Legitimation der institutionalisierten Reichsorgane

Legitimation der institutionalisierten Reichsorgane, deren Gesetze und Dokumente.

Die Deutschen werden wie die angewandten Gesetze es vorschreiben, als „Staatenlos“ geführt, da sie sich für das Vereinigte Wirtschaftgebiet entschieden haben. Dies betrifft auch alle Bewegungen, Gemeindegründern und Gruppierungen die als Reichsbürger eingestuft werden, zu. Der Gelbe Schein und die Ausweise der Reichsbürger sowie der BRD sind Urkundenfälschungen und helfen dem Mangel, „im Besitz einer Staatsangehörigkeit zu sein“, NICHT ab.

Gemäß der Deutschen Reichsverfassung http://verfassung-deutschland.de sind die beiden gesetzgebenden Organe „Bundesrath“ und „Volks-Reichstag“ nicht nur für die Überwachung und Einhaltung der staatlichen Ordnung verantwortlich, sondern auch für Gesetze und auch die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches.

Beide Verfassungsorgane haben die Körperschaft Deutsche Reichsdruckerei sowie alle von ihr angefertigten und ausgegebenen Dokumente, in öffentlich einberufenen Tagungen, genehmigt und legitimiert.

Seit dem Jahr 1919, gab es auf deutschem Boden zu keiner Zeit gleichzeitig beide Verfassungsorgane (Bundesrath und Reichstag) und dies bis in das Jahr 2009. Erst am 23. Mai 2009 wurde das Parlament als Volks-Reichstag durch den Bundesrath (vor dem Reichstag in Berlin) proklamiert und nachfolgende per Gesetzblatt reaktiviert.

Hier die Kurzerklärung, wer uns NICHT legitimiert hat: Als souverän denkende und handelnde Deutsche, legen wir keinen Wert auf Genehmigungen und Legitimationen durch BRD-Personal, Reichsbürger, nichtdeutsche Organisationen wie die UN, EU oder die Alliierten, geschweige denn die „Bonner BRDDDRdvD“ oder deren nichtstaatliche Unternehmungen.

Wir legitimieren uns durch die offenkundige Anwendung und Durchführung unserer Deutschen Reichserfassung, seit dem 29. Mai 2008!

Es darf jedem Deutschen klar sein, daß die Souveränität des Deutschen Reiches NUR durch souveräne Entscheidungen, Handlungen und die Anwendung der souveränen Gesetze durch das Deutsche Volk erfolgen kann. Der „Bundesrath“ und der „Volks-Reichstag“ haben sich das ab 2008 auf die Nationalflagge geschrieben und juristisch korrekt eine hervorragende Situation für das Deutsche Volks geschaffen, die es nun gilt umzusetzen. Sehen Sie hierzu unsere bisher zusätzlich in Kraft gesetzten Gesetze hier im Amtsblatt: http://www.deutscher-reichsanzeiger.de und auch die veröffentlichten Reichsgesetze, die zwingend anzuwenden sind, damit wir uns von allen Fremdverwaltungen und feindlich gesinnten Bewegungen, Parteien und Reichsbürger verabschieden können.


Welche Verfassung geht dem BRDrecht vor?

Die Veröffentlichungen eines Bundesgesetzblattes der BRD im Internet sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – und der Bundesanzeiger Verlag sind nichts anderes als Täuschung im Rechtsverkehr, denn Reichsgesetze sind gemäß der konkurrierenden Gesetzgebung vorrangig und immer als den übergeordneten Rechtskreis zu verstehen.

http://verfassung-deutschland.de#Artikel2

(Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor, die BRD und Ihre Unternehmungen können gemäß dem Teilgebietsanspruch und der fehlenden Souveränität höchstens auf der Ebene der Landgesetze handeln.)

http://de.wikipedia.org/wiki/Konkurrierende_Gesetzgebung

Das GG des BRD beruft sich durch das Bundesverfassungsgericht auf die Weimarer Verfassung von 1919, auch wenn sie das abstreitet.

Zitat aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 140: “Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“ Querverweise dazu: Urteil:1. Das Deutsche Reich existiert fort siehe Urteil des BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363] 3.Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft. (vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363))

Die Weimarer Verfassung war nie vom freien Deutschen Volk beschlossen und gegeben, sondern diente nur den Plänen der Weltzionisten.

Das GG besagt aber auch: Artikel 31 des GG: “Bundesrecht bricht Landesrecht” Frage: Wer ist der Bund, der das Bundesrecht hat? Diese Weimarer Verfassung besagt: Artikel 13 der Weimarer Verfassung: “Reichsrecht bricht Landesrecht” Frage: Welches Reichrecht bricht hier was?

Die Weimarer Verfassung war nie vom freien Deutschen Volk beschlossen und gegeben, sondern diente nur den Plänen der Weltzionisten.



Die einzig wahre und nie außer Kraft gesetzte Verfassung Deutschlands besagt:

Artikel 2 der Verfassung Deutschland:  „……..daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen…….“.

Wenn also das Reich ein Gesetz wie z.B § 203 StGB in Kraft gesetzt hat, dann kann die BRD, da sie im Geltungsbereich des Deutschen Reiches handelt nicht einen gleichnamigen § 203 StGB mit anderem Text anwenden. Hier steht eindeutig Reichsrecht vor BRD-Recht.

Wäre die Weimarer Verfassung z.B. die richtige Verfassung, dann hätten wir die gleiche Situation, da die WRV in Artikel 178 Absatz 2 folgendes in Kraft hält. Zitatanfang: “Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft,…” Zitatende.  So wird mit Artikel 13 der WRV den damaligen Kaiserreichsgesetzen das Vorrecht erteilt.

Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung Deutschlands, Zitatanfang: “Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:” aber lesen Sie selbst …….  Zitatende


Übertragen wir diese Erkenntnis nun auf Staatsangehörigkeitsausweis, (bei der BRD der Gelbe Schein), dann darf doch verstanden werden, daß Urkunden und Ausweise des Deutschen Reiches, den Ausweisen und Urkunden eines Bundes und seiner Ländern, vorgehen.

Es darf verstanden werden, daß die „BRD-Behörden“ keine Urkunden und Ausweise im Rechtskreis von „Deutschland als Ganzes“ (Grenzen 31.07.1914) ausstellen können und auch dafür NICHT legitimiert sind. Dies ist auch sehr leicht festzustellen durch die Verwendung des sogenannten Bundesadlers der absolut identisch mit den Adler der Weimarer Zionisten-Republik ist.

Dies wird noch bekräftigt, durch Artikel 4, Absatz 1. und  12. der Verfassung Deutschlands; Absatz 1 Zitatanfang:

„die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind,….“

Zitatende Absatz 12: Zitatanfang:

sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

Zitatende

Es darf verstanden werden, daß nur die Ausweise und Dokumente nach Reichs- und Bundesstaatsrecht ausgestellt werden können, die unter http://reichsdruckerei.de und http://deutsche-reichsdruckerei.de zu finden sind.

Sie müssen sich nicht wundern wenn die aktuellen Sicherheitskräfte (POLIZEI) keine Ordnung schaffen können, da sie ständig von Staatenlosen, Reichsbürgern, Patrioten, Parteien, Bewegungen, Religionsgruppen, Gemeindegründer, Freistaatgründern, Demos und Geschichtsfälschern mißbraucht und getäuscht wird. Wenn eine staatenlose Person die POLIZEI in Frage stellt, braucht sie sich nicht wundern, wenn sie auch wie eine rechtlose Person behandelt wird, denn Staatenlosigkeit bedeutet gemäß angewandten Gesetzen auch Rechtlosigkeit.

Auch hier darf verstanden werden, daß nicht die BRD gegen die Verfassung und Gesetze des Deutschen Reichs verstößt, sondern die oben genannten Gruppierungen, allen voran die Reichsbürgerszene. Die die BRD als Verräter und Betrüger tituliert, aber selbst gegen die Verfassung und die Gesetze Deutschlands und des Deutschen Reiches verstößt.

Wie soll es jemals zu einer Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands kommen, wenn 99% der Reichsbewegungen, Reichsbürger und Patrioten es ablehnen, die eingerichteten institutionalisierten Organe anzuerkennen. Persönliche Befindlichkeiten haben bei so einer wichtigen und weltpolitischen Aufgabe nichts verloren, es gelten folgende deutsche Werte: Unbestechlichkeit, Ehrlichkeit, Mut zur Verantwortung und korrekten Handlung, Treue zur Verfassung und den wahren Reichsgesetzen, Treue zum Deutschen Volk und der deutschen Heimat.


Völkerrechtssubjekt ist das „Deutsche Reich“ Völkerrechtsobjekt ist der „Nationalstaat Deutschland“

Berlin: (hib/AHE) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Völkerrechtssubjekt “Deutsches Reich” nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist.(diese Aussage ist Falsch da die echte Grenzgebung 1914 ist) Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/5178) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zum Potsdamer Abkommen von 1945 (18/5033). Die Abgeordneten hatten sich unter anderem nach der “These von der Fortexistenz des Deutschen Reiches” erkundigt und gefragt, ob die Bundesregierung diese als öffentlich als unhaltbar zurückweisen werde, “damit diese Behauptung nicht von Neonazis und der so genannten Reichsbürgerbewegung für ihren Gebietsrevisionismus gegenüber den EU-Nachbarländern instrumentalisiert werden kann”.


Einfach in zwei Absätzen erklärt:

Nur Reichs- und Staatsangehörige, die im Besitz eines unserer Dokumente sind und im Personenstandsregister des Deutschen Reiches geführt werden, sind gemäß tatsächlichem Gesetz rechtsfähig und geschäftsfähig. Demgemäß berechtigt zu wählen, gewählt zu werden, ein Amt anzunehmen und auch ernannt zu werden.

WIR (Reichsleitung, Bundesrath und Volks-Reichstag), unsere Dokumente, Gesetze, Beschlüsse und Handlungen wurden nur durch rechts- und geschäftsfähige Deutsche legitimiert.

Herausgegeben durch das Reichsamt des Innern zum 18. November 2018




Deutsche Einheit unter Preußens Hegemonie – Preußen geht fortan in Deutschland auf

gelesen in: https://www.preussenchronik.de/thema_jsp/key=thema_deutsche+einheit+unter+preu%25dfens+hegemonie.html

Deutsche Einheit unter Preußens Hegemonie

Das Problem der deutschen Frage, die sich durch das gesamte 19. und, in veränderter Form wiederum auch durch das 20. Jahrhundert zieht, wird schon früh mit preußischen Ambitionen in Verbindung gebracht. So erfindet eine bestimmte Schule der deutschen Geschichtsschreibung, die sogenannte kleindeutsch-borussische unter den Historikern Johann Gustav Droysen, Heinrich Sybel und Heinrich von Treitschke seit den 1840er Jahren für Preußen einen „deutschen Beruf“. Demnach hätte Preußen schon seit den Tagen Friedrichs II. alles dafür getan, einen deutschen Nationalstaat zu schaffen.

Eine solche deutsche Sendung Preußens bereits im 18. Jahrhundert gehört aber mit Sicherheit in das Reich der Legenden, denn vor 1789 interessiert sich niemand für einen deutschen Nationalstaat, schon gar nicht unter den regierenden deutschen Territorialfürsten.

Die deutsche Frage als nationales Problem ist vielmehr eine Folge der Französischen Revolution von 1789 und in deren Gefolge der napoleonischen Besetzung Deutschlands. Diese Ereignisse führen überhaupt erst zu einer Nationalisierung der Politik, dem Erwachen eines deutschen Nationalbewusstseins und einer gemeinsamen nationalen Identität sowie politisch zum Untergang des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation. Die hier skizzierten Entwicklungen machen zusammen Reformen der nationalen und politischen Verfasstheit innerhalb der deutschen Grenzen in Mitteleuropa notwendig.

Napoleons Einzug in Berlin

Die Besonderheit der deutschen Nationalstaatsbildung des 19. Jahrhunderts liegt in der Problematik begründet, daß Deutschland zu den verspäteten Nationen zählt. Während insbesondere England, Frankreich und auch Spanien im Westen, aber auch das Rußische Reich im Osten Europas bereits seit dem späten Mittelalter, die Vereinigten Staaten von Amerika im späten 18. Jahrhundert, ihre Nationalstaaten ausgebildet haben, ist dies zu Beginn des 19. Jahrhunderts in Mitteleuropa noch nicht gelungen. Aufgrund der internationalen Mächteinteressen erreichen es weder Italien im Süden noch Deutschland im Norden Mitteleuropas, eine nationalstaatliche Einigung durchzusetzen. Als zusätzliches Erschwernis kommt hinzu, daß mit der aufkommenden Industrialisierung und den Folgeerscheinungen des sich herausbildenden Bürgertums, der Entstehung der Sozialen Frage und des Industrieproletariats der Nationalisierungsprozeß zusätzlich mit emanzipatorischen Forderungen nach freiheitlich-bürgerlichen Rechten sowie der sozialen Verbesserung belastet wird.

Die „deutsche Sendung“ Preußens beginnt im Anschluß an die Besetzung des Landes durch Napoleons Truppen. Nach 1806 bildet sich gerade in Preußen eine Bewegung heraus, die neben der Befreiung des Lan-des vom französischen Usurpator auch weitergehende Forderungen nach einer deutschen Einigung stellt.

Dabei versteigen sich einige Vertreter der preußischen Nationalbewegung wie der „Turnvater“ Friedrich Ludwig Jahn oder der Geschichtsprofessor und Dichter Ernst Moritz Arndt, aber auch der Dichter Heinrich von Kleist oder der Philosoph Johann Gottlieb Fichte zu deutschtümelnden und aggressiv-nationalistischen Formulierungen. Allerdings muss betont werden, daß sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Mehrheit der Bevölkerung oder auch der öffentlichen Meinung vertreten sind.

Nach dem Sieg der alten Mächte Preußen, Österreich und Rußland gegen Napoleon und der heranbrechenden Herrschaft der Reaktion gewährt der preußische König Friedrich Wilhelm III. weder die versprochene Verfassung, noch unternimmt er irgendwelche Schritte in Richtung auf eine deutsche Einigung unter Preußens Führung. Vielmehr wird die deutsche Frage durch Preußen in der ersten Hälfte des Jahrhunderts zunächst einmal niedergehalten. Auch der Nachfolger auf dem preußischen Thron, König Friedrich Wilhelm IV., lehnt die ihm 1848/49 von der Frankfurter Nationalversammlung angebotene Kaiserkrone für ein kleindeutsch-preußisch geeintes Deutschland ab.

König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen

Er handelt zu diesem Zeitpunkt aber schon nicht mehr aus grundsätzlichen Erwägungen heraus, sondern in erster Linie wegen des Zustandekommens der Einigung durch eine parlamentarisch-demokratisch-liberale Bewegung auf revolutionärem Wege mit einer Krone, die den „Ludergeruch der Revolution“ trägt, wie Friedrich Wilhelm sie kennzeichnet.

Interessant zu verfolgen ist der Prozeß, in dem Preußen plötzlich zum begehrtesten Kandidaten für eine deutsche Einigung in Mitteleuropa wird und der alten traditionellen Habsburgermacht Österreich nach und nach den Rang abläuft. Die Gründe für diese überraschende Entwicklung liegen wohl in der Tatsache, daß es der preußische König ist, der 1848 hinter der schwarz-rot-goldenen Flagge der Revolution durch Berlin reitet, wenn auch mehr gezwungen als gewollt.

Darüber hinaus stellt Preußen in Deutschland die einzige Großmacht dar, die über ein Staatsgebiet verfügt, auf dem abgesehen von den Polen in den Ostprovinzen eine überwiegend deutschsprachige Bevölkerung lebt, während Österreich ein buntes Vielvölkergemisch umfasst und bei einer nationalen Führungsrolle in Deutschland seine nicht-deutschsprachigen Gebiete hätte abtreten müssen.

Für Preußen als deutsche Hegemonialmacht bei der deutschen Einigung spricht zu diesem Zeitpunkt auch die Tatsache, daß dieses Land in seiner Rolle als europäischer Emporkömmling des 17. und 18. Jahrhunderts insgesamt im Vergleich zu Österreich einen „traditionslosen Kunststaat“ darstellt, der gerade auch dadurch territorial scheinbar unbegrenzt ausdehnbar ist. Dies sollte sich in den folgenden Jahren, zumindest bis zu einem gewissen Maß, auch so bewahrheiten.

Nach der in Deutschland unter tatkräftiger Mithilfe Preußens gescheiterten Revolution von 1848/49 ist die Frage der Nationalstaatsbildung im nördlichen Mitteleuropa auf die Dauer aber nicht mehr zurückzudrängen. Nachdem auch kleinere Nationen wie Griechenland (1829), Belgien (1830/31) sowie schließlich auch Italien 1859/61 ihre unabhängigen Nationalstaaten gegründet haben, übernimmt Preußen die staatlich-politische Führungsrolle innerhalb der deutschen Nationalbewegung. Ein erster Versuch einer deutschen Einigung scheitert 1850 noch am vehementen Widerstand Österreichs (Olmützer Punktation), das zu diesem Zeitpunkt noch die beherrschende Macht in Mitteleuropa darstellt. Dem seit 1862 in Preußen nach einem schweren Konflikt zwischen König und Parlament als letzter Nothelfer an die Macht gelangten Ministerpräsidenten Otto von Bismarck dagegen gelingt es, die deutsche Frage und die deutsche Nationalbewegung zu instrumentalisieren, um über diese Schiene die schwebende Konkurrenzsituation zwischen den beiden mitteleuropäischen Großmächten Österreich und Preußen zu einer Lösung zu führen.

Otto Eduard Leopold von Bismarck

Dabei wählt Bismarck diesen nationalen Kurs nicht in erster Linie, um endlich einen geeinten deutschen Nationalstaat in den Sattel zu heben, sondern vor allem anderen für eine Machtsicherung Preußens gegenüber der österreichischen Konkurrenz, die er angesichts der obwaltenden nationalistischen Großwetterlage nur noch auf diesem Wege zu verwirklichen sieht. Der preußische Ministerpräsident verfolgt dabei keineswegs einen genau festliegenden Stufenplan, der über drei Kriege von 1864 zielstrebig zum Deutschen Kaiserreich von 1871 führt, wie dies die preußenverherrlichende Geschichtsschreibung darstellt und es im Nachhinein scheinen mag, sondern er handelt jeweils nach den Notwendigkeiten und Gelegenheiten der Situation.

Durch diese „obrigkeitsstaatliche“ Lösung der deutschen Frage läßt sich die national-demokratische Bewegung auch besser kanalisieren und die Gefahr allzu großer sozialer Veränderungen vermeiden, die bei einer stärkeren Berücksichtigung einer Volksbewegung gedroht hätte. Somit kommt diese Variante der nationalen Einigung auch den Bedürfnissen des preußisch-deutschen Bürgertums entgegen, das sich vor nichts mehr fürchtet als vor dem Schreckgespenst einer neuen Revolution.

Die Rivalität zwischen der Donaumonarchie und Preußen ist zu diesem Zeitpunkt schon über ein Jahrhundert alt und rührt aus der Zeit der Schlesischen Kriege, mit denen Friedrich II. Österreich Gebiete entreißt und der steile Aufstieg Brandenburg-Preußens beginnt, der die österreichische Großmachtdominanz in Mitteleuropa zumindest gefährdet. Durch den territorialen Zugewinn Preußens nach 1815, vor allem aber dank der wirtschaftlichen Modernisierung des Landes, in der es Österreich längst überholt hatte, sowie der Gründung des Zollvereins unter preußischer Dominanz verschärft sich die Konkurrenz-Situation insgesamt noch.

Bismarck glaubt deshalb schon 1856 als Gesandter Preußens beim Deutschen Bund in Frankfurt erkannt zu haben, daß es mit Österreich in und um Deutschland auf absehbare Zeit zu einer Auseinandersetzung kommen müsse. Dementsprechend gestaltet er seit seinem Machtantritt als preußischer Ministerpräsident 1862 seine Politik der Habsburgermonarchie gegenüber. Schon 1863 läßt er den letzten österreichischen Versuch scheitern, den dahinsiechenden Deutschen Bund noch einmal funktionstüchtig zu machen, indem er den heftig widerstrebenden König Wilhelm I. dazu überredet, an dem zu diesem Zweck angesetzten Fürstentreffen gar nicht mehr teilzunehmen. Über die Schleswig-Holstein-Frage finden zwar beide Mächte zu einem gemeinsamen Vorgehen gegen Dänemark, um sich vor der inzwischen mächtigen deutschen Nationalbewegung ordentlich in das rechte Licht setzen zu können. Indes nutzt Bismarck die gemeinsame Verwaltung von Schleswig-Holstein durch Preußen und Österreich als geeignetes Streitobjekt, um durch eine gezielte Eskalation 1866 gegen Österreich den entscheidenden Krieg um die Hegemonie in Deutschland führen zu können.

Schlacht bei Königgrätz

Der Sieg Preußens bei der böhmischen Festung Königgrätz läßt Europa erneut aufhorchen. Der Kardinalstaatssekretär des päpstlichen Kirchenstaates Antonelli läßt sich gar zu dem Stoßseufzer hinreißen: „Casca il mondo“ („die Welt stürzt ein“). Zwar geht auf den böhmischen Schlachtfeldern 1866 noch nicht die Welt unter, doch mit der österreichischen Vorherrschaft in Mitteleuropa ist es vorbei.

Preußen erhält mit dem Frieden von Prag nicht nur einige wichtige territoriale Zugewinne (Frankfurt, Hannover, Teile Sachsens u.a.) und steigert seine Dominanz im deutschen Ländersystem noch weiter, sondern es erreicht über den 1867 ins Leben gerufenen Norddeutschen Bund mit Sachsen, den Thüringischen Staaten und Hessen (nördlich des Mains) bereits ein Kleindeutschland, dem jetzt nur noch die süddeutschen Staaten fehlen. Diese süddeutschen Länder, die 1866 noch auf der Seite Österreichs gegen die hier wenig beliebten Preußen gekämpft haben, finden sich vier Jahre später dank der inzwischen übermächtigen nationalen Bewegung auf der Seite Preußens bzw. des Norddeutschen Bundes wieder, als es darum geht, den Versuch Napoleon III. von Frankreich zu vereiteln, die endgültige preußisch-deutsche Vereinigung zu verhindern.

