Seiner Allerchristlichsten Majestät  als souveränes Eigenthum überlassen werden, desgleichen des durch den Baseler Frieden an Frankreich abgetretenen Theiles von St. Domingo, welchen Seine Allerchristliche Majestät dem Könige von Spanien als souveränes Eigenthum zurückgibt.

IX. Artikel Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen gibt, in Gemäßheit der mit Seinen Alliirten getroffenen Verabredungen und zur Vollziehung des vorhergehenden Artikels, seine Einwilligung, daß die Insel Gouadeloupe Seiner Allerchristlichsten Majestät zurück geliefert werde, und entsagt allen Rechten, die ihm auf diese Insel zustehen könnten.

X. Artikel Ihre Majestät die Königinn von Portugal verpflichtet sich in Gemäßheit der mit ihren Alliirten getroffenen Verabredungen und zur Vollziehung des VIII. Artikels in dem nachher zu bestimmenden Termine das Französische Guyana, so wie es am 1. Januar 1792 bestand, Sr. Majestät dem Könige von Frankreich zurück zu geben. Da aber durch diese Zurückgabe die ehemahligen Streitigkeiten über die Gränzen dieser Provinz wieder eintreten; so ist beschlossen, diese Streitigkeiten unter der Vermittlung Sr. Brittischen Majestät zwischen beyden Höfen gütlich ausgleichen zu lassen.

siehe hierzu aber den Art. 106 und 107 der Wiener Kongreß-Akte vom 9. Juni 1815, die diesen Artikel gegenstandslos werden ließen.

XI. Artikel Die festen Plätze und Citadellen in den nach den drey vorhergehenden Artikeln an Seine Majestät den König von Frankreich zurückfallenden Colonien und Niederlassungen sollen in dem Stande überliefert werden, in welchem sie sich im Augenblick der Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats befanden.

XII. Artikel Seine Brittische Majestät verpflichten Sich, den Französischen Unterthanen, in Rücksicht auf den Handel und die Sicherheit ihrer Personen und ihres Eigenthums innerhalb der Gränzen der Brittischen Souveränität auf dem festen Lande von Ostindien, dieselben Freyheiten, Privilegien und Schutz-Maßregeln, welche die am meisten begünstigten Nationen genießen, oder künftig erlangen könnten, angedeihen zu lassen. Von der andern Seite versprechen Seine Allerchristlichste Majestät, da Ihnen nichts so sehr am Herzen liegt, als den Frieden zwischen den Kronen Frankreich und England aufrecht zu erhalten, und zum Voraus alles, was dereinst das gute Vernehmen zwischen ihnen stören könnte, aus den Verhältnissen beyder Nationen weggeräumt zu sehen, in den an Frankreich zurückfallenden und innerhalb der Gränzen der Brittischen Souveränität gelegenen Niederlassungen auf dem festen Lande von Ostindien, keine Festungswerke anzulegen und keine größere Anzahl von Truppen, als zur Handhabung der Polizey erforderlich ist, zu unterhalten.

XIII. Artikel Das Recht der Fischerey auf der großen Bank von Terre-Neuve, an den Küsten der Insel dieses Nahmens und der umliegenden Inseln, und im Meerbusen von St. Laurent, wird für die Französischen Unterthanen auf eben den Fuß, auf welchem es im Jahre 1792 bestand, wieder hergestellt.

XIV. Artikel Die von Sr. Majestät dem Könige von Großbrittanien und Seinen Alliirten, Sr. Majestät dem Könige von Frankreich zurück zu gebenden Colonien, Comtoirs und Niederlassungen, sollen in folgenden Terminen, nähmlich: die in den nördlichen Meeren, und in den Meeren und auf dem festen Lande von Amerika und Afrika binnen drey Monathen, und die jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung binnen sechs Monathen, von der Ratification dieses Tractats an gerechnet, übergeben werden.

XV. Artikel Da die hohen contrahirenden Mächte sich durch den IV. Artikel der Convention vom 23. Aprill vorbehalten haben, in dem gegenwärtigen Definitiv-Tractat das Schicksal der Arsenäle und Krieges-Schiffe, die sich in den von Frankreich nach dem II. Artikel der gedachten Convention zurück zu gebenden Seeplätzen befanden, näher zu bestimmen; so ist man übereingekommen, daß die gedachten Schiffe und Kriegs-Fahrzeuge, sie mögen ausgerüstet seyn oder nicht, wie auch die Schiffs-Artillerie und Munition, und alle zum Bau und zur Ausrüstung gehörigen Materialien, zwischen Frankreich und die Länder, in welchen jene Seeplätze liegen, in dem Verhältniß von zwey Drittheilen für Frankreich und Einem Drittheil für die Mächte, denen die gedachten Plätze zufallen, getheilt werden sollen. Zu den in obigem Verhältnisse zu vertheilenden Materialien werden auch gerechnet, die im Bau begriffenen Schiffe und Fahrzeuge, die nicht im Stande sind, sechs Wochen nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats vom Stapel gelassen zu werden. Von beyden Seiten werden Commissarien ernannt, um die Theilung zu vollziehen, und eine Nachweisung davon aufzunehmen; und die verbündete Mächte werden zur Rückkehr der Französischen Arbeiter, Matrosen und Beamten, Reisepässe und sicheres Geleit ertheilen.

Die Schiffe und Arsenäle in den Seeplätzen, welche vor dem 23. Aprill in die gewalt der Alliirten gekommen sind, finden sich in diesen Stipulationen nicht mit begriffen, auch nicht die, welche Holland zugehörten, und nahmentlich nicht die Flotte im Texel.

Die Französische Regierung macht sich anheischig, alles, was nach gegenwärtigem Artikel ihr Eigenthum verbleibt, in einer Frist von drey Monathen nach geschehener Theilung abführen, oder verkaufen zu lassen.

In Zukunft soll der Hafen von Antwerpen bloß ein Handels-Hafen seyn.

XVI. Artikel Da die hohen contrahirenden Mächte die Spaltungen, welche Europa beunruhiget haben, einer gänzlichen Vergessenheit überliefert zu sehen wünschen, so erklären und verheißen sie, daß in den durch gegenwärtigen Tractat zurück gegebenen und abgetretenen Ländern, niemand, wes Standes er auch sey, in seiner Person oder in seinem Eigenthume, weder wegen seiner politischen Schritte oder Meinungen, noch wegen seiner Verbindungen mit irgend einem der contrahirenden Theile, oder mit nicht mehr existirenden Regierungen, noch wegen irgend einer andern Ursache dieser Art, es sey denn, wegen einer Schuld-Verbindlichkeit gegen Privat-Personen, oder wegen einer nach Unterzeichnung dieses Tractats begangenen Handlung, zur Rechenschaft gezogen oder beunruhiget werden soll.

XVII. Artikel In allen Ländern, welche, es sey durch den gegenwärtigen Tractat, es sey durch die in Verfolg desselben statthabenden Einrichtungen, unter  eine andere Herrschaft kommen, soll den Einwohnern, sie mögen nun Landesgeborne oder Fremde, und von was immer für einer Nation und Abkunft seyn, ein Zeitraum von sechs Jahren, von der Auswechselung der Ratificationen an gerechnet, verstattet werden, um ihre, es sey vor oder seit dem jetzigen Kriege erworbenen Güter, wenn sie es nöthig finden, zu veräußern, und sich in das von ihnen selbst gewählte Land zu begeben.

XVIII. Artikel Die Alliirten Mächte, um Sr. Allerchristlichsten Majestät auf Neue an den Tag zu legen, wie gern sie alle Spuren der durch den gegenwärtigen Frieden glücklich beendigten Unglücks-Periode verwischen möchten, thun auf den gesammten Betrag der Summen, welche die verschiedenen Regierungen, auf Contracte, die in den seit 1792 geführten Kriegen von der Französischen Regierung abgeschlossen, oder für Lieferungen und Vorschüsse, die derselben geleistet worden, an Frankreich zu fordern haben, Verzicht. Dagegen entsagen Se. Allerchristlichste Majestät jeder Forderung, die sie aus einem ähnlichen Titel an die Alliirten Mächte geltend machen könnten. Zur Vollziehung dieses Artikels versprechen die hohen Contrahenten einander wechselseitig alle Urkunden, Obligationen, und Schriften, die auf solche von ihnen aufgegebene Forderungen Bezug haben, zurück zu stellen.

XIX. Artikel Die französische Regierung verpflichtet sich, die Summen, welche sie außerdem, in Ländern außerhalb ihres Gebiethes, auf Contracte oder anderweite förmliche Verhandlungen zwischen Privat-Personen oder abgesonderten Behörden, und französischen Autoritäten, schuldig seyn möchte, liquidiren zu lassen, und zu bezahlen.