Nach dem Sieg über die französischen Truppen im Winter 1870/71 hat Bismarck nicht nur mit einigen süddeutschen Fürsten über die endgültige Ausgestaltung des neu zu gründenden Deutschen Kaiserreiches zu verhandeln und den bayerischen König Ludwig II. mit entsprechenden Geldzahlungen gefügig zu machen. Er muß insbesondere seinen eigenen Herrn, den preußischen König Wilhelm I. davon überzeugen, von nun an als Deutscher Kaiser zu fungieren.

Die Kaiserproklamation

Wilhelm I. ist, als er sich zu diesem Schritt endlich durchringen kann, den Tränen nahe, weil er den Untergang Preußens besiegelt sieht. Der weitere Verlauf der deutschen Geschichte sollte letztlich eher ihm recht geben als Bismarck, der für Preußen zu handeln glaubte und der Meinung war, daß Deutschland in Preußen aufgehen würde. Das Gegenteil sollte der Fall sein. Es mutet insgesamt durchaus paradox an, dass gerade der „Kunststaat“ Preußen, der mit seiner königlichen Kernregion (Ost-) Preußen am Beginn des 18. Jahrhunderts noch außerhalb des Deutschen Reiches liegt, ein Jahrhundert später den deutschen Nationalstaat ins Leben ruft.

Neben dem großen Chor der Jubler und Propagandisten des preußischen Weges der deutschen Einigung, zu denen auch die wichtigsten Historiker dieser Zeit gehören, vor allem Treitschke, Sybel und Droysen, gibt es 1871 auch Zeitgenossen, die das neue preußisch geprägte Deutsche Reich für gefährlich halten. Zu ihnen gehören der Historiker Georg Gottfried Gervinus sowie auch Friedrich Nietzsche, der in dem Sieg von 1870/71 die „Niederlage, ja Exstirpation [Auslöschung] des deutschen Geistes zugunsten des Deutschen Reiches“ zu erkennen glaubt. Ihre Äußerungen bleiben aber Einzelstimmen innerhalb der überwiegenden Mehrheit derjenigen, die sich mit der deutschen Einigung von 1871 am Ziel ihrer nationalen Sehnsüchte angekommen sehen. Aber auch die süddeutschen Staaten mit ihren teilweise liberalen Traditionen zählen zunächst zu den Verlierern der Entwicklung, denen es angesichts der realen Machtverhältnisse kaum gelingt, ihre Vorstellungen von politischer Kultur und Verfasstheit in das neue Deutsche Reich einzubringen.

Die Folgen, die die deutsche nationale Einigung unter preußischer Hegemonie für Deutschland insgesamt und für Preußen selbst in der Zukunft haben sollte, sind 1871 in ihrer ganzen Tragweite noch nicht abzusehen und in der Forschung teilweise bis heute strittig. Auf der Hand liegt aber, daß das neue Deutsche Kaiserreich von seinem mit Abstand größten und mächtigsten Gliedstaat Preußen dominiert wird. Dafür sorgt schon der föderale Charakter der Reichsverfassung, der zwar von den süddeutschen Staaten gewünscht ist und deren Selbständigkeit auch stärkt, gleichzeitig aber auch Preußens Dominanz festschreibt, die zunächst von keiner Zentralgewalt überwölbt wird. Das preußische Staatsgebiet macht zwei Drittel des gesamten Territoriums des Deutschen Reiches aus, drei Fünftel seiner Einwohner leben in der Hohenzollernmonarchie. Wie deutlich die Hegemonialmacht Preußen innerhalb des Kaiserreiches alle anderen Einzelstaaten übertrifft, zeigt die Tatsache, dass der Haushalt Preußens bis zum Beginn des Ersten Weltkrieges höher ist als der des Deutschen Reiches. So betragen die Gesamtausgaben des Deutschen Reiches im Haushaltsjahr 1898 knapp 1,6 Milliarden Mark, die Preußens aber mehr als 2,3 Milliarden Mark.

Deutschlands Zukunft

Von größerer Tragweite sind aber die Folgen der deutschen Einigung unter preußischer Hegemonie für die politische Kultur in Deutschland. Durch die überragende Bedeutung, die der Einzelstaat innerhalb des Reiches einnimmt, durch die Tatsache, daß Preußen zunächst einmal einen Teil der neuen Bürokratie und des Regierungsapparates des Reiches stellt bzw. beide Verwaltungsapparate durch Personalunion verbunden sind sowie durch die Rolle, die Preußen bei der deutschen Einigung spielt, setzt sich das politische Gesamtkonzept Preußen und seine politische Kultur auch in vielen Teilen des neuen Kaiserreiches durch. Die „ Verpreussung“ Deutschlands zeigt sich u. a. in der politischen Haltung des Großbürgertums, das mit dem Adel gegen Arbeiterbewegung, Parlamentarismus und demokratische Mitwirkungsrechte der Bevölkerung ein Bündnis eingeht. Dazu gehört des weiteren der teilweise gelungene Versuch, die politische Untertanenkultur Preußens auf die Reichsebene zu übertragen und eine freie Staatsbürgerkultur auf der Basis der Freiheit zu verweigern. Weitere Symptome dieser Entwicklung sind die allgemeinen Militarisierung des Bildungsbürgertums sowie in deren Gefolge einer „Verpreussung“ auch des deutschen Geschichtsbildes (Preußen-Mythos).

Und somit erhält auch das Lied der Deutschen den nationalen Geist aller Deutschen Völker:

RGBl-1109241-Nr23-Erlass-Nationalhymne ( Deutschlandlied, Lied der Deutschen, Deutsche Hymne )

Die erst zum 01. Oktober 2011 für den Nationalstaat Deutschland und in Kraft trat.

 




Geschichte der deutschen Nationalhymne, dem Deutschlandlied, das Lied der Deutschen

Die wechselvolle Geschichte der deutschen Nationalhymne, dem Deutschlandlied, das Lied der Deutschen.

Die Melodie des Deutschlandlieds stammt vom österreichischen Komponisten Joseph Haydn (1732 – 1809). Sie ist Thema des 2. Satzes op. 76, Nummer 3, G Dur des »Kaiserquartetts«, welches Haydn im Jahr 1797 komponierte, und wurde auch als österreichische »Kaiserhymne« benutzt.

Der Dichter des Deutschlandlieds

Der Dichter des Deutschlandlieds August Heinrich Hoffmann von Fallersleben schrieb das Deutschlandlied 1841 auf Helgoland, das damals noch zu England gehörte. Hoffmann von Fallersleben war ein deutscher Germanist und Lyriker, geboren am 02.04. 1798 in Fallersleben bei Braunschweig, seit 1830 Professor für deutsche Sprache und Literatur in Breslau. Er war ein Anhänger des Nationalliberalismus und schrieb etwa zur selben Zeit wie das Deutschlandlied seine »Unpolitischen Lieder« (1840/41), die gar nicht unpolitisch waren, sondern klar Stellung für die Demokratie nahmen. Als diese »Unpolitischen Lieder« im Jahr 1842 erschienen, wurde Hoffmann von Fallersleben seines Amtes enthoben und des Landes verwiesen. Wegen seiner demokratischen Einstellung war Hoffmann von Fallersleben in den Folgejahren einer ständigen Verfolgung durch die monarchistischen Regierungen der deutschen Teilstaaten ausgesetzt. Beinahe vierzig Mal wiesen ihn deutsche Städte und Staaten aus, regelmäßig wurde er verhört. Hoffmann von Fallersleben wurde im Jahr 1848 rehabilitiert und bekleidete ab 1860 das Amt des Bibliothekars des Herzogs von Ratibor in Corvey. Als Germanist entdeckte er Fragmente von Otfrids Evangelienbuch und das Ludwigslied. Zudem schrieb er auch Kinderlieder (u. a. »Alle Vögel sind schon da«, »Morgen kommt der Weihnachtsmann«). Hoffmann von Fallersleben starb am 19.01. 1874 auf Schloss Corvey in Westfalen.

Die Zeitumstände des Entstehens

Hoffmann von Fallersleben verstand das Lied als »Liebeslied« an seine Heimat. Sein politisches Ziel war es, eine Vereinigung der zu jener Zeit 38 Staaten im Deutschen Bund zu erreichen. Seit 1815 waren diese Staaten in einem lockeren föderativen Bund verbunden, mit einer nur schwachen Bundeszentralgewalt und unter Beibehaltung der Souveränität und der territorialen Besitzstände der einzelnen Staaten. Durch diesen Staatenbund kam es zu keiner nationalen Einheit in Deutschland, ebenso wurden der Schutz der bürgerlichen Freiheitsrechte und eine demokratische Mitbestimmung in einer gesamtdeutschen Verfassung verhindert. Der Deutsche Bund kannte kein gemeinsames Staatsoberhaupt, keine einheitliche Verwaltung und Gesetzgebung, besaß weder Wirtschafts- noch Zolleinheit und auch kein einheitliches Heereswesen. Als Anhänger der nationalliberalen Bewegung wollten Leute wie Hoffmann von Fallersleben dem ein einiges Deutschland auf einer verfassungsmäßigen Grundlage entgegensetzen. Die nationale Frage sollte zusammen mit der konstitutionellen beantwortet werden. Auf die Frage von Ernst Moritz Arndt »Was ist des Deutschen Vaterland?« gab Hoffmann von Fallersleben zur Antwort:

»Kein Österreich, kein Preußen mehr,
ein einzig Deutschland hoch und hehr,
Ein freies Deutschland Gott bescher …«

Zum Inhalt des Deutschlandlieds

»Deutschland, Deutschland über alles,
über alles in der Welt,«

Damit wollte Hoffmann von Fallersleben seinem Wunsch Ausdruck geben, dass eine Einigung der deutschen Einzelstaaten gelinge. Er strebte eine gesamtdeutsche Konstitution an, keinesfalls eine Expansion Deutschlands.

»wenn es stets zu Schutz und Trutze
brüderlich zusammenhält!«

Hoffmann von Fallersleben gab damit seinem politischen Anliegen Ausdruck, dass die Jahrhunderte der deutschen »Bruderkriege«, die das Land über viele Jahre geprägt hatten, vorbei sein sollten. Nach der staatsrechtlichen Einigung würde das geeinte Deutschland dann auch unter »sicherheitspolitischen« Aspekten besser in der Lage sein, sich selbst zu schützen.

»Von der Maas bis an die Memel,
von der Etsch bis an den Belt:«

Auch hier ist es kein Expansionsstreben, was den Dichter geleitet hat, sondern die Umschreibung der Grenzen des Deutschen Bundes im Norden, Süden, Westen und Osten, die vorgegeben waren durch die Gliedstaaten Dänemark, Österreich, die Niederlande und Österreich. Dass man den Text heute so kritisch betrachtet, liegt nicht an seinem Dichter und dessen Motiven, sondern an der Art und Weise, wie nationalistische und aggressiv expansive Politik Deutschland in den folgenden 100 Jahren in die Katastrophe trieben.

Die weitere Geschichte des Deutschlandlieds

Spiegelbild des ruhelosen Reiches

Das Deutschlandlied wurde zu einem Spiegelbild des »ruhelosen Reiches«. Als Deutschland im Jahr 1871 die nationale Einheit erreicht hatte, wurde das »Lied der Deutschen« nicht zur Nationalhymne. Der deutsche Kaiser Wilhelm I. und sein Reichskanzler Bismarck bestimmten dazu die Herrscherhymne »Heil dir im Siegerkranz, Herrscher des Vaterlands!« Erstmals offiziell wieder angestimmt wurde das Lied im Jahr 1890, als Helgoland gegen Sansibar getauscht wurde und von da an wieder zum Deutschen Reich gehörte. Die nächsten Anlässe, in denen das Lied angestimmt wurde, waren nicht im Sinne seines Dichters. In der Schlacht von Langemarck zu Beginn des Ersten Weltkriegs sangen dieses Lied nationalistische Studenten, als sie am 11.11. 1914 zu Tausenden im gegnerischen Maschinengewehrfeuer starben. Das Lied der Deutschen war zur militärischen Opferhymne geworden. Auch Hitler gibt diese Deutung des Deutschlandlieds im Ersten Weltkrieg in seinem Buch »Mein Kampf« wieder und zeigt damit bereits die unheilvolle Richtung an, welche die Rezeption des Deutschlandlieds in den folgenden 30 Jahren nahm. Zunächst jedoch wurde es am 11.08. 1922 von Reichspräsident Ebert offiziell zur Nationalhymne der Weimarer Republik proklamiert. Es sollte, ganz im Sinne der ursprünglichen Intention seines Dichters, das einigende Band um die deutsche Nation in schwierigen Zeiten symbolisieren. Unter den Nationalsozialisten verkam es dann endgültig zum Ausdruck verbrecherischer Expansion. Die erste Strophe wurde als Präludium dem Horst-Wessel-Lied vorangestellt, die zweite und erst recht die dritte Strophe mit ihrer starken Betonung des demokratischen Gedankens wurden von den Nationalsozialisten faktisch ignoriert.

1952 wieder für die Bundesrepublik in Deutschland zur Nationalhymne bestimmt.
(Es mangelt immer noch am reichsrechtlichen Erlaß)

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs kam es in der jungen Bundesrepublik schon bald zu einer Debatte über die Nationalhymne, da bereits am 29.09. 1949 ein interfraktioneller Antrag im Bundestag gestellt wurde, das Deutschlandlied wieder zur deutschen Nationalhymne zu machen. Zu diesem Beschluss kam es nicht, stattdessen zu einer Diskussion quer durch die Parteien. Während sich die Vorsitzenden von CDU und SPD, Adenauer und Schumacher, für das Deutschlandlied aussprachen, äußerte der liberale Bundespräsident Theodor Heuss große Bedenken. Er gab eine »Hymne an Deutschland« in Auftrag, die sich aber nicht durchsetzen konnte. In einem Briefwechsel zwischen Bundeskanzler Adenauer und Bundespräsident Heuss wurde dann am 29.04. und am 02.05. 1952 das Deutschlandlied als Nationalhymne festgelegt. Adenauer hatte darum gebeten, dieses Lied zur Nationalhymne zu bestimmen, wobei bei staatlichen Veranstaltungen nur die dritte Strophe gesungen werden sollte. Dieser Bitte war der Bundespräsident nachgekommen. Nach der deutschen Vereinigung im Jahr 1990 gab es einen ähnlichen Briefwechsel vom 19.08. und 23.08. 1991 zwischen dem damaligen Bundespräsidenten von Weizsäcker und Bundeskanzler Kohl, der das Deutschlandlied als deutsche Nationalhymne bestätigte. Beide Briefwechsel finden sich im Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 89/1991 vom 27.08. 1991.

Das Deutschlandlied wurde bisher nur durch fremdgesteuerte Verwaltungen des Deutschen Reichs angewandt, obwohl keine der Verwaltungen den Nachweis eines Nationalstaates erbringen konnte.

Dieser Mangel konnte erst am 01. Oktober 2011, gemäß Verfassung Artikel 4 und Artikel 5 behoben werden und wurde zugleich mit einer 4ten Strophe erweitert.

1te Strophe:
Deutschland, Deutschland über alles,
Über alles in der Welt,
Wenn es stets zum Schutz und Trutze
Brüderlich zusammenhält,
Von der Maas bis an die Memel,
Von der Etsch bis an den Belt –
Deutschland, Deutschland über alles,
Über alles in der Welt!

2te Strophe:
Deutsche Frauen, deutsche Treue,
Deutscher Wein und deutscher Sang
Sollen in der Welt behalten
Ihren alten schönen Klang,
Uns zu edler Tat begeistern
Unser ganzes Leben lang –
Deutsche Frauen, deutsche Treue,
Deutscher Wein und deutscher Sang!

3te Strophe:
Einigkeit und Recht und Freiheit
Für das deutsche Vaterland!
Danach laßt uns alle streben
Brüderlich mit Herz und Hand!
Einigkeit und Recht und Freiheit
Sind des Glückes Unterpfand –
Blüh im Glanze dieses Glückes
Blühe, deutsches Vaterland!

Erstmals in der Geschichte des Nationalstaates Deutschland mit dem Namen Deutsches Reich, als ewiger Bund der deutschen Völker, konnte das Deutschlandlied als Nationalhymne für das gesamte Deutsche Volk, gemäß der einzig geltenden und souveränen Verfassung und wie es das Gesetz verlangt, erlassen werden. Die vierte Strophe wurde von Erhard und Kornelia Lorenz geschrieben und durch die beiden gesetzgebenden Verfassungsorgane beschlossen.

Berlin den 24. September 2011: In der 15ten Tagung des Volks-Reichstags „Reichstag“ wurde unter Beschlußpunkt 8, das Lied der Deutschen als Nationalhymne, mehrheitlich beschlossen.
Berlin den 24. September 2011: In der 38ten Tagung des Volks-Bundesraths „Bundesrath“, wurde dem vorhergehenden Beschluß des Volks-Reichstages zur Nationalhymne zugestimmt und am 01. Oktober 2011 durch Veröffentlichung im Deutschem Reichsanzeiger in Kraft gesetzt.

Erstentwurf der vierten Strophe vom 01. Oktober 2011:
Über Länder, Grenzen, Zonen, hallt ein Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen, zu den Sternen klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen, nie Gewalt für Recht ansehen,
Deutschland, Deutschland über alles, und das Reich wird neu erstehn!

In den nachfolgenden Jahren veränderte sich auf dem Weg zur Erfeiung des Deutschen Volkes, die Arbeit der Reichsleitung und den Verfassungsorganen durch die Anwendung anthroposophischer Geisteswissenschaften. So wurde am 08. Juni 2013, in der 33ten Tagung des Volks-Reichstages zu Fulda, unter dem Beschlußpunkt 5 die nachfolgende und endgültige Fassung beschlossen, die auch durch die 57te Tagung des Volks-Bundesrathes am gleichen Tag und gleichen Ort beschlossen wurde.  Die Änderung trat am18. Juli 2013 über den Reichsanzeiger in Kraft.

Endgültige vierte Strophe:

4te Strophe:
Über Länder, Grenzen, Meere,
dringt der Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen,
zu dem Bunde klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen,
Unrecht nie als Recht ansehn,
Hand in Hand im Deutschen Reiche,
alle Zeit zusammenstehn!

RGBl-1109241-Nr23-Erlass-Nationalhymne ( Deutschlandlied, Lied der Deutschen, Deutsche Hymne )




Nationalhymne, Deutschlandlied, Lied der Deutschen, Deutsche Hymne

Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt…..

1.
Deutschland, Deutschland über alles, über alles in der Welt,
wenn es stets zum Schutz und Trutze, brüderlich zusammenhält!
Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt –
Deutschland, Deutschland über alles, über alles in der Welt!

2.
Deutsche Frauen, deutsche Treue, deutscher Wein und deutscher Sang,
sollen in der Welt behalten, ihren alten schönen Klang!
Uns zu edler Tat begeistern, unser ganzes Leben lang,
Deutsche Frauen, deutsche Treue, deutscher Wein und deutscher Sang!

3.
Einigkeit und Recht und Freiheit, für das deutsche Vaterland,
danach laßt uns alle streben, brüderlich mit Herz und Hand!
Einigkeit und Recht und Freiheit, sind des Glückes Unterpfand,
blüh im Glanze dieses Glückes, blühe, deutsches Vaterland!

(seit dem 01.10.2011, per Erlaß)
4.

Über Länder, Grenzen, Meere, dringt der Ruf, ein Wille nur,

überall wo Deutsche wohnen, zu dem Bunde klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen, Unrecht nie als Recht ansehn,
Hand in Hand im Deutschen Reiche, alle Zeit zusammenstehn!

Fundstellen mit diesem Video:
https://www.nationalstaat-deutschland.de/hymne/Deutschlandlied.mp4
https://www.youtube.com/watch?v=GmaC9qop5bU




Chronologie und Erkenntnisse zur Erfreiung Deutschlands

Chronologie und Erkenntnisse zur Erfreiung von Täuschung, Lüge und Verrat in Bezug zu Deutschland als Ganzes.

Wichtige  Fakten zur Vorgeschichte des Nationalstaat Deutschlands (Deutsches Reich)

(Erklärende Kommentare sind in der Farbe GRÜN geschrieben)

Ein Kurfürst aus [ https://de.wikipedia.org/wiki/Kurfürst ]  (lateinisch princeps elector imperii oder elector) war einer der ursprünglich sieben, später neun und zuletzt zehn ranghöchsten Fürsten des Heiligen Römischen Reiches, denen seit dem 13. Jahrhundert das alleinige Recht zur Wahl des römisch-deutschen Königs zustand. Mit diesem Königstitel war traditionell der Anspruch auf die Krönung zum römisch-deutschen Kaiser durch den Papst verbunden.

1806 legte Kaiser Franz II. als Reaktion auf die Bildung des Rheinbundes die Krone des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation nieder, das damit aufhörte zu bestehen. Damit verlor auch das Kurfürstenamt seine Funktion.

Herzog aus [ https://de.wikipedia.org/wiki/Herzog ] (althochdeutsch herizogo, ursprünglich Führer, Heerführer im Kriege) ist ein Adelstitel. Mit der Zerschlagung des Heiligen Römischen Reiches zwischen 1801 und 1806 und der Herrschaft Napoleons über die deutschen Lande erfolgte eine weitere Folge von Rangerhöhungen für anpassungsbereite deutsche Fürsten: Bisherige Herzöge wurden – wie der von Württemberg – erst zu Kurfürsten, dann zu Königen befördert, bisherige Fürsten – wie die diversen Linien von Anhalt – stiegen zu Herzögen auf. Nach dem Sieg über Napoleon führte 1815 der Wiener Kongress der Siegermächte zu einer weiteren, letzten Welle solcher Rangerhöhungen. Meist bedingt durch Verwandtschaft mit mächtigen Monarchen Europas, insbesondere mit dem russischen Kaiser oder dem König von Preußen, stiegen in den deutschen Ländern einige bisherige Herzöge 1815 zu Großherzögen auf.