XX. Artikel Die contrahirenden Mächte werden, sogleich nach Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractats, Commissarien ernennen, um die Vollziehung der sämmtlichen Dispositionen des 18. und 19. Artikels zu bewirken, und darüber zu halten. Diese Commissarien werden sich mit Prüfung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Forderungen, mit Liquidirung der in Anspruch genommenen Summen, und den Zahlungs-Mitteln, welche die französische Regierung vorschlagen wird, beschäftigen. Sie werden auch beauftragt seyn, die Urkunden, Obligationen und Papiere, in Betreff der Forderungen, auf welche die hohen Contrahenten wechselseitig Verzicht gethan haben, zu übergeben, dergestalt, daß die Bestätigung des Resultats ihrer Arbeiten diese Verzichtleistung vollständig machen wird.

XXI. Artikel Die auf die Länder, welchen Frankreich entsagt hat, ursprünglich hypothecirten, so wie die für die innere Verwaltung derselben contrahirten Schulden bleiben auf denselben Ländern haften. Diejenigen von diesen Schulden, welche in Inscriptionen auf das große Buch der Französischen Staats-Schuld verwandelt worden waren, fallen daher vom 22. December 1813 an gerechnet, der Französischen Regierung nicht weiter zur Last. Die Documente von jenen, welche zur Inscription bereit, aber noch nicht eingeschrieben waren, werden den Regierungen der respectiven Länder zurück geliefert. Eine Nachweisung von diesen sämmtlichen Schulden soll durch eine gemischte Commission angefertiget und festgesetzt werden.

XXII. Artikel Dahingegen bleibt die Französische Regierung für alle Summen verhaftet, welche die Unterthanen der gedachten Länder als Cautionen, Deposita oder Geld-Consignationen, in Französische Cassen gezahlt haben. Es soll aber auch den in gedachten Ländern angestellten Französischen Unterthanen, welche in die Cassen derselben, unter einem der besagten Titel Gelder niedergelegt haben, der Betrag derselben treulich erstattet werden.

XXIII. Artikel Die Inhaber solcher Ämter, welche Cautions-Leistung erforderten, ohne jedoch mit Verwaltung öffentlicher Gelder verknüpft zu seyn, sollen die eingelegten Summen mit Zinsen, vom Tage des gegenwärtigen Tractates an, in jährlichen Raten von einem Fünftheil des Ganzen, bis zu ihrer vollständigen Befriedigung, in Paris ausgezahlt erhalten. In betreff derer, welche Gelder zu verwalten hatten, soll diese Rückzahlung spätestens sechs Monathe nach Übergabe ihrer Rechnungen erfolgen, den Fall der Veruntreuung allein ausgenommen. Eine Abschrift ihrer Rechnungen soll der Regierung ihres Landes, zur Information und fernern Übersicht ihres Rechnungswesens zugestellt werden.

XXIV. Artikel Die gerichtlichen Deposita, und Geld-Consignativen, welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 28. Nivose des Jahres 13 (18. Januar 1805) in die Amortisations-Casse geflossen sind, und welche den Einwohnern der Länder, die Frankreich nicht länger besitzen soll, gehören, werden binnen Jahres-Frist, von der Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractates an egrechnet, den öffentlichen Behörden der gedachten Länder übergeben, mit Ausnahme solcher deponirten und consignirten Gelder, bey welchen Französische Unterthanen interessirt sind, als in welchem Falle solcher Gelder in der Amortisations-Casse bleiben, und nur gegen Legitimationen, die von den competenten Behörden herrühren, verabfolgt werden sollen.

XXV. Artikel Die Fonds, welche von Communen und öffentlichen Anstalten in die Verwaltungs-Casse, oder Amortisations-Casse, oder irgend eine andere Casse der Regierung niedergelegt worden sind, sollen vom Tage des gegenwärtigen Tractates an, in jährlichen Zahlungen von einem Fünftheil des Ganzen, nach Abzug der den Interessenten geleisteten Vorschüsse, und mit Vorbehalt der von den Gläubigern gedachter Communen und öffentlichen Anstalten auf jene Fonds zu machenden Ansprüche, erstattet werden.

XXVI. Artikel Vom 1. Januar 1814 an, ist die Französische Regierung von der Auszahlung aller Civil-, Militär- und geistlichen Pensionen, und Gnaden-Gehalte, an Personen, die nicht mehr Französischen Unterthanen sind, entbunden.

XXVII. Artikel Die von den Französischen Unterthanen in den ehemahligen Departements von Belgien, dem linken Rhein-Ufer, und den Alpen, außerhalb der alten französischen Gränze, durch Kauf oder sonst titulo oneroso erworbenen National-Domainen, sind und bleiben den Acquirenten versichert.

XXVIII. Artikel In den Ländern, in welchen das Heimfalls-Recht oder andere Rechte von gleicher Art, durch wechselseitige Übereinkunft mit Frankreich aufgehoben, oder welche früher mit Frankreich vereinigt waren, bleibt es ausdrücklich bey der Aufhebung dieser Rechte.

XXIX. Artikel Die Französische Regierung verspricht, die Staats-Obligationen und andere Insturmente dieser Art, welche in den von Französischen Armeen besetzen, oder eine Zeit lang unter Französischer Administration gestandenen Ländern abgeführt worden sind, auszuliefern; wo diese Auslieferung aber auch nicht mehr Statt finden kann, werden dennoch alle Papiere dieser Art als vernichtet angesehen.

XXX. Artikel Die rückständigen Zahlungen noch nicht vollendete, oder nach dem 31. Decemberg 1812 vollendete gemeinnützige Arbeiten am Rhein, und in den durch gegenwärtigen Tractat von Frankreich abgesonderten Departements, bleiben den künftigen Besitzern des Gebiethes zur Last, und werden von der mit Liquidirung der Landes-Schulden beauftragten Commission liquidirt.

XXXI. Artikel Die Archive, Karten, Pläne und Documente, welche den abgetretenen Ländern gehören, oder ihre Verwaltung betreffen, sollen zugleich mit den Ländern selbst, treulich zurück gegeben werden, und wenn dieses nicht sofort geschehen könnte, wenigstens nicht später als sechs Monathe nach Übergabe der Länder.

Diese Stipulation gilt auch für die Archive, Karten und Kupferplatten, die in den von den verschiedenen Armeen augenblicklich besetzten Ländern weggeführt worden seyn mögen.

XXXII. Artikel Binnen zwey Monathen sollen alle, von einer und der andern Seite in dem gegenwärtigen Kriege begriffene Mächte, Bevollmächtigte nach Wien schicken, um auf einem allgemeinen Congreß die Maßregeln, welche die Dispositionen des gegenwärtigen Tractates vervollständigen sollen, festzusetzen.

Der Wiener Kongreß wurde am 1. Oktober 1814 eröffnet.

XXXIII. Artikel Der gegenwärtige Tractat soll binnen 14 Tagen, oder früher, wenn es möglich ist, ratificirt, und die Ratificationen ausgewechselt werden.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Instrument unterzeichnet, und demselben ihr Siegel beygedruckt.

    So geschehen zu Paris am 30. May im Jahre unsers Herrn 1814.

unterzeichnet:

Fürst von Metternich.        Fürst von Benevent

Graf von Stadion

Additioneller Artikel

Die hohen contrahirenden Mächte, um alle Spuren der unglücklichen Begebenheiten, unter welchen ihre Völker gelitten haben, auszulöschen, sind übereingekommen, die Wirkungen der Tractate von 1805 und 1809, in sofern sie nicht durch den gegenwärtigen schon vernichtet worden sind, ausdrücklich für vernichtet zu erklären. In Verfolg dieses Entschlusses verheißen Se. allerchristlichste Majestät, daß die gegen Französische Unterthanen, welche in Sr. kais. kön. apostolischen Majestät Diensten standen, oder gestanden hatten, erlassene Decrete, so wie die darauf gegründeten Richtersprüche, aller Kraft beraut seyn sollen.

Der gegenwärtige Artikel soll eben so gültig seyn, als wenn er Wort für Wort in dem heute unterzeichneten Haupt-Tractate eingerückt wäre. Er soll zu gleicher Zeit mit diesem ratifivirt werden.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Instrument unterzeichnet, und demselben ihr Siegel beygedruckt.

    So geschehen zu Paris am 30. May im Jahre unsers Herrn 1814.

unterzeichnet:

Fürst von Metternich.        Fürst von Benevent

Graf von Stadion

Der Vertrag wurde (mit jeweils geänderter Einleitung und Schluß sowie der Unterschriften) unterzeichnet von Frankreich und
– Österreich
– Spanien
– Großbritannien
– Portugal
– Preußen
– Russland
– Schweden und Norwegen.

 


Quellen: Politische Gesetzsammlung des Kaisertums Österreich, Jahrgang 1814, S. 62
Gesetzsammlung für die  Königlichen Preussischen Staaten Jahrgang 1814 S. 113
© 15. September  2009 – 16. September 2009


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