Regierende Herzöge in Deutschland (mit dem Prädikat Hoheit) waren zwischen 1815 und 1918: der Herzog von Braunschweig (Linie Wolfenbüttel bis 1884, Linie Hannover ab 1913); der Herzog von Anhalt (ab 1863, davor mehrere Teil-Herzogtümer); der nur bis 1866 regierende Herzog von Nassau, der 1890 das souveräne Großherzogtum Luxemburg erbte; der bis 1864 als Herzog von Schleswig, Holstein und Lauenburg regierende König von Dänemark (der in diesen drei Staaten vom König von Preußen abgelöst wurde, welcher zugleich Nassau annektierte) sowie die wettinischen Herzöge von Sachsen-Coburg und Gotha (bis 1826: Sachsen-Coburg-Saalfeld), Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg.

Preußen im 1700 Jahrhundert entnommen aus [ https://www.preussenchronik.de ]

Zitat: „Was hält nun die Welt wirklich von der Erhöhung des Herzogs von Preußen und Kurfürsten von Brandenburg zum König in Preußen? (König von Preußen darf er sich nicht nennen, denn noch gibt es Teile von Preußen unter polnischer Hoheit.) Aktuell haben wir die gleiche Situation wie 1700 und eine König von Preußen kann es aus diesem Grund nicht geben, solange Polen ein Teil des Königreich Preußen verwaltet.“

Weiter im Text, Zitat: „Europa erkennt das neue Königreich diplomatisch an. Zuerst König August II. von Polen Sachsen, dann, wie versprochen, der deutsche Kaiser, es folgen Dänemark, England, Russland, die Niederlande, die Schweiz, einige Kurfürsten usw. Die latenten Gegner Schweden, Frankreich und Spanien halten sich zurück aber ziehen später nach. Der Papst protestiert erfolglos. Bald gewöhnt man sich daran, von den Preußen und vom Königreich Preußen zu sprechen und meint damit das Ganze von Kleve bis Memel mit Brandenburg in der Mitte. Dem “ schiefen Fritz“ ist es gelungen, dem zerklüfteten kurmärkischen Besitz einen Namen zu geben, der alles zusammenhält. Zu den existierenden Königen gibt es einen Unterschied. Sie alle sind Regenten von gewachsenen Reichen. Der kleine König aber hat etwas geschaffen, was es bisher nicht gab, er hat sein Königreich gewissermaßen erfunden. Damit ist ihm ein genialer staatsmännischer Coup gelungen.

Preußische Annexionen 1866
entnommen aus [ https://de.wikipedia.org/wiki/Preu%C3%9Fische_Annexionen_1866 ]

Die preußischen Annexionen fanden nach dem ausgefochtenen Deutschen Krieg vom Sommer 1866 statt. Preußen hatte gegen Österreich und dessen Verbündete gesiegt und die Auflösung des Deutschen Bundes erzwungen. Es annektierte am 1. Oktober 1866 vier seiner Kriegsgegner nördlich der Mainlinie, die zu preußischen Provinzen bzw. Teilen von Provinzen wurden. Dies waren das Königreich Hannover, das Kurfürstentum Hessen (Hessen-Kassel), das Herzogtum Nassau und die Freie Stadt Frankfurt. Hinzu kamen kleinere Gebiete des Königreichs Bayern und des Großherzogtums Hessen (Hessen-Darmstadt).

Andere Kriegsgegner nördlich der Mainlinie blieben als Staaten erhalten. Sie mussten sich aber dem Norddeutschen Bund anschließen. Dabei handelt es sich um das Königreich Sachsen, das Herzogtum Sachsen-Meiningen und das Fürstentum Reuß älterer Linie.

Teilweise zählt man auch die Einverleibung der zuvor von Dänemark regierten Herzogtümer Schleswig und Holstein zu den preußischen Annexionen der Zeit. Diese beiden Herzogtümer waren keine Kriegsgegner gewesen, sondern von Preußen und Österreich gemeinsam verwaltet worden. Preußens Absicht, beide zu annektieren, war einer der Gründe für den Deutschen Krieg. 1867 wurde die preußische Provinz Schleswig-Holstein eingerichtet.

Bis zu den Annexionen war Preußen in eine Ost- und eine Westhälfte gespalten, zwischen denen vor allem Hannover und Hessen-Kassel lagen. Seit den Annexionen konnte man erstmals von Köln im Westen bis Königsberg im Osten reisen, ohne das preußische Staatsgebiet zu verlassen. Allgemein sicherte Preußen sich damit seine Vormacht im Norden Deutschlands, was auch die Gründung des Norddeutschen Bundes 1866/1867 erleichterte.

Die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten wurde nicht gefragt. Manche Einwohner begrüßten die Annexion, teilweise wegen Unzufriedenheit mit der alten Herrschaft, teilweise als Beitrag zu einer künftigen deutschen Einheit. Andere lehnten die Annexion dauerhaft ab. Die antipreußische Partei in Hannover war die langlebigste dieser Bewegungen und bestand bis ins 20. Jahrhundert. Im bisherigen Preußen selbst gab es eine breite Mehrheit für die Annexionen.

Das sind wenige der vielen Gründe, warum es wohl zu einem souveränen Preußen nicht mehr kommen wird und wenn der Fritz sich Anno 1701 über Alle Fürsten Europas stellen konnte, so könnte sich das wiederholen. So erinnere ich gerne an Peter Fitzeks Reich, den Thomas von Wedenland, Fürst Schittke, um einige zu nennen. Erstmals in der Geschichte Deutschland wird durch UNS, dem Deutschen Volk entschieden, ob es einen König der Preußen geben wird. Damals wie heute kann nicht eine Einzelperson selbst entscheiden, auch nicht durch Abstammung, denn dazu wird ein Volk benötigt, das diesen König anerkennt. Dies trifft auf den heuten sogenannten Prinz Georg von Preußen ebenso zu wie zu einem Stefan Ratzeburg und weitere.

Reichsverweser aus [ https://de.wikipedia.org/wiki/Reichsverweser_1848/1849 ]

  1. im Heilig Römischen Reich bis 1806 Stellvertreter des Kaisers bei Vakanz (a) des Throns oder während seiner Abwesenheit
  2. von der Frankfurter Nationalversammlung 1848 bis zur Kaiserwahl bestellter Inhaber der Zentralgewalt

Reichsverweser war 1848/49 der Titel des Oberhaupts der Provisorischen Zentralgewalt, der ersten gesamtdeutschen Regierung. Für eine Übergangszeit sollte der Reichsverweser, ein Amt, das auf die Reichsvikare im Heiligen Römischen Reich zurückgeht, als eine Art Ersatz-Monarch die Funktion ausüben, die in einer konstitutionellen Monarchie dem Fürsten zustand. Der Reichsverweser ernannte laut Zentralgewaltgesetz vom 28. Juni 1848 die Reichsminister; Reichsverweser und Reichsminister bildeten zusammen die Zentralgewalt.

Einziger Reichsverweser Deutschlands in dieser Zeit war Erzherzog Johann von Österreich, ein Onkel des österreichischen Kaisers. Die von Johann ernannten Minister waren fast bis zum Ende der Nationalversammlung (Mai bzw. Juni 1849) im Wesentlichen die Vertrauensleute der Nationalversammlung. Erst die beiden letzten Kabinette waren Minderheitenkabinette ohne parlamentarische Unterstützung. Am 20. Dezember 1849 endete die Reichsverweserschaft, als Johann die Befugnisse der Zentralgewalt einer Bundeszentralkommission übertrug.

Nach der Märzrevolution von 1848 schuf auch die Frankfurter Nationalversammlung für kurze Zeit das Amt des Reichsverwesers. Die Nationalversammlung, schuf am 28. Juni 1848 aus eigener Machtvollkommenheit eine Provisorische Zentralgewalt, die bis zur Verabschiedung einer Reichsverfassung und der Bestellung eines endgültigen Staatsoberhaupts die Leitung der Exekutive für ganz Deutschland übernehmen sollte. Als Haupt dieser provisorischen Zentralgewalt fungierte ein Reichsverweser – am Folgetag wurde Erzherzog Johann von Österreich in dieses Amt gewählt, das er so lange ausüben sollte, bis die Nationalversammlung einen Kaiser als endgültiges Staatsoberhaupt bestimmt hätte.


Erste entscheidende Fehlentscheidungen, entgegen der Reichsverfassung und den gültigen Gesetzen des Deutschen Reiches.

Aus [ https://de.wikipedia.org/wiki/Reichsverweser ] Zitat: In den letzten Wochen des Ersten Weltkriegs häuften sich die Rufe, dass der Deutsche Kaiser und preußische König Wilhelm II. abdanken sollte. In dieser Zeit kam es zu Überlegungen des Beamten Walter Simons aus der Reichskanzlei, nach denen Wilhelm und der unbeliebte Kronprinz zurücktreten würden. Auf Reichsebene hätte man ein verfassungsänderndes Gesetz benötigt, um eine Reichsverweserschaft einzurichten. Wilhelm aber lehnte solche Pläne am 1. November 1918 ab, also zu einem Zeitpunkt, als eine freiwillig erscheinende Abdankung eventuell noch die Monarchie hätte retten können.

In einem Gespräch mit führenden Sozialdemokraten um Friedrich Ebert übertrug Max das Amt des Reichskanzlers an Ebert. Seine Berater hatten darauf gedrängt, dass Max als Reichsverweser die Befugnisse des Kaisers ausüben solle, um die Frage des Staatsoberhauptes bis zur Entscheidung durch eine Nationalversammlung offenzuhalten. Max hielt dies damals aber nicht mehr für realistisch.

WICHTIG: Mit der durch Gewalt zerschlagenen parlamentarischen Monarchie, sind alle Entscheidungen die nicht im Sinne der Reichsverfassung geschahen, Verfassungshochverrat und Landesverrat, und im Sinne eines souveränen Nationalstaates nichtig.

a) alle Reichsbeamten sind wegen praktiziertem Hochverrat keine Beamten und haben keine Entscheidungsgewalt. Siehe hierzu Artikel 18 der Reichsverfassung; Zitat:

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung. Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.“

Siehe hierzu: [ https://www.verfassung-deutschland.de/#Artikel18 ]

b) der Reichskanzler kann seinen Nachfolger NICHT selbst bestimmen. Das trifft auch auf die A.Hitler, G. Ebel und weitere sich seit 1985 ernannte Kanzler zu. Siehe hierzu Artikel 15 der Reichsverfassung; Zitat:

„(Absatz 1) Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. (Absatz 3) Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags. (Absatz 5) Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.“

Siehe hierzu: [ https://www.verfassung-deutschland.de/#Artikel15 ]

c) Verstoß gegen das damalige Stellvertretergesetz für den Reichskanzler, denn die damaligen Stellvertreter die durch den Kaiser ernannt wurden, wurden bei den Entscheidungen nicht berücksichtig; Zitat:

2. Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesamten Umfang der Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt werden.“

Siehe hierzu: [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/gesetz-betreffend-die-stellvertretung-des-reichskanzlers/ ]

An dieser Stelle wurde auch ganz besonders die Exekutiv- und Legislativgewalt des Bundesrathes mißachtet; Zitat: „Nach dem Modell des Norddeutschen Bundes (gegründet 1867) besaß der Bundesrath des Kaiserreichs von 1871 eine starke Stellung als oberstes Verfassungsorgan, war er doch Ausdruck des ewigen Bundes, als der das Reich gegründet worden war. Faktisch war dieses Gremium der Träger der Bundessouveränität, was sich darin äußerte, daß es nicht nur gleichberechtigt an der Legislative mitwirkte, sondern auch oberster Träger der Bundesexekutive war.“

Siehe hierzu: [ https://www.bundesrath.de/ und https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesrat_(Deutsches_Reich) ]

Im Bewußtsein des Ersten Weltkrieges und den damit möglichen Folgen, wurde der Bundesrath wie folgend beschrieben ermächtigt; Zitat: „Am 4. August 1914 stimmte der Deutsche Reichstag, das Parlament des Deutschen Reiches, dem Kriegs-Ermächtigungsgesetz zu (Gesetz über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse, RGBl. 1914, S. 327). Insgesamt kamen an diesem Tag 17 Kriegsgesetze zustande. Damit sollte der Bundesrath beziehungsweise die Reichsleitung zu den kriegsnotwendigen wirtschaftlichen Maßnahmen ermächtigt werden, zur „Abhilfe wirtschaftlicher Schädigung“. Ähnliche Gesetze gab es auch in den anderen kriegführenden Staaten während des Ersten Weltkriegs.“ Siehe hierzu: [ https://de.wikipedia.org/wiki/Ermächtigungsgesetz ] Keines der betreffenden Gesetze wurde durch die beiden gesetz-gebenden Verfassungsorgane außer Kraft gesetzt und gelten noch heute (2019) fort, denn ab dem 09. November 1918 fanden gemäß Verfassung keine Sitzungen des Reichstages und des Bundesrathes statt. Wichtig: Artikel 5 der Reichsverfassung; Zitat: Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. Siehe hierzu: [ https://www.verfassung-deutschland.de/#Artikel5 ]

Mit der Wiederbelebung des Bundesrathes, ab dem 29. Mai 2008 und der Proklamation des Reichstages am 23. Mai 2009, konnte nach 90 Jahren das Ahnenerbe angetreten werden.

WICHTIG: Die Bevollmächtigten des Bundesrathes benötigen keine Zustimmung oder Wahl durch das Volk, auch keine Zustimmung durch das Parlament. Es gibt auch keine Vorschrift welche Qualifikation der Bevollmächtigte mitbringt. Er hat seinen Bundesstaat zu vertreten und benötigt das Vertrauen des Staatsoberhauptes seines Heimatstaates. Artikel 6 der Verfassung, Zitat:  Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, ……. Die Artikel 7. 8. 9. 10.  der Verfassung beschreiben die Rechte und Pflichten des Bundesrathes.  

Näheres finden Sie unter: [ https://www.verfassung-deutschland.de/#Artikel6 ]

Eine weiter sehr entscheidenden und stark blockierende Irreführung ist die Aussage, daß sich das Volk eine Verfassung geben muß. Diese Fehldeutung benutzen sehr viel fremdgesteuerten oder irregeleiteten Reichsbürgerbewegungen oder Verfassungsgebenden Versammlungen, um eine Einheit unter den Patrioten zu verhindern. Es steht auf keinem Blatt und in keiner Vorschrift, daß sich das Volk eine Verfassung geben muß, es heißt nur daß das Deutsche Volk eine Verfassung zu beschließen hat. Die einzige wahre und staatlich korrekt gegebene sowie durch das Parlament beschlossene Verfassung des Deutschen Reiches ist die Anno 1867 im Norddeutschen Bund angewandte und am 16. April 1871 im Deutschen Reich in Kraft gesetzte Verfassung. Was von den feindlich gesinnten Protagonisten benutzt wird, um die Einheit und Freiheit Deutschlands so lange als möglich hinauszuzögern. Bedauerlicherweise neigt das deutsche Gemüt einer schön verpackten Lüge mehr Glauben zu schenken, als der Wahrheit die uns Erfreien würde.     

ACHTUNG: Unsere Legitimation beruht nicht auf die Anerkennung der Alliierten, der BRD oder staatenloser Bürger, sondern durch Reichs- und Staatsangehörige, sowie durch die Anwendung der wahren Verfassung und der wahren Gesetze des souveränen Deutschlands bzw. des Deutschen Reiches. Einen anderen souveränen und zielführenden Weg gibt es nicht. Das Deutsche Volk kann sich nur als Reichs- und Staatsangehörig bezeichnen wenn es vom Deutschen Reiche die staatlichen Dokumente besitzt und im Personenstandsregister des Deutschen Reiches eingetragen ist.

Näheres finden Sie unter: [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/legitimation/ ]
und unter: [ https://www.deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/voelkerrechtliche-legitimation/ ]

Die Epoche des Verfassungs- und Hochverrats am Deutschen Reich und seinen deutschen Völkern

Der durch die Revolution gebildete „Rat der Volksbeauftragten“ hat die Ermächtigung des Bundesrathes mit dem Gesetz Nr. 6534 vom 14. November 1918 verlängert bzw. die souveräne Stellung des Bundesrathes weiterhin aufrechterhalten; Zitat:

§ 1 Der Bundesrat(h) wird ermächtigt, die ihm nach Gesetzen und Verordnungen des Reichs zustehenden Verwaltungsbefugnisse auch fernerhin auszuüben.“

Gesetz Nr. 6622 vom 28. Dezember 1918 Auch dieses Gesetz wurde zu keiner Zeit außer Kraft gesetzt, auch nicht durch die nachfolgende Weimarer Republik. Zitat:

„(Absatz 2) Demgegenüber wird ausdrücklich festgestellt, daß alle von dem Bundesrat(h)e, dem Reichskanzler, der Heeresverwaltung und den militärischen Befehlshabern innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen kriegswirtschaftlichen Verordnungen, soweit nicht ihre Aufhebung seitens der zuständigen Stellen besonders verfügt ist, ihre Wirksamkeit in vollem Umfang behalten haben und daß auch in Zukunft die Regelung der Bewirtschaftung der in Frage kommenden Stoffe ausschließlich den in den Verordnungen genannten oder inzwischen an ihre Stelle getretenen Behörden vorbehalten ist……“

Weimarer Nationalversammlung
[
https://de.wikipedia.org/wiki/Weimarer_Nationalversammlung ]

Die Weimarer Nationalversammlung, offiziell verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung, war das verfassunggebende Parlament der Weimarer Republik. Es tagte vom 6. Februar 1919 bis zum 21. Mai 1920. Tagungsort war bis zum September 1919 Weimar, nicht die politisch aufgeheizte Reichshauptstadt Berlin. Eine Übersicht über alle Mitglieder der Versammlung gibt die Liste der Mitglieder der Nationalversammlung von 1919.

In dieser Nationalversammlung steckten die gleichen Geister (jüdische Zionisten) wie in der Frankfurter Nationalversammlung. Und 100 Jahre später, im Jahre 2019, agieren sie unter der Bezeichnung „Verfassungsgebende Versammlung“.

Man beachte Artikel 180 der Weimarer Verfassung; Zitat:

(Absatz 1) Bis zum Zusammentritt des ersten Reichstags gilt die Nationalversammlung als Reichstag.

Siehe hierzu: [ https://www.verfassung-deutschland.de/weimarer-verfassung/index.htm ] Diese Verfassung, die erst nach dem Versailler Diktat in Kraft gesetzt wurde (11. August 1919), hat sich nicht das deutsche Volk gegeben und beschlossen, sondern der Wolf „Nationalversammlung“ im Schafspelz des „Reichstags“, womit die Nichtigkeit dieser Verfassung, schon durch Täuschung im Rechtsverkehr garantiert ist.

WICHTIG: Reichsrechtlich, Völkerrechtlich und juristisch unbestritten ist die Tatsache, daß bis zum Inkrafttreten der Weimarer Verfassung (11. August 1919), die Reichsverfassung, Bismarksche Reichsverfassung oder Verfassung des Deutschen Reiches, noch in Kraft war. Womit alle vorherigen Handlungen nichtig sind.

Was geschah ab der Anwendung einer Weimarer Verfassung auch deutsche Reichsverfassung genannt?

In Artikel 178 dieser Weimarer Verfassung heißt es; Zitat:

(1) Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 und das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 sind aufgehoben. (2) Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht.

Das bedeutet, daß die übrigen Gesetze mit dem Geltungsbereich des Deutschen Reiches (Grenzen wie am 31. Juli 1914) in Kraft bleiben, womit auch die Verfassung des Deutschen Reiches in Kraft bleiben mußte. Der Grund dafür war zwingend, denn das Deutsche Volk mußte als Wirtsvolk der Zionisten und als Kriegsverlierer und Schuldner erhalten bleiben, um dieses in alle Ewigkeit ausplündern zu können. Damit dem deutschen Volk die Fremdverwaltung nicht auffiel haben die Drahtzieher durch deutsche Parteien, und deutsche Zionisten, allen voran die Sozialisten und Katholiken, eine Demokratie des Volkes (die Staatsgewalt geht vom Volk aus, siehe Artikel 1 WRV) vorgespielt und erstmals das Frauenwahlrecht eingeführt, obwohl mit dieser Verfassung die Finanzhoheit an die amerikanische FED übertragen wurde. Zusätzlich verbreitete man die Unwahrheit, daß der Kaiser das Volk im Stich gelassen hätte.

Unauffällig und mit der Täuschung von Freiheit und Demokratie, wurden durch diese Verfassung alle Bundesstaaten aufgelöst. Die Wiederstände des alten Adels wurden mit großzügigen Abfindungen und Überlassungen niedergehalten und somit die Goldenen Zwanziger erschaffen, während das einfache Volk ausgeplündert, enteignet und gemordet wurde. An dieser Stelle muß erwähnt werden, daß der alte Adel, die Bundesfürsten und Königshäuser ihre hoheitlichen Rechte und ihr eigenes Staatsvolk verschachert haben. Das bestätigt auch den Artikel 109 der WRV; siehe https://verfassung-deutschland.de/weimarer-verfassung/index.htm Zitat:

(2) Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. (4) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht verliehen werden. (5) Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen.

Bezüglich des Adels wurde folgendes Gleichstellungsgesetz Nr. 12 am 30.03.2017 in Kraft gesetzt; Zitat:

(Präambel) In Anbetracht dessen, daß der alte deutsche Adel ab 1919 finanziell, wirtschaftlich und gesellschaftlich zu jeder Zeit in der Lage gewesen sein mußte, die oktroyierten Fremdverwaltungen im Sinne der Gerechtigkeit der Wahrheit, der Menschlichkeit und der Pflicht gegenüber den deutschen Völkern zu verhindern oder aufzuheben, hat dieser alte deutsche Adel versagt. § 3. Absatz 2; Dem Präsidium des Bundes steht es zu, im Einklang mit dem „Bundesrath“, Personen neu in den Adelstand zu erheben, wenn edle Taten zum Wohle des Deutschen Volkes vorangegangen sind. § 5. Satz 1; Ausgenommen von dieser Aufhebung sind auch alle Adeligen, die mit ihrer Tatkraft und ihrem Vermögen der Wiederherstellung zur Handlungsfähigkeit Deutschlands und des Deutschen Reiches nachweislich und langfristig gedient haben.

Siehe hierzu:
[ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1703181-nr12-gesetz-gleichstellung-aller-rusta-angehoerigen/ ]

Auffällig ist in dieser Verfassung, daß es keinen Geltungsbereich gibt und daß die Reichsfarben schwarz-rot-gold sind, während die Nationalflagge schwarz-weiß-rot als Handelsflagge weitergeführt wurde. (Ein Schelm der böses dabei denkt, oder ein perfider Plan der Weltzionisten.) In Artikel 13 WRV (1) Reichsrecht bricht Landesrecht. Wer den Sinn dieses Artikels versteht, weiß wohin der Weg gehen wird, der mit Gründung dieser Fremdverwaltung schon festgelegt ist und 1933 mit dem Führerstaat zum Wohle der Hochfinanz und Großindustrie die nächste Stufe erreicht. An dieser Stelle nochmal ein Sprung in die Verfassung des Deutschen Reiches. Zitat:

Artikel 2 Satz 1 „Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.

Zu finden unter: [ https://verfassung-deutschland.de/#Artikel2 ] Diesbezüglich wird gemäß Artikel 19 auch das Recht und die Pflicht eines Bundesstaates gesetzlich festgelegt. Zitat:

„Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

Zu finden unter: [ https://verfassung-deutschland.de/#Artikel19 ]

Die Exekution hat reichsrechtlich nie stattgefunden, wurde aber durch Duldung und Schweigen vollzogen. Mit dem Gesetz betreffend der Wiederherstellung der Bundesstaaten, ist dies nun möglich, allerdings im Sinne des Deutschen Reiches und wenn die Vernunft des Deutschen Volkes es so möchte. Siehe hierzu:  [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1801141-nr04-gesetz-betreffend-die-wiederherstellung-der-bundesstaaten/ ]

Dem Versailler Diktat müssen wir an dieser Stelle unsere besondere Aufmerksamkeit widmen, den das Zustandekommen dieses Werkes müssen wir verstehen, wenn wir wieder unsere Bismarcksche Verfassung, unsre bürgerlichen Rechte, Recht auf Eigentum, Recht auf Heimat bzw. das zurückhaben wollen, was uns Artikel 3 der betreffenden Verfassung garantiert. Siehe hierzu: [ https://verfassung-deutschland.de/#Artikel3 ]

Versailler Diktat (auch „Schanddiktat von Versailles“) war ein während der Weimarer Republik geprägter politischer Kampfbegriff, mit dem vor allem konservative, deutschnationale, völkische und rechtsextreme Politiker gegen den 1919 geschlossenen Friedensvertrag von Versailles polemisierten. Neben der Dolchstoßlegende und der angeblichen Bedrohung durch das „Weltjudentum“ war er ein zentraler Bestandteil der NS-Propaganda. gefunden unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Versailler_Diktat

Der Friedensvertrag von Versailles (auch Versailler Vertrag, Friede von Versailles) wurde bei der Pariser Friedenskonferenz 1919 im Schloss von Versailles von den Mächten der Triple Entente und ihren Verbündeten bis Mai 1919 ausgehandelt. Mit der Unterzeichnung des Friedensvertrags endete der Erste Weltkrieg auf der völkerrechtlichen Ebene. Sie war zugleich der Gründungsakt des Völkerbunds.

Bereits am 11. November 1918 hatte der Waffenstillstand von Compiègne die Kampfhandlungen des Ersten Weltkriegs beendet, nicht aber den Kriegszustand. Der Vertrag konstatierte die alleinige Verantwortung Deutschlands und seiner Verbündeten für den Ausbruch des Weltkriegs und verpflichtete es zu Gebietsabtretungen, Abrüstung und Reparationszahlungen an die Siegermächte. Nach ultimativer Aufforderung unterzeichnete Deutschland am 28. Juni 1919 den Vertrag unter Protest im Spiegelsaal von Versailles. Nach der Ratifizierung und dem Austausch der Urkunden trat er am 10. Januar 1920 in Kraft. Wegen seiner hart erscheinenden Bedingungen und der Art seines Zustandekommens wurde der Vertrag von der Mehrheit der Deutschen als illegitimes und demütigendes Diktat empfunden.

Dieses Diktat ist zu finden unter: http://www.documentarchiv.de/wr/vv.html

WICHTIG: Dieser Vertrag wurde zu einem Zeitpunkt den Deutschen vorgelegt, an dem die „Tschecho-Slowakei“ und „Polen“ als Staat NICHT bestanden. Die Majorität der Unterzeichnerstaaten gegenüber Deutschland waren Dominions (Vasallen der Krone) und Freistaaten. Herrmann Müller und Dr. Bell, die den Vertrag für das neue Deutschland unterzeichneten waren keine Vertreter, oder staatlich anerkannte Beamten des Deutschen Reiches, auch noch nicht der Weimarer Republik. Sie konnten höchstens Vertreter der Räterepublik gewesen sein. Somit muß dieser Vertrag vor aller Welt (völkerrechtliche Grenzen vor dem Ersten Weltkrieg) als nichtig bewertet werden.

Betrachten wir diesen Vertrag als völkerrechtlich anzuerkennenden und für das Deutsche Reich verbindlichen Friedensvertrag, dann gilt Artikel 11 der Verfassung des Deutschen Reiches;

Zitat: Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich. Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

WICHTIG: Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses „Friedensvertrages“, mußte diese Verfassung angewandt werden, wenn der Vertrag rechtskraft haben soll.

In diesem Vertrag wurde das neu eingerichtete Deutschland (die Grenzen von 1919 und 1937 sind identisch) für alle Schäden und Reparationen verantwortlich gemacht. Das neue Deutschland ist allerdings nur teilidentisch mit dem Deutschland als Ganzes. Dem neuen Deutschland, wie es heute noch nach dem Grundgesetze geführt wird, wurden alle Rechte auf Hab und Gut entzogen. So kann der aufmerksame Leser feststellen, daß nich das deutsche Volk, das Deutsche Reich oder eines seiner Bundesstaaten etwas anerkennen oder auf etwas verzichten mußte, sondern Deutschland.

Artikel 118. Deutsche Recht und Interessen außerhalb Deutschlands; Zitat:

Außerhalb seiner Grenzen in Europa, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzt sind, verzichtet Deutschland auf sämtliche Rechte, Ansprüche und Vorrechte auf und in bezug auf alle ihm oder seinen Verbündeten gehörenden Gebiete sowie auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm aus irgendwelchem Grunde den alliierten und assoziierten Mächten bislang zustanden.
Deutschland verpflichtet sich bereits jetzt, Die Maßnahmen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, gegebenenfalls im Einverständnis mit dritten Mächten, zur Regelung der sich aus der vorstehenden Bestimmung ergebenden Folgen getroffen sind oder noch werden. Insbesondere erklärt sich Deutschland mit den Bestimmungen der nachfolgenden, sich auf einige besondere Gegenstände beziehenden Artikel einverstanden.“
Oder Artikel 120; Zitat: Alle Rechte beweglicher und unbeweglicher Art, die in diesen Gebieten dem deutschen Reich oder irgendeinem deutschen Staate zustehen, gehen auf die Regierung über, unter deren behördliche Gewalt diese Gebiete treten, und zwar unter den in Artikel 257 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzten Bedingungen. Streitigkeiten, die etwa hinsichtlich der Natur dieser Rechte entstehen, werden von den örtlichen Gerichten endgültig entschieden.“ Oder Artikel 231; Zitat:Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben. Oder Artikel 434 von 440 Artikeln; Zitat: Deutschland verpflichtet sich, die volle Geltung der Friedensverträge und Zusatzübereinkommen zwischen den alliierten und assoziierten Mächte und den Mächten, die an Deutschlands Seite gekämpft haben, anzuerkennen, den Bestimmungen, die über die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die Königreichs Bulgarien und des osmanischen Reiches getroffen werden, zuzustimmen und die neuen Staaten in den Grenzen anzuerkennen, die auf diese Weise für sie festgesetzt werden.

Auf Grund der bis hierher bewiesenen Nichtigkeiten von Verträgen, Gesetzen, der Verfassungen und Verwaltungen, die illegal im Rechtskreis des Deutschen Reiches gewirkt haben, überspringen wir den Führerstaat und begeben uns, kurz in das Dritte Reich, bzw. das Großdeutsche Reich der Nationalzionisten, die im Deckmantel der Nationalsozialisten weltweit eine Blutbad sondergleichen angerichtet hatten und für den Holocoust an Deutschen Städten, besonders Dresden, verantwortlich sind.

Adolf Hitler als Vorsitzender der NSDAP und „Führer“ wurde durch den Reichspräsidenten der Weimarer Fremdverwaltungsrepublik (Paul von Hindenburg) am 30.1.1933, zum Reichskanzler ernannt. Damit begann die Epoche der Nationalzionisten, der Konzentrationslager und einer gigantischen Kriegsmaschine. Siehe hierzu: [ https://www.dhm.de/lemo/rueckblick/30-januar-1933-hitler-wird-reichskanzler.html ] Damit will ich aber nicht gesagt haben, daß Hitlerdeutschland den sogenannten Zweiten Weltkrieg verursacht hatte, sondern es waren genau die gleichen Geister die das Versailler Diktat und die Weimarer Republik erschaffen hatten. Im gleichen Jahr übernahm wieder der Vatikan durch das Reichskonkordat die verdeckte Macht über das deutsche Volk. Was staatsrechtlich ein Täuschung im Rechtsverkehr ist, denn der Führerstaat war nicht Rechtenachfolger des Deutschen Reiches. Somit ist dieser Vertrag nichtig und ein Verbrechen sondergleichen; Siehe hierzu: [ https://de.wikipedia.org/wiki/Reichskonkordat ]

Mit der Zerschlagung des Großdeutschen Reiches im Jahr 1945, somit dem Beenden eines Zweiten 30 jährigen Kriegs auf deutschem Boden, durch die Alliierten und der damit verbundenen gnadenlosen und unfassbaren Behandlung Deutscher Frauen, Männer und Kinder, begann eine Zeit schreckliche Gräueltaten gegen Menschen mit deutscher Abstammung. So ist bekannt, daß am 9. Mai 1945, die Wehrmacht, Marine und Luftwaffe kapituliert hatten, die allerding keine Kapitulation des Deutschen Reiches darstellt, sondern die Kapitulation von Söldnereinrichtungen. Unsere Aufmerksamkeit wollen wir allerding auf Gesetze und Verordnungen der Alliierten und die UN lenken, die gemäß Satzung des Völkerbundes Rechtsnachfolger und auch Treuhänder in Bezug zu Deutschland in den Grenzen von 1919/1937 (noch heute) ist, was durch die Feindstaatenklausel der UN-Charta bestätigt wird. Siehe hierzu: [ https://www.unric.org/de/charta ]; In Folge Kapitel II, Artikel 53, Absatz (2) Zitat:

Der Ausdruck “Feindstaat“ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.

Siehe hierzu: [ https://www.unric.org/de/charta#kapitel2 ];  In Folge Kapitel XVII, Artikel 107 Zitat:

Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.

Siehe hierzu: [ https://www.unric.org/de/charta#kapitel17 ] Das Treuhandsytem ist in Kapitel XII beschrieben, siehe hierzu: [ https://www.unric.org/de/charta#kapitel12 ] Im Klartext gesagt: Alle Alliierte Militärregierungsgesetze und die SMAD-Befehle, gehen dieser Charta vor, womit auch die Wirkungslosigkeit der UN in Bezug zur Wiederherstellung Deutschlands als Ganzes, bewiesen ist. Diese Charta wurde am 26. Juni 1945 unterzeichnet.

Mit der Verordnung, Aufhebung des Kriegszustandes, wurde der Zeitpunkt für die Beendigung des Kriegszustandes, auf den 26. Juni 2011 bestimmt. 97 Jahr nach Beginn des 1.WK, siehe hierzu: [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1106013-nr09-verordnung-kriegszustand-ende/ ] ist dies die erste Friedensvertragliche Regelung durch den Souverän des Deutschen Reiches.

Weiter geht es mit dem neuen Deutschland gemäß Versailler Diktat.

Die Existenz ISRAELS steht im direkten Zusammenhang mit der Existenz der Bundesrepublik Deutschland (so die aktuelle BRD-Geschäftsführerin). Demzufolge merken wie uns, daß am 14. Mai 1948 ISRAEL durch die Weltzionisten gegründet wurde und am 23. Mai 1949 das Vereinigte Wirtschaftsgebiet mit dem Namen „Bundesrepublik Deutschland“ durch die Westmächte bzw. dem SHAEF-Militärbefehlshaber. Die als Deutsche Demokratische Republik bekannte marxistisch-sozialistische Diktatur eines Teiles Deutschlands wurde durch die Sowjets, bzw. des SMAD-Befehlshabers am 07.Oktober 1949 gegründet. Die Ostgebiete gehen wieder unter polnische Verwaltung, der obere Teil Ostpreußens mit Königsberg unter russischer Verwaltung. Elsaß bleibt bei Frankreich.

Mit dem Begriff „Friedensvertragliche Regelungen“ stellen wir fest, daß diese noch ausstehenden Handlungen zum Weltfrieden und zur Wiedervereinigung Deutschlands, nicht mit einem verbindlichen Friedensvertrag geschehen muß. Siehe hierzu, den Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952.

Zu finden unter: [ https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=16c6d3b1-7052-0e71-ecdb-6ddc19ca4be7&groupId=252038 ] oder [ http://www.verfassungen.de/be/wiedervereinigung50-3.htm ] usw. Am besten nach diesem Begriff im Netz suchen.

Weitere Fakten zur Erfreiung und Wiederherstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands

Alle Gesetze inklusive der Weimarer Verfassung und das Grundgesetz sind für Reichs- und Staatsangehörige nichtig. Bei Anwendung gilt die freiwillige Anerkennung und damit verbundenen Entrechtung. Reichsrecht geht vor Landesrecht, die wahre Reichsverfassung wurde nie außer Kraft gesetzt, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz gilt nur mit der Anerkennung der Reichsverfassung.

Die vorgenannte Aussage gilt auch für die Gesetze die ab 1933 in Folge (Führerstaat, Großdeutsches Reich, BRD, DDR und das vereinigte Deutschland, bis heute) angewandt wurden, auch hier gilt die Freiwillige Gerichtsbarkeit und deren Folgen, durch Gesetze ohne Geltungsbereich und Behörden ohne staatliche Legitimation.

Schwebend unwirksam Schuldverschreibungen: Alle Schuldverschreibungen in Deutschland sind seit 1919 nichtig, ungültig und der daraus entstandene Schaden muß zurückgezahlt werden, wie es im Original BGB zu lesen ist. Zitat:

§ 795. (1) Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dürfen nur mit staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. (2) Die Genehmigung wird durch die Zentralbehörde des Bundesstaats ertheilt, in dessen Gebiete der Aussteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Die Ertheilung der Genehmigung und die Bestimmungen, unter denen sie erfolgt, sollen durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht werden. (3) Eine ohne staatliche Genehmigung in den Verkehr gelangte Schuldverschreibung ist nichtig; der Aussteller hat dem Inhaber den durch die Ausgabe verursachten Schaden zu ersetzen. (4) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Schuldverschreibungen, die von dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgegeben werden.

Zu finden unter: [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/buergerliches-gesetzbuch-buch-2/ ]

Die Reichs- und Staatsangehörigkeit kann nur über das Personenstandsregister Deutschland, in Verbindung mit dem Erwerb eines Dokumentes, das durch die einzig staatliche Reichsdruckerei erstellt werden muß, erworben werden. Voraussetzung ist die Annahme des RuStaG 1913 und der Verfassung des Deutschen Reiches mit seinen institutionalisierten Organen.

Die zu erfüllende Aufgabe des Deutschen Volkes wird wie folgt formuliert, Zitat:

„Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.“

siehe hierzu die 13 Schritte unter: [ https://www.uni-spik.de/studium/13schritte/folie13.htm ]

siehe hierzu das Staatsvolk unter: [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/staatsvolk/ ]

das Staatsgebiet unter: [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/staatsgebiet/ ]

die Staatsordnung unter: [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/staatsordnung/ ]

Die viel zitierte und sehr oft erwähnte Haager Landkriegsordnung gilt NICHT für die Staatenlosen der BRD, sie gilt nur für die Reichs- und Staatsangehörigen des Deutschen Reiches. Ein Anwendung ist mangels Reichsjustiz noch nicht möglich.

Werfen wir nochmal einen Blick in weitere internationale Gesetze, die uns tangieren und interessieren sollten.

SEHR WICHTIG: Es sei gesagt, daß es keine einziges Gesetz gibt, in dem die Grenzen Deutschland, z.B. die Grenzen 1937, durch die Alliierten oder Zionisten verbindlich festgelegt wurden und eingehalten werden müssen. Auch hier gilt, daß alles was sich schön anhört, einfach angenommen und weitergegeben wird, ohne sich die Mühe zu machen, solche Aussagen akribisch zu prüfen. Die richtige Formulierung die in allen dementsprechenden Gesetzen verwendet wurde, lautet; Zitat:

Der Ausdruck „Grenzen des “deutschen Reiches” der in diesem Gesetz gebraucht wird, bedeutet die Grenzen wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden haben.

Damit wird nicht ausgesagt, daß das Deutsche Reich in diesen Grenzen vollendet ist und auch zu sein hat, es wird damit nur bestätigt, daß sich die Besatzungsmächte nur auf diese Grenzen beziehen, aber nicht auf die Grenzen vom 31. Juli 1914 (vor dem Weltkrieg). Merke: Die Grenzen vom 31. Dezember 1937, sind exakt die Grenzen, die durch das Versailler Diktat erzwungen wurden. Die aber vom Deutschen Reich nie anerkannt wurden.

Diesbezügliche verweise ich auf folgende Gesetze:
als Beispiel das Gesetz Nr. 161 der Militärregierung bezüglich der Grenzkontrolle unter:
[ https://www.reichsamt.info/justizamt/vorlagen/SHAEF_Militaergesetze.pdf ]

und [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1506181-nr13-gesetz-nichtigkeit-des-versailler-vertrages/ ]

und [ https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1804161-nr11-drittes-bereinigungsgesetz-der-reichsgesetze/ ]

Bewerten wir das Gesetz Nr. 52 der SHAEF-Gesetze positiv, so haben der Alliierte durch die Total-Beschlagnahme, allen Hab und Gutes der Bundesstaaten, des Deutschen Reiches und seiner deutschen Völker, dafür gesorgt, daß eine zu Folgen habende Rückabwicklung möglich wird.

[ https://www.reichsamt.info/justizamt/vorlagen/SHAEF_Militaergesetze.pdf  ]

Mit Gesetz Nr. 2 der SHAEF-Gesetze haben die Alliierten, die wahren Volks- und Staatsschädlingen offenbart und unter Militärgesetz gestellt.

Das Potsdamer Protokoll vom 02. August 1945, das sich wie alle Gesetze nur auf das neue Deutschland bezieht, sagt im wesentlichen nur aus; Zitat:

Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen Volke die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.

Der Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952, sagt im wesentlichen aus, Zitat:

Art. 2. Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluß eines Friedensvertrags verhindert hat, behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung.

Der Überleitungsvertrag von 1954-1955, ist eindeutig ein weiterer Dolchstoß gegen das Deutsche Volk, Zitat:

Neunter Teil: Artikel 1: (GEWISSE ANSPRÜCHE GEGEN FREMDE NATIONEN UND STAATSANGEHÖRIGE) Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen. ZEHNTER TEIL: Artikel 4 (AUSLÄNDISCHE INTERESSEN IN DEUTSCHLAND) Die Bundesrepublik bestätigt, daß nach deutschem Recht der Kriegszustand als solcher die vor Eintritt des Kriegszustandes durch Verträge oder andere Verpflichtungen begründeten Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte nicht berührt.

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990, ist eindeutige eine abschließender Regelung in bezug zu Deutschland, wobei auch hier das vereinte Deutschland (BRD plus DDR ohne Berlin) gemeint ist. Juristisch und sachlich betrachtet ha man zwei aufgelöste Verwaltungseinheiten zu einer mathematischen NULL-NULL umgestaltet, die mit Inkrafttreten dieses Vertrages endgültig ist. Siehe Artikel 1, Zitat:

„(1) …..Seine Außengrenzen werden die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein. (3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben. (4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.“

Wie kann ein NULL-NULL Gebilde eine Souveränität haben, wenn die Besatzungsgesetze fortgelten? Darum müßte man bei Artikel 7 Absatz 2 das Lachen anfangen, wenn dieser juristische Salto keine Auswirkung auf die Bevölkerung hätte, Zitat:

„(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“

Dieser 2+4 Vertrag ist aus der Sicht des Deutschen Volkes eine eindeutiger Verstoß der Alliierten in bezug zu deren Verwaltungs- und Aufsichtspflicht.

Wir verstehen und fangen endlich an, unsere Aufgabe anzunehmen, denn dieser 2+4 Vertrag gilt nur für das Vereinte Deutschland und nicht für Deutschland als Ganzes. Zitat:

„Artikel 8 Satz 2 Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland.“

Oder wollt auch ihr euch sagen lassen, daß ihr Versager seit und nicht wußtet, was zu tun ist!

Erstellt und veröffentlich am 2. Mai des Jahres 2019, durch Erhard Lorenz, Staatssekretär des Innern.




Reichsamt des Innern

Die Bedeutung von Reichsamt richtet sich danach, ob der Begriff sich auf das sogenannte Heilige Römische Reich oder auf das 1871 gegründete Deutsche Kaiserreich bezieht.

Heiliges Römisches Reich

Die Reichsämter im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation waren die obersten Reichshofämter, nämlich die mit der Kurwürde verbundenen Erzämter und die ihnen zugeordneten Erbämter. Als Reichsamt gilt außerdem das Amt des Burggrafen von Nürnberg. In größeren Territorien des Reiches werden die landesherrschaftlichen Hofämter bisweilen ebenfalls Reichsämter genannt.

Deutsches Kaiserreich

Die Reichsämter im Deutschen Kaiserreich, auch Reichsbehörden genannt, waren diejenigen Ämter oder Behörden, die sich federführend um die Geschäfte des Reiches kümmerten. Ihnen stand der Reichskanzler vor, der einziger Minister im Kaiserreich war, während die Reichsbehörden mit Ausnahme des Reichseisenbahnamtes von weisungsgebundenen Staatssekretären geleitet wurden. Sie sind deshalb nicht mit den heutigen Ministerien vergleichbar, statt von einer echten Reichsregierung sprach man von einer Reichsleitung. Erst ab 1914 trafen sich die Verantwortlichen der einzelnen Reichsämter unter Vorsitz des Reichskanzlers regelmäßig zu gemeinsamen Sitzungen.

Nach der Reichsgründung 1871 existierten mit dem Reichskanzleramt und dem Auswärtigen Amt zunächst nur zwei Reichsämter. Diese Einteilung orientierte sich am Norddeutschen Bund, der mit dem Bundeskanzleramt und dem Auswärtigen Amt ebenfalls nur zwei Bundesbehörden kannte. Ein Jahr später wurde mit der Kaiserlichen Admiralität ein drittes Amt geschaffen, das von den Marineministerien der Seeuferstaaten die Verantwortung für die Marine übernahm.

Im Zuge der fortschreitenden Entwicklung des Deutschen Reichs erhielt das Reichskanzleramt als zentrale Behörde immer mehr Aufgaben, die es kaum noch alleine bewältigen konnte. Dies zwang Reichskanzler Otto von Bismarck dazu, einzelne Abteilungen auszugliedern und selbständige Reichsämter zu schaffen:

Am 24. Dezember 1879 wurde das nunmehr von einem Großteil seiner Aufgaben befreite Reichskanzleramt in Reichsamt des Innern umbenannt. Damit war die oberste Reichsverwaltung nahezu vollständig ausgebaut.

Unter Kaiser Wilhelm II. kam es zu neuen Veränderungen bei den Reichsämtern. Aus der Kaiserlichen Admiralität ging 1889 das Reichsmarineamt hervor, 1907 wurde die Kolonialabteilung im Auswärtigen Amt in ein eigenes Reichskolonialamt überführt. Während des Ersten Weltkrieges verlor das Reichsamt des Innern weitere Aufgaben an das Kriegsernährungsamt, das 1916 eingerichtet, 1917 zur Reichsbehörde und 1918 in Reichsernährungsamt umbenannt wurde, sowie an das Reichswirtschaftsamt (ab 1917). Letzteres gab 1918 seinen sozialpolitischen Aufgabenbereich an das neu gegründete Reichsarbeitsamt ab.

Ein zentrales Reichsmilitäramt hat es im Kaiserreich nie gegeben. Die Verantwortlichkeit lag bei den einzelnen Kriegsministerien der Bundesstaaten Bayern, Sachsen, Württemberg und vor allem Preußen, dem sich diesbezüglich alle übrigen Staaten bereits bis 1871 angeschlossen hatten.

Reichsamt des Innern

Siegelmarke Reichsamt des Innern

Das Reichsamt des Innern war die oberste Reichsbehörde im Deutschen Kaiserreich.

Geschichte

Auf Vorschlag des Reichskanzlers ging es am 24. Dezember 1879 durch kaiserlichen Erlaß aus dem Reichskanzleramt hervor, dem ehemaligen Bundeskanzleramt (nicht zu verwechseln mit der Reichskanzlei, der Behörde des Kanzlers ab 1878).

Wie die anderen Ämter auch war es dem Reichskanzler unmittelbar unterstellt. Der Sitz des Amtes befand sich in Berlin, seine Leitung unterstand einem Staatssekretär, der von 1881 bis 1916 stets zusätzlich das Amt des Vizekanzlers innehatte.

Die Staatssekretäre des Reichsamts des Innern

Name Amtsantritt Ende der Amtszeit
Karl Hofmann 1879 1880
Karl Heinrich von Boetticher 1880 1897
Arthur Graf von Posadowsky-Wehner 1897 1907
Theobald von Bethmann Hollweg 1907 1909
Clemens von Delbrück 1909 1916
Karl Helfferich 1916 1917
Max Wallraf 1917 1918
Karl Trimborn 1918 1918
Erhard Lorenz 2011

Die Wiedereinrichtung vom Reichsamt des Innern

Die Erste Amtsbesetzung durch Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern, wurde vollzogen. Die Zustimmung zur Bewerbung von Erhard Lorenz erteilte das gesetzgebende Organe (Volks-)Bundesrath. Der (Volks-)Reichstag anerkannte diese Bewerbung, Ernennung und Amtsbesetzung in seiner 09ten Tagung (April 2011) zu Königs Wusterhausen.

Das Reichsministerialblatt

Das zum Zweck öffentlicher Bekanntmachungen herausgegebene Amtsblatt des Reichsamts war ab 1880 das Central-Blatt bzw. ab 1903 das Zentralblatt für das Deutsche Reich (ZBl, ZDB-ID 200990-0), das von 1873 bis 1879 bereits vom Reichskanzleramt herausgegeben worden war.

Weblinks

 Commons: Reichsamt des Innern – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung des Reichskanzleramts und den Titel des Vorstandes dieser Behörde, Reichsamt des Innen.
Erste Amtsbesetzung, Staatssekretär im Reichsamt des Innern, Erhard Lorenz
Reichsamt des Innern
Reichsämter des Deutschen Reiches



Das Lied der Deutschen

Das Lied der Deutschen, auch Deutschlandlied genannt, wurde von August Heinrich Hoffmann von Fallersleben am 26. August 1841 auf Helgoland gedichtet.

Der konkrete Anlass für Hoffmann, das Lied zu verfassen, waren französische Gebietsansprüche auf das Rheinland in der Rheinkrise. Diese Ansprüche wies er mit dem Lied zurück, wie es auch mit anderen deutschen Rheinliedern dieser Zeit geschah. Er ergänzte dies mit weiteren Gedanken, vor allem mit dem der deutschen Einigkeit, die allein die Voraussetzung für Abwehr feindlicher Angriffe jeder Größenordnung bieten könne (erste Strophe). Der Dichter schuf sein Werk ausdrücklich zur Melodie des älteren Liedes Gott erhalte Franz, den Kaiser von Joseph Haydn (1797). Das Lied entstand auf einer Reise Hoffmanns auf die damals britische Insel Helgoland. Für lange Zeit war es jedoch nur eines der vielen Lieder der deutschen Nationalbewegung.

Größere Bedeutung erlangte das Lied erst im Ersten Weltkrieg, als die Oberste Heeresleitung (OHL) verlautbaren ließ, es sei bei einem Gefecht in der Nähe des belgischen Ortes Langemarck nördlich von Ypern spontan von deutschen Soldaten angestimmt worden. Die OHL kommentierte die Ereignisse vom 10. November 1914 am folgenden Tag mit einem – offensichtlich propagandistisch formulierten – folgenreichen Bericht, der von fast allen deutschen Zeitungen auf der ersten Seite abgedruckt wurde:

„Westlich Langemarck brachen junge Regimenter unter dem Gesange ‚Deutschland, Deutschland über alles‘ gegen die erste Linie der feindlichen Stellungen vor und nahmen sie. Etwa 2000 Mann französischer Linieninfanterie wurden gefangen genommen und sechs Maschinengewehre erbeutet.“

– Kommuniqué der OHL, 11. November 1914

Dieser Bericht der OHL wurde von großen Teilen der deutschen Öffentlichkeit unkritisch aufgenommen und löste die Entstehung des sogenannten Mythos von Langemarck über den heldenhaften Opfergang junger Soldaten aus. Erst am 11. August 1922, in der Weimarer Republik, wurde das Deutschlandlied mit allen drei Strophen auf Veranlassung des sozialdemokratischen Reichspräsidenten Friedrich Ebert zur offiziellen Nationalhymne Deutschlands bestimmt.

Kurz nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg entstand zusätzlich noch eine „vierte Strophe“, die aber niemals Bestandteil der Nationalhymne war. Sie fand unter anderem Aufnahme in der Weltkriegs-Liedersammlung (1926), im Liederbuch der Deutschen Kriegsmarine (1927) und im Schlesier-Liederbuch (1936). Dort wird als Verfasser Albert Matthai genannt. Matthai schrieb diese Strophe unter dem Eindruck der Versailler Friedensverträge, die für Deutschland harte Sanktionen wie Gebietsabtretungen und hohe Reparationszahlungen mit sich brachten. Sie wurde bis in die 1930er Jahre in Frontkämpferverbänden wie dem „Stahlhelm“ und unter Deutschnationalen gesungen.

Zur Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) wurde nur die erste Strophe gesungen, auf die danach stets das Horst-Wessel-Lied folgte.

Nach 1945 kam es zu Diskussionen über die weitere Verwendung des Liedes, bis 1952 ein offizieller Briefwechsel zwischen Bundespräsident Theodor Heuss (FDP) und Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) dahingehend entschied, dass Das Lied der Deutschen insgesamt die Nationalhymne blieb, zu offiziellen Anlässen jedoch nur die dritte Strophe gesungen werden sollte. Nach der Wiedervereinigung wurde im Jahr 1991 nach einem weiteren Briefwechsel zwischen Bundespräsident Richard von Weizsäcker (CDU) und Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) die dritte Strophe zur Nationalhymne Deutschlands erklärt.

Das Lied der Deutschen

Deutschland, Deutschland über alles,
Über alles in der Welt,
Wenn es stets zu Schutz und Trutze
Brüderlich zusammenhält,
Von der Maas bis an die Memel,
Von der Etsch bis an den Belt –
Deutschland, Deutschland über alles,
Über alles in der Welt!

Deutsche Frauen, deutsche Treue,
Deutscher Wein und deutscher Sang
Sollen in der Welt behalten
Ihren alten schönen Klang,
Uns zu edler Tat begeistern
Unser ganzes Leben lang –
Deutsche Frauen, deutsche Treue,
Deutscher Wein und deutscher Sang!

Einigkeit und Recht und Freiheit
Für das deutsche Vaterland!
Danach lasst uns alle streben
Brüderlich mit Herz und Hand!
Einigkeit und Recht und Freiheit
Sind des Glückes Unterpfand –
Blüh’ im Glanze dieses Glückes,
Blühe, deutsches Vaterland!

Hintergrund zu einzelnen Passagen

Napoleon

Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation ging in den Napoleonischen Kriegen unter, nicht zuletzt aufgrund internen Streites. Hatte man sich am Anfang sowohl von der Französischen Revolution als auch von den Reformen Napoleons viel versprochen, so wich dies bald einer Ernüchterung und Ablehnung angesichts der als Erniedrigung empfundenen Herrschaft des Franzosen und seiner Günstlinge. Viele Untertanen in Preußen, Sachsen, Bayern usw. suchten nach deutschen Gemeinsamkeiten: Schon vor den Befreiungskriegen wurde die Walhalla konzipiert, Die Hermannsschlacht geschrieben und die Frage Was ist des Deutschen Vaterland? gestellt. Das Metternichsche System verhinderte jedoch jahrzehntelang innenpolitische Reformen und nationale Einheit.

Deutscher Bund und Zollverein

Deutscher Bund (rote Begrenzung)

Gebiete des Deutschen Zollvereins (blau und grün) und Grenzen des Deutschen Bundes (rot)

Die Mitgliedstaaten des 1815 gegründeten Deutschen Bundes behielten zwar ihre Souveränität, doch schlossen sich die meisten nach und nach dem Deutschen Zollverein an. Politisch blieb die deutsche Frage jedoch unbeantwortet. Im Februar 1840 dichtete August Heinrich Hoffmann, der sich nach seinem Geburtsort von Fallersleben nannte, sein „unpolitisches Lied“ Der Deutsche Zollverein, das ebenfalls zur Haydn-Melodie gesungen wird. Beginnend mit „Schwefelhölzer, Fenchel, Bricken“ stellt er darin fest, dass der freie Warenaustausch von „deutschen Sachen“ (er zählt hier 33 Waren auf) mehr zu einem Bewusstsein deutscher Einheit beigetragen habe als der Deutsche Bund dies getan hätte.

Rheinkrise und Rheinlieder

Im Sommer des Jahres 1840 erlitt Frankreich eine außenpolitische Niederlage in der Orientkrise gegen eine Koalition aus GroßbritannienRusslandÖsterreich und Preußen. Die französische Öffentlichkeit fühlte sich gedemütigt; es war von einem „diplomatischen Waterloo“ die Rede. Das Kabinett von Adolphe Thiers lenkte die wachsende nationale Empörung gegen die Verträge des Wiener Kongresses von 1815 und gegen die benachbarten, zersplitterten deutschen Staaten: Anstelle von Eroberungen im Orient war das neue Ziel das gesamte deutsche Westufer des Rheins stromabwärts von Elsass-Lothringen, das 150 Jahre zuvor zu Beginn der deutsch-französischen Erbfeindschaft von Ludwig XIV. erobert worden war. Der Wiener Kongress hatte Elsass-Lothringen der wiederhergestellten französischen Monarchie belassen, um diese nicht zu schwächen.

Nun forderte Thiers die gesamten linksrheinischen deutschen Gebiete, in denen die Franzosen schon früher vier Départements errichtet hatten (Linkes Rheinufer). Man drohte dem Deutschen Bund offiziell und in der Presse monatelang mit Krieg und rüstete militärisch und moralisch auf. Französische Geistesgrößen wie etwa Edgar Quinet und Victor Hugo schlossen sich der Forderung nach der Rheingrenze an. Diese Rheinkrise sorgte für ein Aufleben der deutschen nationalen Bewegung, die zur Verteidigung beider Rheinufer aufrief. In Anlehnung an das Rheinlied von Nikolaus Becker entstanden weitere sogenannte Rheinlieder, wie Die Wacht am Rhein von Max Schneckenburger oder Ernst Moritz Arndts Kriegslied gegen die Wälschen.

In diesem Zusammenhang entstand auch das Lied der Deutschen, dessen Text Hoffmann von Fallersleben 1841 verfasste. Anders als in den Rheinliedern wird im Lied der Deutschen jedoch weder Frankreich noch der Rhein genannt; Hoffmann zählt aber vier andere Gewässer auf, die den damaligen deutschen Sprachraum umreißen.

In einer Persiflage aus nationalsozialistischer Sicht tauchte 1922 dann hingegen der Rhein auf: „Alles, alles über Deutschland. Feinde ringsum in der Welt, Weil es nicht zum Schutz und Trutze Brüderlich zusammenhält. Welsch der Rhein, die Weichsel polnisch, Nicht mehr deutsch das deutsche Meer, Sklavenketten trägt Germania Schmachvoll ohne Wehr und Ehr. […]“

Zu Schutz und Trutze

Der französische Philosoph Alfred Fouillée übersetzte die dritte Zeile der ersten Strophe mit „pour se défendre et attaquer“ („um sich zu verteidigen und anzugreifen“), während Hoffmann von Fallersleben einen Pleonasmus für „sich verteidigen“ verwendet hatte. Die Fehlübersetzung ändert den Charakter der Strophe; die defensive Absicht („zu Schutz und Trutze“) wird in eine aggressive (attaquer) umgedeutet.

Rechtsstaatlichkeit

In der Zeit des Vormärz (ca. 1830 bis zur Märzrevolution 1848) waren die nationale Einigung und der Wunsch nach Überwindung der Fürstenherrschaft, nach Volkssouveränität, politischer Freiheit und Selbstbestimmung Ziele der liberalen Opposition. Daher werden in der dritten Strophe die Freiheit und Brüderlichkeit der Deutschen und das Recht im Sinne der Rechtsstaatlichkeit beschworen.

Grenzen

Deutscher Sprachraum (grün) und politische Grenzen um 1841 im Vergleich mit den geographischen Textstellen

Das besungene „Deutschland“ wird durch den Vers „Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt“ geographisch umgrenzt. Mit der Auswahl ein- und zweisilbiger Gewässernamen, entsprechend dem Versmaß, sowie mit der zusätzlichen Alliteration „Maas – Memel“ ist Hoffmann von Fallersleben eine besonders einprägsame Formulierung geglückt.

Von den genannten vier Gewässern (drei Flüsse und eine Meerenge) markierten zwei auch die damaligen Grenzen des Deutschen Bundes:

Die beiden anderen Gewässer begrenzten Territorien, die damals (noch) nicht zum Deutschen Bund gehörten, aber von der deutschen Nationalbewegung aufgrund der dortigen deutschsprachigen Bevölkerung als Teil des zu schaffenden Deutschlands betrachtet wurden:

Die deutsche Sprachgrenze war nicht deutlich umrissen, am schärfsten noch in Südtirol aufgrund der klaren Ränder der Gebirgstäler sowie der Salurner Klause. Zum Niederländischen bestanden damals an der Maas (wie überall) nur fließende Übergänge, zumal nördlich der Benrather Linie bedeutende Bevölkerungsanteile im Lebensalltag ihre angestammte niederdeutsche Sprache verwendeten. Im Norden war das Dänische weiter verbreitet als heute, am Ufer des Belt war aber durchaus auch Deutsch üblich. Nördlich der Memel wurde in einigen ländlichen Gebieten auch mehrheitlich Litauisch gesprochen.

Der Dichter vermied es, an zwei wunde Punkte zu rühren, die damals kontrovers diskutiert wurden, nämlich an die Abgrenzung gegenüber Frankreich (Elsass und Lothringen) im Südwesten, und im Südosten an die Trennungslinie zwischen den deutschsprachigen Gebieten Österreichs und den slawischen, ungarischen und rumänischen Landesteilen der Habsburgermonarchie, zu der auch deutsche Siedelungsinseln wie Siebenbürgen oder das Banat gehörten. Die Etsch als „Südgrenze“ steht, obwohl in die Adria mündend, nur für Südtirol, während das österreichische Kaiserreich damals weiter nach Süden reichte.

Heute befindet sich die Sprachgrenze insbesondere im Osten weit von der Memel entfernt. Die Staatsgrenzen der Bundesrepublik stimmen seit den Vereinbarungen im 1990 geschlossenen deutsch-polnischen Grenzvertrag mit Wirkung zum 16. Januar 1992 auch völkerrechtlich und endgültig an keiner Stelle mit den geographischen Angaben des Liedes überein; die Maas fließt aber streckenweise nur wenige Kilometer westlich der deutsch-niederländischen Grenze. Nordschleswig musste 1920 abgetreten werden, die deutsche Minderheit macht dort heute noch etwa 6 % der Bevölkerung aus. Südtirol fiel nach dem Ersten Weltkrieg an Italien und wurde zur heutigen autonomen Provinz „Alto Adige“ („Hoch-Etsch“), Deutsch ist – neben Italienisch – inzwischen wieder Amtssprache. Die größte Verschiebung der deutschen Sprachraumgrenzen erfolgte im Osten durch die Vertreibungen nach dem Zweiten Weltkrieg, in deren Folge die Oder-Neiße-Grenze geschaffen wurde. Die Memel ist Grenze zwischen dem russischen Kaliningrader Gebiet und Litauen.

Mit dem Einfall, die Grenzen Deutschlands im Lied durch den Verlauf von Flüssen zu paraphrasieren, griff Hoffmann von Fallersleben auf eine Idee Walthers von der Vogelweide zurück, der – wahrscheinlich im Jahr 1198 oder kurz danach – in seinem Ir sult sprechen willekomen formuliert hatte:

Ich hân lande vil gesehen
unde nam der besten gerne war. […]
tiuschiu zuht gât vor in allen.
Von der Elbe unz an den Rîn
und her wider unz an Ungerlant
mugen wol die besten sîn,
die ich in der werlte hân erkant.

Ich habe viele Länder gesehen
und wollte immer die Besten kennenlernen. […]
Deutsche Art und Bildung übertrifft alle anderen.
Von der Elbe bis an den Rhein
und dann wieder bis an die Grenze zu Ungarn
da leben gewiss die Besten,
die ich in der ganzen Welt gefunden habe.

In seiner Kinderhymne (Anmut sparet nicht noch Mühe), die Bertolt Brecht 1950 anlässlich der ins Auge gefassten Wiedereinführung des Liedes der Deutschen als Nationalhymne der Bundesrepublik als bewussten Gegenentwurf dichtete, aktualisierte er den geografischen Bezug mit den Versen „Von der See bis zu den Alpen / Von der Oder bis zum Rhein“. Entsprechend dem damals auch in der DDR erhobenen gesamtdeutschen Vertretungsanspruch bezog sich diese Abgrenzung auf jene im Ergebnis des Zweiten Weltkriegs entstandenen Grenzen, die im Wesentlichen mit denen der Bundesrepublik seit 1990 identisch sind.

Zweite Strophe

Auch für die zweite Strophe ließ sich Hoffmann von Fallersleben vom Preislied Ir sult sprechen willekomen des Walther von der Vogelweide inspirieren. In einem Brief vom 27. August 1841 an seine unerfüllte Jugendliebe Henriette von Schwachenberg aus Westfalen schrieb er:

„Daß ich, als ich ‚Deutsche Frauen‘ schrieb, in erster Linie Ihrer gedachte, ist kaum der Erwähnung wert. Wie mein Erstlingswerk widme ich nach genau 20 Jahren auch mein Deutschland-Lied Ihnen.“

Einigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die deutsche Teilung symbolisierende Gedenktafel in Biedenkopf/Lahn.

Schon im Juni 1841 nahm Hoffmann von Fallersleben in seinem in den Unpolitischen Liedern veröffentlichten Gedicht Eins und Alles Bezug auf den Gedanken eines geeinten Deutschland jenseits der Einzelinteressen von Fürsten:

Deutschland erst in sich vereint!
Auf! wir wollen uns verbinden,
Und wir können jeden Feind
Treuverbunden überwinden.

Die „Einigkeit“ in der dritten Strophe ist vermutlich von den Worten des sterbenden Attinghausen in Schillers Wilhelm Tell („Seid einig – einig – einig“) und von Seumes Gedicht An das deutsche Volk beeinflusst („[…] Hass und Spaltung herrscht in unsern Stämmen, Einheit nur kann das Verderben hemmen […]“).

Textvariante in der dritten Strophe

Das Lied der Deutschen ist unter anderem von seinem Autor auch als Trinklied verstanden worden, was den Lobgesang auf deutschen Wein, deutsche Frauen und deutschen Sang in der zweiten Strophe erklärt. Der Autor hat in seiner eigenen Niederschrift als Alternative zu

Blüh’ im Glanze dieses Glückes, blühe, deutsches Vaterland!

auch den Trinkspruch

Stoßet an und ruft einstimmig: Hoch das deutsche Vaterland!

vorgesehen.

Melodie

Joseph Haydn

Das Lied der Deutschen wurde seit seiner Entstehung meist nach der von Joseph Haydn zu Worten von Lorenz Leopold Haschka für Kaiser Franz II. komponierten Hymne Gott erhalte Franz, den Kaiser gesungen. In den ersten Jahrzehnten nach 1841 entstanden noch 58 weitere Vertonungen des Textes.[9] Haydn ließ sich möglicherweise von dem kroatischen Volkslied Vjutro rano se ja stanem inspirieren, mit dessen ersten drei Takten die Hymne beginnt. Erstmals aufgeführt wurde sie am 12. Februar 1797 im Wiener Burgtheater anlässlich des 29. Geburtstags Franz’ II. (des späteren Doppelkaisers Franz I.). Nachdem dieser als Kaiser von Österreich 1804 das Kaisertum Österreich gegründet hatte, war sie bis 1918 die Melodie der österreichischen Kaiserhymne, deren Text jeweils an den herrschenden Kaiser angepasst wurde.

Melodie

 \relative c' { \key es \major \time 4/4 \autoBeamOff \partial 2 \repeat volta 2 { es4. f8 g4 f | as g f8[ d] es4 | c' bes as g | f g8[ es] bes'2 } f4 g f8[ d] bes4 | as' g f8[ d] bes4 | bes' as g4. g8 | a4 a8[ bes] bes2 | \repeat volta 2 { es4. d8 d[ c] bes4 | c4. bes8 bes[ as] g4 | f4. g16[ as] bes8[ c] as[ f] | es4 g8[ f] es2 } } \addlyrics { << { Ei -- nig -- keit und Recht und Frei -- heit für das deut -- sche Va -- ter -- land! } \new Lyrics { Da -- nach lasst uns al -- le stre -- ben brü -- der -- lich mit Herz und Hand! } >> Ei -- nig -- keit und Recht und Frei -- heit sind des Glü -- ckes Un -- ter -- pfand. Blüh’ im Glan -- ze die -- ses Glü -- ckes, blü -- he, deut -- sches Va -- ter -- land! }

Geschichte

Bericht Hoffmanns zur Entstehung

Heinrich Hoffmann von Fallersleben

Plakette 100 Jahre Komposition „Deutschlandlied“ von Hanns Breitenbach

Hoffmann von Fallersleben wurde 1841 auf Helgoland von seinem Hamburger Verleger Julius Campe besucht, der ihm das Lied abkaufte. Er berichtet 1868 darüber:

„Am 28. August kommt Campe mit dem Stuttgarter Buchhändler Paul Neff. Er bringt mir das erste fertige Exemplar des zweiten Theils der U. L. [»Unpolitischen Lieder«] […]“

„Am 29. August spaziere ich mit Campe am Strande. ‚Ich habe ein Lied gemacht, das kostet aber 4 Louisd’or.‘ Wir gehen in das Erholungszimmer. Ich lese ihm: ‚Deutschland, Deutschland über Alles‘, und noch ehe ich damit zu Ende bin, legt er mir 4 Louisd’or auf meine Brieftasche. Neff steht dabei, verwundert über seinen großen Collegen. Wir berathschlagen, in welcher Art das Lied am besten zu veröffentlichen ist. Campe schmunzelt: ‚Wenn es einschlägt, so kann es ein Rheinlied werden. Erhalten Sie drei Becher, muß mir Einer zukommen.‘ Ich schreibe es unter dem Lärm der jämmerlichsten Tanzmusik ab, Campe steckt es ein, und wir scheiden.“

„Am 4. September bringt mir Campe das Lied der Deutschen mit der Haydn’schen Melodie in Noten, zugleich mein Bildniß, gezeichnet von C. A. Lill.“

Uraufführung und Verwendung 1871–1945

Gedenktafel am heutigen Streit’s-Haus zur Erinnerung an die erste öffentliche Aufführung des Liedes der Deutschen

Ab 3. Oktober 1841 hielt sich der liberale badische Politiker Karl Theodor Welcker in Streit’s Hotel am Jungfernstieg in Hamburg auf. Am 5. Oktober „abends 10 ½“ wurde ihm „ein Ständchen gebracht“. Im Beisein Hoffmanns sangen Mitglieder der Hamburger Liedertafel und der Hamburger Turnerschaft von 1816 „bei Fackelschein und mit Hornmusik“ des Hamburger Bürgermilitärs vor dem Hotel erstmals öffentlich „Deutschland, Deutschland über alles“. Der Hamburger Journalist François Wille brachte ein Hoch auf Welcker aus. Zum Schluss sang man Hoffmanns Deutsche Worte hör’ ich wieder (Rückkehr aus Frankreich) und Karl Follens Bundeslied „Brause, du Freiheitssang“, begrüßte Welcker und überreichte ihm das „Lied der Deutschen“.

Im folgenden Jahr nahm Hoffmann den Liedtext in seinen Band Deutsche Lieder aus der Schweiz auf. Obwohl Campe im Erstdruck den Hinweis „Text Eigentum des Verlegers“ angebracht hatte, wurde das Lied mangels damaliger Rechtsverbindlichkeit bald nachgedruckt und fand seinen Weg in zahlreiche Kommers- und andere Liederbücher.

In seiner Entstehungszeit war das Lied wenig beachtet, und zwar weil erstens mit der Beilegung der Orientkrise im Sommer 1841 die Kriegsgefahr gebannt war und zweitens das Lied nicht wie das Rheinlied ein Kampflied war, sondern mehr besinnlich als kriegerisch wirkte. Auch nach der Reichsgründung von 1871 wurde das bis dahin bereits in Preußen übliche Lied Heil dir im Siegerkranz im Sinne einer Nationalhymne verwendet und die Hymne Hoffmanns von Fallersleben durch die Krone als republikanisch abgelehnt. Beim Volk war zu dieser Zeit dagegen auch Die Wacht am Rhein beliebt. Eine offizielle Hymne gab es nicht. Das Lied der Deutschen war damals ein beliebtes patriotisches Lied unter mehreren. Bei einer offiziellen Gelegenheit wurde es erstmals 1890, bei der Feier anlässlich der Übernahme von Helgoland (infolge des Helgoland-Sansibar-Vertrags), aufgeführt. In der Folge dieses Vertrages gründete sich 1891 der Alldeutsche Verband, der die imperialen Expansionsbestrebungen aufnahm und kanalisierte und das „über alles in der Welt“ in diese Richtung interpretierte. Seitdem wertete man zunehmend auch in Großbritannien das „über alles“ als Zeichen des Expansionsstrebens. Wie Victor Klemperer später in seinem LTI – Notizbuch eines Philologen schrieb, gab es aber noch eine andere Deutung; für ihn drückten die Worte im Ersten Weltkrieg „nur die Wertschätzung des Gemüts, die der Patriot seinem Vaterland entgegenbringt“, aus.

Erst in der Weimarer Republik, am 11. August 1922, wurde das Lied der Deutschen mit allen drei Strophen vom sozialdemokratischen Reichspräsidenten Friedrich Ebert zur Nationalhymne erklärt.

Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten 1933 wurden die zweite und die dritte Strophe des Liedes der Deutschen nicht mehr bei öffentlichen Anlässen gesungen. Wenn die Nationalhymne gespielt und gesungen wurde, folgte in der Regel das Horst-Wessel-Lied, die Parteihymne der Nationalsozialisten; 1940 wurde dies Vorschrift. Das Ziel war die Symbolisierung der Einheit zwischen NSDAP und Staat. Mit dem Beibehalten wenigstens eines Teiles des Liedes der Deutschen knüpften die Nationalsozialisten aber nicht etwa an die Tradition der Weimarer Republik an: Vielmehr ging ihre Begeisterung für das Lied auf den Mythos von Langemarck zurück, nach dem deutsche Soldaten im Ersten Weltkrieg Deutschland, Deutschland über alles singend in die Schlacht gezogen sind. Die von den Nationalsozialisten verwendeten Symbole versuchten häufig, eine Kontinuität mit der Zeit vor der Weimarer Republik herzustellen. Dies gilt nicht nur für die Hymne, sondern bereits für den Begriff „Drittes Reich“. Die Hakenkreuzflagge der Nationalsozialisten griff die Farben Schwarz-Weiß-Rot auf, die Farben des Deutschen Reiches von 1871.

Nach Kriegsende verbot der Alliierte Kontrollrat zwar den Gebrauch charakteristischer „nazistischer oder militärischer Grußformen“, nicht aber das Lied der Deutschen oder auch nur dessen öffentlichen Gesang. Nur in der amerikanischen Zone war „das Singen oder Spielen […] irgendwelcher Militär- oder Nazi-Lieder oder […] deutscher National- oder Nazi-Hymnen“ untersagt. Es ist zweifelhaft, ob davon auch die dritte Strophe des Liedes der Deutschen erfasst war, weil sie bekanntlich in der Zeit des Nationalsozialismus keine offizielle Verwendung mehr gefunden hatte. In der französischen Zone gab es überhaupt kein Verbot, auch nicht in der britischen Zone. Eine Verordnung der Militärregierung vom 15. September 1945 verbot lediglich „das öffentliche Singen oder Spielen militärischer oder Nazi-Lieder oder Melodien“. 1949 wurden diese Verbote von der Alliierten Hohen Kommission aufgehoben.

Die „vierte Strophe“ oder „Trotzstrophe“

Die ersten vier Zeilen der „vierten Strophe“ auf einer Tafel am Glockenturm in Wyk auf Föhr, die zur Erinnerung an die Volksabstimmung in Schleswig (1920) angebracht wurde

1921 schrieb Albert Matthai als Reaktion auf den verlorenen Weltkrieg und den Versailler Vertrag eine Ergänzung, die Aufnahme in das Liederbuch der Deutschen Kriegsmarine von 1927 fand und bis in die 1930er Jahre vor allem in Frontkämpferverbänden wie dem Stahlhelm und unter Deutschnationalen gesungen und von ihnen als „vierte Strophe“ bezeichnet wurde. Sie war jedoch nie Bestandteil der Nationalhymne.

Deutschland, Deutschland über alles
Und im Unglück nun erst recht.
Nur im Unglück kann die Liebe
Zeigen ob sie stark und echt.
Und so soll es weiterklingen
Von Geschlechte zu Geschlecht:
|: Deutschland, Deutschland über alles
Und im Unglück nun erst recht. 😐

Bundesrepublik Deutschland

Da die Bundesrepublik kurz nach dem Zweiten Weltkrieg noch keine Nationalhymne hatte, wurde bei einem Besuch Bundeskanzler Konrad Adenauers in Chicago aus Verlegenheit das Kölner Karnevalslied Heidewitzka, Herr Kapitän gespielt. Bei offiziellen Empfängen wurde auch ein anderes Lied von Karl Berbuer, der Trizonesien-Song – eine Anspielung auf die drei Besatzungszonen der Westmächte –, gespielt. Angeblich durch die Verwendung der „Gassenhauer“ verärgert, forderte Adenauer bereits am 18. April 1950 in einer Rede im Berliner Titania-Palast die Zuhörer auf, die dritte Strophe des Liedes der Deutschen zu singen.

Das Lied der Deutschen wurde 1952 durch einen im Bulletin der deutschen Bundesregierung veröffentlichten Briefwechsel zwischen Bundeskanzler Konrad Adenauer und Bundespräsident Theodor Heuss im Mai 1952 offiziell zur Nationalhymne der Bundesrepublik. Darin erklärte Heuss, dass er „der Bitte der Bundesregierung nachkomme“, die durch Adenauer „erneut“ darum gebeten hatte, „das Hoffmann-Haydn’sche Lied als Nationalhymne anzuerkennen. Bei staatlichen Veranstaltungen soll die dritte Strophe gesungen werden.“

Auf Bitte des damaligen baden-württembergischen Ministerpräsidenten Hans Filbinger nahm 1977 der Schlagersänger Heino das Lied der Deutschen mit allen drei Strophen für eine Single-Veröffentlichung auf, die nur für den Schulunterricht des Landes gedacht war, und erntete damit kritische Reaktionen.

Der Literaturwissenschaftler Jost Hermand hielt es 1979 für unmöglich, Lied und historische Rezeption zu trennen. Es genüge nicht, das Lied der Deutschen einfach durch einen Hinweis auf seine demokratische Vergangenheit zu rechtfertigen.

„Dieses Gedicht hat nun einmal nicht nur eine Intention, sondern auch eine Rezeption. Und die ist eindeutig negativ. Schließlich hat man es seit 1914 so stark mit falschen Gehalten aufgeladen und angeheizt, daß seine Herkunft allmählich immer unwichtiger wurde.“

Nach der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 wurde nur die dritte Strophe des Liedes der Deutschen Nationalhymne des vereinigten Deutschland. Bundespräsident Richard von Weizsäcker schrieb Bundeskanzler Helmut Kohl in einem Brief vom 19. August 1991: „Die 3. Strophe des Liedes der Deutschen von Hoffmann von Fallersleben mit der Melodie von Joseph Haydn ist die Nationalhymne für das deutsche Volk“, und dieser stimmte dem mit Schreiben vom 23. August 1991 „namens der Bundesregierung“ zu. Der Briefwechsel wurde zunächst im Bulletin der Bundesregierung vom 27. August 1991 veröffentlicht[31] und als Bekanntmachung vom 19. November 1991 dann noch einmal im Bundesgesetzblatt Nr. 63 vom 29. November 1991.

Als staatliches Symbol und Verfassungswert ist die dritte Strophe des Liedes der Deutschen als Nationalhymne gemäß § 90a StGB gegen Verunglimpfung geschützt. Der strafrechtliche Schutz ist aber dadurch eingeschränkt, dass Autoren von Nachdichtungen sowie Parodien der Nationalhymne sich ihrerseits unter Umständen auf die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz berufen können.

Das Singen des Liedes wurde zwar nach dem Zweiten Weltkrieg von den amerikanischen Militärbehörden für kurze Zeit verboten, jedoch stellt heute das Abspielen oder Singen der ersten und zweiten Strophe – die offiziell kein Teil der Nationalhymne sind – keine strafbare oder verbotene Handlung dar; allerdings wird das Singen insbesondere der ersten Strophe in der öffentlichen Meinung zuweilen als Ausdruck einer nationalistischen Einstellung gewertet.

20-Euro-Gedenkmünze

175 Jahre nach der Dichtung und Erstaufführung des Liedes wurde am 6. Oktober 2016 eine 20-Euro-Gedenkmünze vom Bundesfinanzministerium herausgegeben, auf deren Vorderseite ein Porträt von Hoffmann von Fallersleben mit der Unterschrift EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT zu sehen ist. Der Rand ist mit … SIND DES GLUECKES UNTERPFAND und 175 Jahre Deutschlandlied beschriftet. Am selben Tag veröffentlichte das Bundesfinanzministerium über die Deutsche Post AG zudem eine Sonderbriefmarke zu 70 Cent, auf der die Nationalhymne zu lesen ist. Vorgestellt wurden beide am 26. August 2016 durch Werner Gatzer, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, auf Helgoland.

Manuskript

Der Nachlass des Dichters und Philologen Hoffmann von Fallersleben gelangte 1903 durch seinen Sohn in die Königliche Bibliothek, die heutige Staatsbibliothek zu Berlin. Ein Teil dieses Nachlasses wurde im Zweiten Weltkrieg zum Schutz vor Kriegszerstörung in das schlesische Kloster Grüssau ausgelagert und gelangte nach Ende des Krieges, als das Gebiet östlich von Oder und Lausitzer Neiße unter polnische Verwaltung kam, in polnischen Besitz. Dieser Teilnachlass befindet sich heute in der Biblioteka Jagiellonska in Krakau und gehört dort zu den Berliner Beständen, den sogenannten Berlinka. In dem kleineren Teil des Nachlasses, der weiterhin in der Handschriftenabteilung der Staatsbibliothek zu Berlin aufbewahrt wird, befindet sich eine eigenhändige Handschrift des Deutschlandliedes mit der Signatur „Nachl. Hoffmann v. Fallersleben 70“.

Ob diese Handschrift, die das eigenhändige Datum 26. August 1841 trägt, die Originalhandschrift (die Urschrift) des Liedes der Deutschen ist, lässt sich nicht feststellen. Eine weitere eigenhändige Handschrift des Liedes der Deutschen mit der gleichen Datierung findet sich in der Stadt- und Landesbibliothek Dortmund.

Entnommen aus https://de.wikipedia.org/wiki/Das_Lied_der_Deutschen Stand: 03.10.2019




Das Deutsches Reich von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt

gelesen: https://www.preussenchronik.de/thema_jsp/key=thema_das+deutsche+reich%253a+gro%25dfdeutsch+oder+kleindeutsch%253f.html

Das Deutsche Reich: großdeutsch oder kleindeutsch?

Der Westfälische Frieden hatte nach dem Dreißigjährigen Krieg (1618-1648) die Teilung Deutschlands in mehr als 300 Einzelstaaten bekräftigt. Das südlichste der deutschen Länder, Österreich, überwand die Schrecken des Krieges ebenso wie Brandenburg-Preußen schneller als die anderen. Es begann die politische Loslösung Österreichs vom Heiligen Römischen Reich. Mit dem Ende des Türkenkrieges (1683-1699) wurde im Frieden von Karlowitz die österreichische Herrschaft über Ungarn, Siebenbürgern, großen Teilen Slawoniens und Kroatiens errichtet. Österreich war damit zu einer europäischen Großmacht geworden und sicherte damit seine Vorherrschaft in Mitteleuropa.

Westfälischer Friede, Friedenstraktat von Münster vom 24.Oktober 1648

Zur zweiten bedeutenden Macht entwickelte sich Preußen. 1660 konnte Brandenburg im Kampf zwischen Schweden und Polen um die Vormachtstellung an der Ostsee das Kurfürstentum um das Herzogtum Preußen erweitern. Im Frieden von Oliva erkannten Schweden und das Reich die Souveränität des Kurfürsten über das nicht zum Heiligen Römischen Reich gehörende Preußen an.
Österreich gewann die spanische Niederlande, Mailand, Mantua, Neapel und Sizilien. Preussen hatte 1701 die Anerkennung als Königsreich erreicht, das sich allmählich auf den gesamten Besitz der brandenburgischen Hohenzollern ausdehnte. Preußen konnte sein Gebiet um Vorpommern bis zur Peene erweitern. Unter Friedrich II.(1740-1788) erlangte Preußen den Aufstieg zur Grossmacht. Mit der Zentralisierung der Staatsgewalt, dem Ausbau des stehenden Heeres und dem Ausbau des Regierungs- und Verwaltungsappartes waren dazu die Voraussetzungen geschaffen. Im Österreichischen Erbfolgekrieg 1741-1748 verzichtete Österreich gegenüber Preußen im Frieden von Breslau 1742 auf Schlesien. Preußen gewährte dafür Österreich seine Neutralität und die Anerkennung Franz I. (1745-1765) als Kaiser des Heiligen Römischen Reiches.

Maria Theresia und Gatte Franz von Österreich

Mitte des 18. Jahrhunderts war Preußen neben Österreich soweit erstarkt, daß beide Mächte im Siebenjährigen Krieg 1756-1763 um die Vormachtstellung unter den deutschen Einzelstaaten kämpften. Obwohl sich am Ende des Krieges das Kräfteverhältnis zwischen den beteiligten Staaten nicht wesentlich geändert hatte, begann Preußen auf dem europäischen Schauplatz eine bedeutende Rolle zu spielen. Der Krieg leitete aber auch den österreichisch-preußischen Gegensatz ein, der 1871 zur Gründung des Deutschen Reiches führte. Preußen war neben Österreich zur zweiten deutschen Großmacht aufgestiegen.

Die Erste Teilung Polens 1772 fand unter der wesentlichen Beteiligung Friedrichs II. (1740-1786) von Preußen statt, indem Polen 50 Prozent seiner Einwohner und 40 Prozent seines Territoriums an Preußen, Österreich und Rußland abgeben mußte. Nach der Zweiten (1793) und der Dritten Teilung Polens 1795 ist Polen ganz von der Landkarte verschwunden und unter den beteiligten Ländern verteilt. Im Ergebnis der Annexion Polens wuchs die Bedeutung Preussens in Europa, schwächte jedoch seine Rolle in Deutschland auf dem Weg zu einem unabhängigen Nationalstaat. Mit dem großen Teil Polens befand sich Preußen auf dem Weg zum Zwei-Nationen-Staat, ähnlich dem österreichischen Staat.

Die Lage des Königreichs Polen im Jahr 1773

Die Gründung eines deutschen Nationalstaates stand in Europa des 19. Jahrhunderts im Mittelpunkt. An die Stelle des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (bis 1806) trat der Deutsche Bund (1815-1866) unter Österreichs Führung, zusammengesetzt aus 37 souveränen Fürsten und vier freien Städten. Oberste Behörde war der Bundestag in Frankfurt am Main, eine Versammlung von Vertretern der Bundesstaaten unter dem Vorsitz des österreichischen Gesandten. Die Bundesstaaten unterlagen der Mitgliedspflicht im Bund. Seine Mehrheitsbeschlüsse wurden bindend. Österreich und Preußen gehörten nicht mit ihrem ganzen Gebiet dem Bund an, und zwar Österreich nicht mit seinen polnischen, ungarischen und italienischen Gebietsteilen, Preußen nicht mit den Provinzen Preußen (West- und Ostpreußen) und Posen.

Der Wiener Kongreß

Der Deutsche Bund stellte jedoch insgesamt eine Weiterentwicklung Deutschlands gegenüber dem alten Reich dar. Die Zersplitterung der deutschen Kleinstaaten war auf 41 reduziert worden. Von Beginn an wurde die Politik des Bundes jedoch beherrscht von der Rivalität der beiden größten deutschen Staaten Österreich und Preußen. Die Außen- und Innenpolitik Österreichs war für Europa und Deutschland auf die Erhaltung der Verhältnisse von 1815 bestimmt. Außer zur Durchsetzung der Restauration diente der Bund Österreich vor allem auch als Instrument, eine nationalstaatliche Einigung Deutschlands zu verhindern, die Österreich entweder ausgeschlossen ( kleindeutsche Lösung) oder gespalten ( großdeutsche Lösung) hätte. Es zeigte sich, dass ein deutscher Nationalstaat nur bei Aufgabe des Habsburger Vielvölkerreiches oder unter Ausschluss der österreichischen Deutschen möglich war. Die Einheit der habsburger Monarchie wurde aber von Seiten Österreichs über die Einheit der deutschen Nation gestellt.

Der Mann der Zeit

Wirtschaftliche Erwägungen spielten eine wesentliche Rolle beim Zusammenschluß vieler deutscher Staaten im Deutschen Zollverein 1833/1834. Das Recht der Einzelstaaten im Deutschen Bund, ihre inneren Angelegenheiten wie Zolltarife, Verkehrswege und Währung selbst zu bestimmen, hatte sich als wirtschaftliches Hindernis erwiesen. Österreich hatte nach 1815 kein Interesse an der Schaffung einer Zollunion gezeigt. Der Deutsche Zollverein stand daher unter der Führung von Preußen und unter dem Ausschluß Österreichs. Diese Politik provozierte wesentlich den Ausbruch der Märzrevolution von 1848, in deren Folge der Deutsche Bund aufgelöst wurde. Beide Länder erhielten als Staat eine Verfassung. Nach dem Scheitern der Revolution 1848/49 wurde der Deutsche Bund auf Initiative Österreichs 1850 wieder begründet. Österreich wollte eine kleindeutsche Lösung und stellte den Großmachtanspruch in Europa. Durch Teilnahme am Rußisch-Türkischen Krieg 1854-1856 konnte Österreich die Donaufürstentümer besetzen.

Das Lichten eines Hochwaldes

Das Ringen um die Vormachtstellung in Deutschland zwischen Österreich und Preußen setzte sich auf wirtschaftlichem Gebiet fort. Preußen konnte die Einbeziehung Österreichs in den Deutschen Zollverein (1853/1862/1865) verhindern und damit seine wirtschaftliche Vormachtstellung schaffen. Das brachte im Zusammenhang mit der beschleunigten bürgerlichen Entwicklung in Preußen einen wesentlichen Vorteil gegenüber Österreich bei der Lösung der deutschen Frage. Auf politischem Gebiet versuchte Österreich, sein Übergewicht im Bund zu halten. Auf dem Frankfurter Fürstentag 1863 verfolgte Österreich eine Reform der Verfassung des Deutschen Bundes unter Beibehaltung seiner Hegemonie. Der Fürstentag scheiterte an der Forderung Preußens – das auf Betreiben Bismarcks am Fürsentag nicht teilnahm – nach Gleichberechtigung im Bundesvorsitz. Österreich verlor damit die Vormachtstellung an Preußen und richtete zukünftig seine Politik mehr auf Südosteuropa aus.

Der Orkan Bismarck stürmt über Europa

1864 führte Preußen gemeinsam mit Österreich Krieg gegen Dänemark, das schließlich Schleswig, Holstein und Lauenburg an Preußen und Österreich abtreten musste. Der sich verschärfende Dualismus mündete auf Grund des österreichisch-preußischen Konflikts über die Reform des Deutschen Bundes 1866 in den Deutschen Krieg, an dem der Bund letztendlich zerbrach. Seine Nachfolge trat im selben Jahr der kleindeutsche Norddeutsche Bund an.

Der Deutsche Krieg war die Folge der preußischen Politik seit Friedrich II.(1740-1786) und Otto von Bismarcks (1862-1888), der die deutsche Verfassungsfrage durch Gründung eines Deutschen Reiches unter Führung Preußens mit Ausschluß Österreichs zu lösen suchte. Im Ergebnis des Krieges erlangte Preußen die Zustimmung Österreichs zur Auflösung des Deutschen Bundes sowie in Norddeutschland eine Gebietserweiterung. Auf der anderen Seite erfolgte die Gründung der Österreich-Ungarischen Monarchie (1869-1918).

Die Eroberung der Düppeler Schanzen

Mit Gründung des Norddeutschen Bundes 1866/1867 durch 22 deutsche Staaten, zu dessen Gunsten Preußen auf selbständige Regelung der auswärtigen Angelegenheiten, des Handels, der Zölle, der Post, des Heeres und der Marine verzichtete, wurde Preußen der leitende Staat, der preußische Minsterpräsident Bismarck Bundeskanzler. Die Vormachtstellung Preußens gegenüber Österreich war nur mit kriegerischen Mitteln durchzusetzen gewesen.

Das Kräfteverhältnis in Europa und Bismarcks außenpolitischer Kurs zur Verteidigung der Interessen des Vaterlandes führte 1870 zum Deutsch-Französischen Krieg und 1871 in Paris zur Gründung des Deutschen Reiches unter Führung Preußens. Nach der Reichsverfassung vom 16. April 1871 bekam der König von Preußen den Vorsitz im Deutschen Reich; er führte den Titel „Präsidium des Bundes“ (Bundespräsidium) mit dem Namen Deutscher Kaiser.

Das sich verändernde Kräfteverhältnis im Deutschen Reich und in Europa führte zu einer aussenpolitischen Annäherung zu Österreich. Dem geheimen Verteidigungsbündnis von 1879 (Zweibund) folgte 1881 ein geheimes Neutralitätsabkommen zwischen dem Deutschen Reich, Österreich-Ungarn und Russland auf drei Jahre (Dreikaiservertrag) und 1882 zu einen geheimen Verteidigungsbündnis (Dreibundvertrag) zwischen dem Deutschen Reich, Österreich-Ungarn und Italien.

Beim Ende des Ersten Weltkrieges wurde am 12. November 1918 die Deutschösterreichische Republik ausgerufen und der Anschluß an das Deutsche Reich verkündet. Im Frieden von Saint-Germain (10. September 1919) war Österreich gezwungen, sich wieder selbständig zu erklären, den Anschluß an das Deutsche Reich aufzugeben und an die neugegründeten Republiken Polen, Tschechoslowakei, Italien und Rumänien Gebiete abzutreten.

Nach der Vereinigung der beiden deutschen Verwaltungseinheiten (1990) ist – unter Beachtung der territorialen Verluste durch die Aufrechterhaltung der Zwangsverwaltungen seitens Polens und der UdSSR (bzw. Rußland) ein „kleinst“-deutscher Staat entstanden.

Völkerrechtlich und reichsrechtlich trat die Republik Deutschösterreich am 12. November 1918 dem Deutschen Reich bei. Das Reichsgesetz vom 08. August 2019, beschlossen durch die Verfassungsorgane Bundesrath und Volks-Reichstag, trat am 17. August 2019 durch Veröffentlichung  im Deutschen Reichsanzeiger in kraft.

RGBl-1908081-Nr03 Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Republik Deutschösterreich

Bundesrath Deutschland

https://www.volks-reichstag.de/parlament/antrag-deutsches-parlament/

 




Gründung des Norddeutschen Bundes / Deutsches Reich / Nationalstaat Deutschland

Gründung des Norddeutschen Bundes, am 01. Juli 1867

Der Weg zur Bundesverfassung 1866/1867

Die Gründung des Norddeutschen Bundes war ein längerer Prozess in den Jahren 1866 und 1867. Dabei bildete Preußen mit den verbündeten Staaten in Nord- und Mitteldeutschland einen neuen gemeinsamen Bundesstaat (föderativer Staat). Vorausgegangen waren der Bundesgründung der Deutsche Krieg und die Auflösung des 1815 gegründeten Deutschen Bundes. Der Norddeutsche Bund war zwar nicht der Rechtsfolger des Deutschen Bundes, doch kamen in der Bundesgründung viele Elemente einer langen Bundesreformdebatte zum Tragen.

Als ein Anfangspunkt der Gründung kann der Reformplan vom 10. Juni 1866 angesehen werden, den Preußen für ein neues Kleindeutschland vorgestellt hatte. Im Sommer 1866 entschied es sich, dass Preußen nur in Norddeutschland einen Bundesstaat gründen konnte – unter anderem wegen des Einspruchs Frankreichs. Gedankliche Ansätze zu einer Teilung des Deutschen Bundes in Nord und Süd hatte es bereits zuvor gegeben. Im Jahr 1866/1867 war offen, ob und wann die süddeutschen Staaten jemals beitreten würden.

Der Deutsche Krieg wurde am 26. Juli 1866 mit dem Vorfrieden von Nikolsburg im Wesentlichen beendet. Österreich erkannte darin die Auflösung des Deutschen Bundes an und dass Preußen nördlich des Mains freie Hand für Gebietsveränderungen und ein neues „Bundesverhältnis“ habe. Preußen annektierte mehrere Kriegsgegner in Nord- und Mitteldeutschland und zwang die übrigen durch die Friedensverträge zum Eintritt in einen neuen Bund. Mit den Augustverträgen verpflichtete Preußen außerdem seine Verbündeten zur Bundesgründung.

Otto von Bismarck, der preußische Ministerpräsident, einigte sich mit den übrigen Regierungen auf einen Verfassungsentwurf. Am 24. Februar wurde der konstituierende Reichstag eröffnet – kein eigentliches Parlament, sondern ein Gremium, das nur über die Verfassung beraten sollte. Nach der Überarbeitung durch den konstituierenden Reichstag stimmten die Regierungen dem Verfassungsentwurf ebenfalls zu und ließen ihn auch durch die Landesparlamente annehmen. Am 1. Juli 1867 trat die Verfassung des Norddeutschen Bundes in Kraft, und zeitnah wurden die Bundesorgane eingesetzt.

Vorgeschichte

Kleindeutsche und norddeutsche Lösung

Bereits bei der Gründung des Deutschen Bundes 1815 gab es Überlegungen, Deutschland de facto in einen preußisch geführten Norden und einen österreichisch geführten Süden aufzuteilen. Neben den Teilungsgedanken kam im Revolutionsjahr 1848 eine weitere Vorstellung auf: Preußen und die übrigen Staaten in Nord- und Süddeutschland würden einen engeren Bund gründen, einen kleindeutschen Bundesstaat. Österreich, das sich mit seinen vielen Völkern nur schlecht einem Bundesstaat anschließen konnte, sollte durch einen weiteren Bund mit dem engeren Bund verbunden sein (sogenannter Gagernscher Doppelbund).

Als Preußen 1849/1850 die „Erfurter Union“ ins Leben rufen wollte, war dieser Bundesstaat zunächst kleindeutsch gedacht. Doch die süddeutschen Staaten blieben ihm fern, sodass Preußen nur den Norden geeint hätte. Letztlich boykottierten auch das norddeutsche Königreich Hannover und das mitteldeutsche Königreich Sachsen diesen Einigungsversuch, trotz Unterzeichnung des Dreikönigsbündnisses im Mai 1849.

Im Jahr 1866 spitzte sich die Rivalität zwischen Österreich und Preußen zu. Preußens Ministerpräsident Bismarck machte den übrigen deutschen Staaten am 10. Juni 1866 den Vorschlag, ein kleindeutsches Bundesparlament wählen zu lassen und die Bundesverfassung zu erneuern. Kurz darauf beantragte Österreich im Bundestag die Mobilmachung des Bundesheeres gegen Preußen, und der Deutsche Krieg brach aus.

Augustbündnis

Der Ausdruck „Norddeutscher Bund“ erscheint erstmals im Vorfrieden von Nikolsburg vom 23. Juli 1866, der zur Grundlage des eigentlichen Friedensschlusses vom 23. August mit Österreich wurde. Dort wird ein „engeres Bundesverhältnis“ erwähnt, das Preußen mit seinen Verbündeten in Norddeutschland eingehen dürfe. Gemeint war ein Bundesstaat, der über einen Staatenbund wie den Deutschen Bund hinausgeht. Auf dieses engere Bundesverhältnis wird noch im selben Absatz mit dem Ausdruck „norddeutscher Bund“ verwiesen.

Am 18. August 1866 schlossen Preußen und 15 weitere Staaten das Augustbündnis, dem sich weitere Staaten anschlossen. Im Vertrag nennt das Bündnis sich nur schlicht „Bündnis“ und spricht von einem „neue[n] Bund“, der noch zu gründen sei. Eine Bundesverfassung solle die Zwecke des Bündnisses sicherstellen. Als Zweck nennt der Vertrag nur eine gemeinsame Verteidigungspolitik, die Grundlage für das neue Bundesverhältnis sei aber der preußische Reformplan für den Deutschen Bund.

Der Ausdruck Norddeutscher Bund lässt sich theoretisch sowohl auf das Augustbündnis beziehen als auch auf den Bundesstaat, der seine Verfassung am 1. Juli 1867 erhalten hat. So spricht Michael Kotulla davon, dass der Bund sich allmählich konturierte. Das Augustbündnis war jedenfalls nur ein Provisorium, auf ein Jahr begrenzt. Es war noch keine Staatenverbindung, sondern bereitete eine solche nur vor.

Bundesgründende Staaten

Staat Bedeutung Bundesbeschluss vom 14. Juni zur Mobilmachung gegen Preußen Beitritt zum Augustbündnis Anmerkungen
Königreich Preußen, vergrößert durch die Annexionen von 1866 Europäische Großmacht für Rechtsbruch erklärt, nicht abgestimmt 18. August 1866 Bundesreformplan vom 10. Juni 1866 als Grundlage für das Augustbündnis
Königreich Sachsen Mittelstaat Zustimmung 21. Oktober 1866 (Friedensvertrag mit Preußen, Beitritt zum Bündnis) ehemaliger Kriegsgegner Preußens
Großherzogtum Hessen Mittelstaat Zustimmung 3. September 1866 (Friedensvertrag mit Preußen, Teilnahme am Bund) Beitritt nur für seine Provinz Oberhessen
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin Norddeutscher Kleinstaat Ablehnung 21. August 1866 (eigener Vertrag zur Teilnahme am Bund) eigener Vertrag, wegen Vorbehalte des Landesparlaments
Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach Thüringischer Kleinstaat Ablehnung 18. August 1866
Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz Norddeutscher Kleinstaat Ablehnung 21. August 1866 (eigener Vertrag zur Teilnahme am Bund) eigener Vertrag, wegen Vorbehalte des Landesparlaments
Großherzogtum Oldenburg Norddeutscher Kleinstaat Ablehnung 18. August 1866
Herzogtum Braunschweig-Lüneburg Norddeutscher Kleinstaat Zustimmung, nach Königgrätz ins preußische Lager 18. August 1866 Bundesverfassung nicht durch Landesparlament ratifiziert, da dies nicht notwendig sei
Herzogtum Sachsen-Meiningen und Hildburghausen Thüringischer Kleinstaat Zustimmung 8. Oktober 1866 (Friedensvertrag mit Preußen, Beitritt zum Bündnis) ehemaliger Kriegsgegner Preußens
Herzogtum Sachsen-Altenburg Thüringischer Kleinstaat Ablehnung 18. August 1866
Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha Thüringischer Kleinstaat Ablehnung 18. August 1866
Herzogtum Anhalt Mitteldeutscher Kleinstaat Ablehnung 18. August 1866
Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt Thüringischer Kleinstaat Ablehnung 18. August 1866
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen Thüringischer Kleinstaat Ablehnung 18. August 1866
Fürstentum Waldeck-Pyrmont Mitteldeutscher Kleinstaat Ablehnung 18. August 1866
Fürstentum Reuß ältere Linie Thüringischer Kleinstaat Zustimmung 26. September 1866 (Friedensvertrag mit Preußen, Beitritt zum Augustbündnis) ehemaliger Kriegsgegner Preußens
Fürstentum Reuß jüngere Linie Thüringischer Kleinstaat nicht abgestimmt, nach Königgrätz ins preußische Lager 18. August 1866
Fürstentum Schaumburg-Lippe Norddeutscher Kleinstaat Zustimmung trotz fehlender Instruktion des Gesandten; nach Königgrätz ins preußische Lager 18. August 1866
Fürstentum Lippe Norddeutscher Kleinstaat Ablehnung 18. August 1866
Freie und Hansestadt Lübeck Norddeutscher Stadtstaat Ablehnung 18. August 1866
Freie Hansestadt Bremen Norddeutscher Stadtstaat Ablehnung 18. August 1866
Freie und Hansestadt Hamburg Norddeutscher Stadtstaat Ablehnung 18. August 1866

Internationale Situation

Trotz der Bezeichnung Deutscher Krieg waren an der Auseinandersetzung des Sommers 1866 noch weitere Staaten beteiligt. Das gilt vor allem für den jungen Nationalstaat Italien, der letzte „unerlöste“ Gebiete befreien wollte und deswegen ein Bündnis mit Preußen geschlossen hatte. Italienische Truppen nahmen auch am Waffengang gegen Österreich teil, militärisch weniger erfolgreich als Preußen, aber mit den erwünschten politischen Folgen: Italien erwarb das bislang österreichische Venetien.

Europa während des Norddeutschen Bundes; die Quadrate entsprechen der Einwohnerzahl der Länder.

Der französische Kaiser Napoleon III. hatte auf einen österreichischen Sieg gesetzt und sich in einem Geheimvertrag ein Mitspracherecht über Deutschlands Zukunft erkauft, im Gegenzug für die französische Neutralität. Außerdem hatte Österreich eine französische Kontrolle über das bis dahin preußische Rheinland in Aussicht gestellt. Mit Preußen gab es solch konkrete Absprachen nicht, darum fühlte sich Napoleon vom Kriegsausgang betrogen.

Es gelang Napoleon aber, die preußische Ausbreitung auf Norddeutschland (nördlich der Mainlinie) zu begrenzen. Diese Regel aus französisch-preußischen Gesprächen ging in den (österreichisch)-preußischen Prager Frieden ein (Art. 4). In den Bemühungen um die Ausbreitung des Norddeutschen Bundes erwies sich dies als potentielle Hypothek aus der Zeit der Bundesgründung. Als im Jahr 1870 die süddeutschen Staaten dem Bund beitraten, hätte Österreich-Ungarn also möglicherweise Einspruch erheben können. Tatsächlich aber erkannte es die neue Situation offiziell an (25. Dezember 1870), weil es politisch isoliert war und gute Beziehungen mit dem künftigen Deutschen Reich wünschte.

Großbritannien und Russland blieben im Krieg ebenfalls neutral. Das lag unter anderem an innenpolitischen Problemen, außerdem sahen beide Mächte in einer begrenzten preußischen Ausbreitung keine Gefahr für sich oder das europäische Gleichgewicht. Russland protestierte gegen die preußischen Annexionen: Einige der betroffenen Monarchen waren mit der russischen Zarendynastie verwandt. Dies hatte allerdings keine bleibenden Auswirkungen auf das preußisch-russische Verhältnis.

Entstehen der Bundesverfassung

Der Fahrplan zur norddeutschen Bundesverfassung war nur rudimentär im Augustbündnis beschrieben worden. Er ähnelte dem Weg zur Verfassungsvereinbarung für die Erfurter Union, war aber komplizierter. Das lag einerseits daran, dass dem Augustbündnis noch kein konkreter Verfassungsentwurf vorlag. Andererseits waren die Staaten sich unsicher, ob die Landesparlamente der Bundesverfassung zustimmen mussten.

Verfassungsentwurf

Die verbündeten Regierungen, also die Landesregierungen der Bündnispartner, ernannten Bevollmächtigte, wie es im Augustbündnis beschrieben wurde. Der preußische Bevollmächtigte zum Beispiel war der preußische Ministerpräsident und Außenminister Otto von Bismarck. Bismarck ließ sich mehrere Verfassungsentwürfe vorlegen.

Max Duncker war Altliberaler und ehemaliges Mitglied der Frankfurter Nationalversammlung. Sein unitarischer Entwurf sah eine fast unbegrenzte Gesetzgebungskompetenz für den Bund vor sowie eine Kollegial-Regierung, die Länder hätten in einem schwachen Bundesrath ein Forum erhalten. Jedes Land sollte im Bundesrath gleich viele Stimmen haben. Dieser Entwurf war Bismarck zu parlamentarisch und gab Preußen nicht genügend Gewicht.

Otto von Bismarck, hier im Jahr 1863, war seit 1862 preußischer Ministerpräsident und Außenminister.

Oskar von Reichenbach war großdeutscher Demokrat und wollte den Preußischen Landtag abschaffen, um eine Hegemonie Preußens zu verhindern. Der König sollte einen verantwortlichen Minister ernennen.

Hermann Wagener vom konservativen preußischen Volksverein wollte den preußischen König stärken. Dieser sollte als „König von Norddeutschland“ ihm verantwortliche Minister einsetzen. Er sollte mit dem Reichstag und einem Fürstentag gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sein. Der Reichstag sollte nur wenige Befugnisse haben. Bismarck störte sich daran, dass laut Wagener die übrigen Staaten einem großpreußischen Staat beitreten sollten, der zum „Königreich Norddeutschland“ geworden wäre. Das wäre weder für die übrigen norddeutschen Staaten noch für die hoffentlich später beitretenden süddeutschen attraktiv gewesen. Christoph Vondenhoff: „Der Entwurf Wageners zeigte auf, wie weit sich Bismarck bereits von seiner politischen Heimat, dem preußischen Konservativismus, entfernt hatte.“

Robert Hepke war Beamter im preußischen Außenministerium. Preußen sollte seiner Meinung nach als Präsidialmacht die Exekutive ausüben. Ein Bundestag war für die Vorbereitung der Gesetze verantwortlich. Er sollte aus Vertretern der Einzelstaaten zusammengesetzt sein, die Bundesfachkommissionen gebildet hätten. Den Vorsitz im Bundestag hätte Preußen gehabt. Demgegenüber wäre der Reichstag mit nur schwachen Kompetenzen ausgestattet gewesen.

Bismarck fand diese Entwürfe zu zentralistisch oder seinem Staats- und Gesellschaftsbild widersprechend, wenngleich er sich durchaus von ihnen hat beeinflussen. Vondenhoff: „Die Verbindung der im deutschen Verfassungsleben wirksamen Kräfte zu einem staatstragenden Ganzen ähnelte einer Zirkelquadratur.“ Das Ergebnis würde„ jenseits der überkommenen Begriffe von Bundesstaat und Staatenbund“ liegen.

Zentralstein des neuen Bundes würde ein Bundesrath werden, der den Gliedstaaten die Mitbestimmung versicherte. Dafür schrieb er die starke Position Preußens und seines Königs samt monarchischem Prinzip in der Verfassung fest. Der allgemein gewählte Reichstag kam dem deutschen Nationalismus entgegen. Bundesrath und Reichstag ergaben ein Machtgleichgewicht, das den Parlamentarismus neutralisierte.

Seinen eigenen Entwurf stellte Bismarck den übrigen Bevollmächtigten der verbündeten Staaten vor. Sie berieten vom Dezember 1866 bis zum Februar 1867 darüber. Nach teils heftigen Diskussionen, aber eher weniger bedeutenden Abänderungen, hatten sie sich auf einen Entwurfstext geeinigt. Der Entwurf wurde am 4. März dem konstituierenden Reichstag vorgelegt.

Verfassungsvereinbarung

Während die Bevollmächtigten noch berieten, erließen die Landesparlamente der verbündeten Staaten gleichlautende Wahlgesetze auf Grundlage des Frankfurter Reichswahlgesetzes. Dank dieser Wahlgesetze konnte der konstituierende Reichstag gewählt werden.

Entwurf für die Bundesverfassung aus dem Jahr 1866

Dieses verfassungsvereinbarende Gremium tagte vom 24. Februar bis zum 16. April 1867. In dieser Zeit beriet er über den Entwurf für eine Bundesverfassung. Er beschloss mehrere, zum Teil sehr bedeutsame Abänderungen des Entwurfs. Dabei machte Bismarck deutlich, welche Änderungen für die Regierungen unakzeptabel seien. Der konstituierende Reichstag setzte aber immerhin eine Stärkung des Parlaments und überhaupt der Bundeskompetenz durch. Außerdem erhielt der neue Bund einen verantwortlichen Minister, den Bundeskanzler (Lex Bennigsen).

Am 16. April stimmte eine Mehrheit dem abgeänderten Verfassungsentwurf zu. Die Bevollmächtigten schlossen sich ihm noch am selben Tag an. Zur Sicherheit ließ man anschließend noch die Landesparlamente abstimmen. Nur Braunschweig hielt dies für unnötig, da das Landesparlament bereits dem Wahlgesetz zugestimmt habe. Im Juni wurden die entsprechenden Landesbeschlüsse publiziert.

Über die Bundesverfassung, die später im Wesentlichen unverändert zur Reichsverfassung wurde, gibt es in der Forschung stark unterschiedliche Meinungen. Eine Richtung meint, der liberal dominierte konstituierende Reichstag habe seine Vorstellungen fast vollständig durchgesetzt, eine andere sieht den Gewinner in Bismarck, der mit den Abänderungen durch den konstituierenden Reichstag sehr zufrieden gewesen sei. Die einen sehen in der Verfassung einen typischen oder auch typisch deutschen Konstitutionalismus, einen eigenständigen Verfassungstyp, der Absolutismus und Parlamentarismus versöhnt habe. Andere halten die Verfassung eher für eine Übergangsschritt von Monarchie zu Demokratie, mit für den Konstitutionalismus untypischen Elementen wie dem Staatsoberhaupt. Die Verfassung wurde auch als halbkonstitutionell oder ganz auf Bismarck zugeschnitten beschrieben, so dass sie sich gängiger Einteilungen entziehe.

„Revolution von oben“

Der Form nach war die Gründung des Norddeutschen Bundes keine Revolution, denn die Fürsten und das Volk haben es akzeptiert, dass die Gründerstaaten ihre Souveränität verloren. Der Sache nach aber war die Gründung eine Revolution, weil sich der Verfassungszustand grundlegend geändert hat. Die Regierungen der Gründerstaaten betrieben eine „Revolution von oben“, das Volk und die Parteien eine von unten. Mit der Gründung wurde neues, originäres Recht geschaffen.

In der Staatsrechtslehre wurde es unterschiedlich erklärt, wie der Bund zustande gekommen ist. Es könnten ihn die 23 Landesgesetzgeber ins Leben gerufen haben. So meinte Paul Laband, dass erst die Publikationsgesetze in den einzelnen Ländern den Bund gegründet hätten. Alles davor, wie das Augustbündnis oder der Beschluss des konstituierenden Reichstags, sei nur eine Vorbereitung dazu gewesen. Allerdings konnten die Länder nur für ihr eigenes Gebiet Gesetze erlassen, und sie konnten sich entscheiden, einem Bund beizutreten.

Ferner reichte es nicht aus, die Bundesgründung durch eine Staatsvertragstheorie zu erklären. Durch völkerrechtliche Verträge konnte man zwar einen Staatenbund wie den Deutschen Bund gründen, aber keinen Nationalstaat. Dazu war die Zustimmung des Volkes bzw. einer Volksvertretung notwendig. Karl Binding und andere haben daher eine Theorie der Verfassungsvereinbarung entwickelt. Bei der Verfassungsvereinbarung in der konstitutionellen Monarchie einigten sich der Fürst einerseits und die Volksvertretung andererseits auf eine Verfassung. Besonders an der Gründung des Norddeutschen Bundes war nur, dass der monarchische Verfassungspartner nicht ein einziger Fürst, sondern eine Vielheit von Fürsten bzw. Staaten war.

Erschwerend kam hinzu: Die Regierungen der Einzelstaaten waren an Landesrecht gebunden. Sie konnten den konstituierenden Reichstag nicht aus eigener Kraft einberufen, sondern ließen die Landtage die Wahlgesetze beschließen. Nach der Vereinbarung zwischen Regierungen und Reichstag bedurfte es einer zweiten Vereinbarung: Weil die Bundesverfassung Folgen für das Landesrecht hatte, brauchte sie auch die Bestätigung durch die Landesparlamente. Es handelte sich also um eine doppelte Verfassungsvereinbarung.

Das Recht allein, die reine Normatitivät reichte für die Bundesgründung allerdings nicht aus, genauso wenig wie die reine Herrschaft, die reine Faktizität. Zwar war es bedeutend, dass es 1867 (anders als 1848/49) ein Machtzentrum wie den preußischen Staat gab, den Einheitswillen der Nation, einen Staatsmann wie Bismarck usw. Der Bundesstaat von 1867 entstand in der Tat nicht dadurch, dass eine Verfassungsurkunde Rechtsorgane konstituierte, sondern, indem diese Organe tatsächlich ihre Herrschaftsgewalt ausübten. Das reichte allerdings nicht aus. Ernst Rudolf Huber konstatiert: „Macht ist die Voraussetzung von Staat, aber sie ist nicht der Staat. […] Die Macht ist nicht die Ursache des Rechts; das Recht ist nicht das Resultat der Macht. Das einende Band, durch das sich Macht und Recht zum Ganzen eines neuen Staats verbinden, ist die Idee, die in dem neuen Staat ihre Wirklichkeit findet.“ Diese Idee war, seit der Französischen Revolution, die Idee der Nation.

Einsetzung der Bundesorgane

Organe des Norddeutschen Bundes und die Entwicklung zum Kaiserreich

König Wilhelm als Inhaber des Bundespräsidiums, benötigt für seine Anordnungen und Verfügungen als Bundesorgan, einen Bundeskanzler, der seine Handlungen gegenzeichnete. Die Einsetzung Bismarcks zum Bundeskanzler war der erste staatliche Akt im Norddeutschen Bund. Dies geschah am 14. Juli 1867.

Danach konnten die beiden anderen obersten Bundesorgane ins Leben gerufen werden:

  • Die verbündeten Regierungen ernannten ihre Bevollmächtigten zum Bundesrath. Der Bundeskanzler, verfassungsmäßiger Vorsitzender des Bundesraths, konnte daraufhin eine konstituierende Sitzung des Bundesraths einberufen.
  • König Wilhelm als Inhaber des Bundespräsidiums ließ einen ordentlichen Reichstag wählen. Am 10. September eröffnete er den gewählten Reichstag mit einer Thronrede.

Dank der Existenz von Bundesrath und Reichstag war es nun unter anderem möglich, dass Bundesgesetze beschlossen wurden.

Bezüge zum Deutschen Bund

Der Deutsche Bund von 1815 bis 1866 hatte keinen Rechtsnachfolger. Der Norddeutsche Bund war eine reine Neugründung und auch wesensverschieden: Statt eines Staatenbundes mit bundesstaatlichen Zügen war er ein Bundesstaat mit staatenbündischen Zügen.

Dennoch stand der Norddeutsche Bund in einer jahrzehntelangen Tradition der Diskussion um eine Reform des Deutschen Bundes. Die Verfassungsentwürfe zum Beispiel aus den Jahren 1848/1849 wurden noch in den 1860er-Jahren rezipiert. Bismarcks Reformplan vom Juni 1866 (für den Deutschen Bund) hatte den Norddeutschen Bund in groben Zügen vorweggenommen. Kernstück des Plans war ein nationales Parlament, gewählt nach dem Frankfurter Reichswahlgesetz von 1849. Die einzelstaatlichen Wahlgesetze zum Norddeutschen Reichstag entsprachen jenem Gesetz fast bis aufs Wort.

Weitere Bezüge zwischen Deutschem Bund und Norddeutschen Bund lassen sich in der Bundesverfassung finden:

  • Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes war dem Bundestag des Deutschen Bundes nachempfunden, bzw. dem Fürstenkollegium der Erfurter Union. Die Anknüpfung an ein vertrautes Organ erleichterte den Übergang vom Staatenbund zum Bundesstaat.
  • Ausdrücke wie „Bundespräsidium“, „Präsidialstimme“ und „Bundesfeldherr“ in der Verfassung des Norddeutschen Bundes entstammen dem Sprachgebrauch aus der Zeit des Deutschen Bundes.
  • In der Verfassung des Norddeutschen Bundes wird die Stimmenverteilung im Bundesrath festgelegt (Art. 6). Das Vorbild dafür war ausdrücklich das Plenum des ehemaligen Bundestags.
  • Beim Beitritt der süddeutschen Staaten in den Norddeutschen Bund erhielt der weiterbestehende Bundesstaat eine „Verfassung des Deutschen Bundes“. Diese Verfassung vom 1. Januar 1871 gab dem Nationalstaat allerdings bereits den Namen „Deutsches Reich“.

Siehe auch

Die zum 6. Mai 2019 um 07:51 Uhr bei wikipedia.org veröffentlichte Ausgabe, wurde hier am 01.07.2019 bearbeitet.




Flaggen und Symbole des Nationalstaat Deutschland und des Deutschen Reiches

Das Deutsche Reich hatte keine offizielle Nationalhymne und anfangs auch keine offizielle Nationalflagge. Als Ersatz galten die Lieder Heil dir im Siegerkranz, dessen Melodie mit der britischen Nationalhymne identisch ist, sowie Die Wacht am Rhein und das Lied der Deutschen. Zunächst wurde mit Schwarz-Weiß-Rot die Bundesflagge des Norddeutschen Bundes als Marineflagge und Kauffahrteiflagge übernommen. Erst 1892 wurde durch Allerhöchsten Erlaß Schwarz-Weiß-Rot zur Nationalflagge bestimmt. Die Farben setzen sich aus den Farben Preußens (schwarz und weiß) und denen der Freien und Hansestädte (weiß über rot) zusammen.

Für die Übergangszeit zur Wiederherstellung der Einheit Deutschlands als Ganzes wurde ein Verodnung betreffend Flagge und Standarte für das Präsidium des Bundes mit der Bezeichnung Präsidialsenat in Kraft gesetzt.

Epochen dieser Flagge
NDB Nationalflagge 1867 bis 1871
DKR Nationalflagge 1871 bis 1919

Mißbrauch durch Fremdverwaltungen

WRD Handelsflagge 1919 bis 1933
III R Nationalflagge 1933 bis 1935Rektivierung durch den Bundesrath,
für den Nationalstaat Deutschland,
ab 29.05.2008.

Die Flaggen des Deutschen Reiches gehen auf die Flaggen des Norddeutschen Bundes zurück. Man hat sie, wie die Verfassung, quasi übernommen. Allerdings war Deutschland jetzt ein Nationalstaat geworden, weshalb die Bundesflagge des Norddeutschen Bundes sich nun zur Nationalflagge wandelte, d.h. die Farben Schwarz, Weiß und Rot wurden auf die Nation übertragen.
Diese Farbkombination entstand im Jahre 1867 durch die Kombination der Farben Preußens (Schwarz und Weiß) mit den Farben der Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck (Rot und Weiß).

Unsere wahren Reichsflaggen im Netz
https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Flaggen_des_Deutschen_Kaiserreichs

Flaggen kaufen
https://www.amazon.de/Flagge-Deutsches-Reich-Kaiserreich-1871-1918/dp/B0055BF5FO
https://www.flaggenfritze.de/catalogsearch/result/?q=Jemen&cat=&trckPrtnr=flaggenlexikon
http://www.nationalflaggen.de/historische/flagge-deutsches-reich-kaiserreich-1871-1918.html
https://www.nationalflaggen.de/flaggen-shop/Flaggen-90-x-150-cm/Deutschland-Historische/3/


Die aktuellen Flaggengesetze bzw. wann gesetzlich beflaggt werden soll

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/verordnung-ueber-die-fuehrung-der-reichsflagge/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1304283-nr15-verordnung-flagge-praesidialsenat/
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1701181-nr03-betreffend-der-gedenk-und-feiertage-im-deutschen-reich/

Die aktuelle Hymne der Deutschen, Nationalhymne, Das Lied der Deutschen
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rgbl-1109241-nr23-erlass-nationalhymne-deutschlandlied/

Standarte des Bundespräsidiums für die Übergangszeit, ab dem 08. Mai 2013

 

Die Standarte des Präsidialsenats besteht aus einem schwarzen Trapez von der Stange beginnend mit der großen Länge über die ganze Höhe der Fahne ausgehend. Verhältnis der Höhe zur Länge quadratisch. Die zwei gleichbreiten Querstreifen sind oben weiß unten rot und 1zu1 im Verhältnis zu Gesamthöhe der Flagge. An den Eckpunkten der kleinen Länge des Trapez angeordnet, liegt ein weißes rundes Feld mittig zur Fahnenhöhe, der Durchmesser ist im Verhältnis 1zu 2 der Fahnenhöhe. In diesem Weißen Feld befindet sich das Zeichen der Trinität in den Farben der ehemaligen Königreiche. Die Farben grün, himmelblau, dunkelrot, gold und violett werden durch ein weißes Band im Verhältnis zum weißen Feld wie 1 zu 30 verbunden.

RGBl-1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Präsidialsenat, Flaggengesetz und Standarte, Nationalflagge, Bundesflagge

Liste der neuen Flaggen für den Nationalstaat Deutschland (Deutsches Reich)

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Ab dem Jahr 2013 Nationalstaat
DeutschlandDeutsches ReichDer Ewige Bund
  • Schwarz-Weiß-Rot
    mit dem Reichsadler

 

  • Schwarz-Weiß-Rot
    mit dem Reichswappen

 

  • Schwarz-Weiß-Rot
    mit der Trinität

Aus wikipedia.org ungeprüft zum 19.04.2019 übernommen

Liste der Flaggen des Deutschen Kaiserreichs

Unter der Liste der Flaggen des Deutschen Kaiserreichs finden sich alle Flaggen des kaiserlichen Deutschen Reiches (1871–1918), seiner Königreiche, Herzog- und Fürstentümer.

National- und Handelsflagge

Die Bundesfarben des Norddeutschen Bundes (Schwarz-Weiß-Rot) wurden bei der Reichsgründung 1871 als Reichsfarben übernommen. Diese Farben wurden auch auf zahlreichen Fahnen und Flaggen gezeigt. Eine offiziell geregelte Reichsflagge des Kaiserreichs wird allerdings erstmals unter der Regierung Kaiser Wilhelm II. am 8. November 1892 in Paragraph 1 der Verordnung über die Führung der Reichsflagge erwähnt.

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Deutsches Kaiserreich 1871–1918 National- und Handelsflagge Schwarz-Weiß-Rot

Standarten des Kaiserlichen Hauses

Die erste Standarte des Deutschen Kaisers war noch auf purpurfarbenem Grund. Am 3. August 1871 wurde diese Farbe auf besonderen Wunsch des damaligen Kronprinzen und späteren Kaisers Friedrichs III. gewählt. Offenbar sollte die Kaiserstandarte der preußischen Königsstandarte ähnlich sehen, die ebenfalls einen purpurfarbenen Grund besaß. Schon bald regte sich dagegen jedoch der Protest des damaligen Chefs des Heroldsamtes, Graf Stillfried, dem es gelang, bereits am 15. Oktober 1871 eine Änderung zu bewirken, da er der Auffassung war, Gold sei die eigentliche kaiserliche Farbe. Außer der Farbänderung des Grundtuchs entfernte man auch die preußischen zugunsten von Reichsadlern ohne Brustschild. Des Weiteren kam es zu einer Reduzierung der dargestellten Kaiserkronen sowie einer Farbänderung des zentralen Brustschildes, das sich von Silber in Gold änderte.

Am 6. Dezember 1888 modifizierte Kaiser Wilhelm II. die Standarte nochmals, indem er die Gestalt des Reichsadlers sowie die Form der Kaiserkrone und des zentralen Wappenschilds ändern ließ.

Flagge Datum Verwendung Beschreibung
Kaiserstandarte Version1.svg 1871 Standarte des Deutschen Kaisers Das Eiserne Kreuz noch auf purpurfarbenem Grund. In den Ecken je zwei Kaiserkronen sowie zwei preußische Adler. Der Mittelschild in einer silberfarbenen (weißen) Ausführung. Diese Standarte wurde nur gut zwei Monate geführt.
Kaiserstandarte Version2.svg 1871–1888 Standarte des Deutschen Kaisers Das Eiserne Kreuz jetzt auf goldfarbenem (gelblichem) Grund. In den Ecken nur noch eine Kaiserkrone, dazu je drei Reichsadler ohne Brustschild. Der Mittelschild jetzt in Gold (gelb) ausgeführt.
Kaiserstandarte.svg 1888–1918 Standarte Seiner Majestät des Deutschen Kaisers „Die Standarte, 4 m im Quadrat, besteht aus goldgelber Seide und zeigt das Eiserne Kreuz, belegt mit dem kleineren Wappen Sr. Majestät. In den Winkeln des Kreuzes erscheinen je eine Kaiserkrone und drei rotbewehrte, schwarze Adler. Sobald Se. Majestät sich an Bord eines Schiffes begibt, wird die Kaiserstandarte am Topp des Großmastes gehisst und alle anderen Kommando- und Unterscheidungszeichen gestrichen.“ Die Form der Reichsadler sowie des zentralen Wappenschilds wurde gegenüber der Vorgängerversion geändert. Auch zeigt die Kaiserkrone eine etwas andersartige Gestalt.
Kaiserinnenstandarte 1871.svg 1871–1901 Standarte Ihrer Majestät der Kaiserin Friedrich Auf der Standarte der Kaiserin, die derjenigen des Kaisers ähnelte, entfiel das große Eiserne Kreuz. Stattdessen wurde ein verkleinertes in die obere, innere Ecke gesetzt. Auf diesem liegt das Kreuz der internationalen Krankenpflege. Das Flaggentuch war mit 26 verstreuten Reichsadlern bedeckt. Auf dem Wappenschild befand sich die Krone der Kaiserin in der Version von 1871. Die Standarte wurde im Jahr 1871 für die Gemahlin Wilhelms I., Augusta von Sachsen-Weimar-Eisenach, entworfen und auch von der zweiten Kaiserin verwendet, Victoria von Großbritannien und Irland, der Gemahlin Friedrich III. Nach dem Tod der beiden ersten deutschen Kaiser wurde die Standarte sowohl von der Kaiserin Augusta – bis zu ihrem Tod im Jahr 1890 – als auch von der Kaiserin Friedrich – bis zu ihrem Tod im Jahr 1901 – weiter verwendet.
Kaiserinstandarte 1888.svg 1888–1918 Standarte Ihrer Majestät der Deutschen Kaiserin Da die Standarte der beiden „Vorgängerkaiserinnen“ erhalten blieb, wurde für die Gemahlin Wilhelms II. eine neue Standarte kreiert. Das rote Kreuz im – schlanker gewordenen – Eisernen Kreuz entfiel, dafür wurde eine preußische Krone, der Buchstabe „W“ sowie die Jahreszahl „1870“ eingesetzt. Die Anzahl der neu gestalteten Reichsadler reduzierte sich auf 16 und die alte Krone der Kaiserin wurde durch das aktuelle Modell von 1888 ersetzt.
Kronprinzenstandarte Version1.svg 1871–1888 Standarte Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des deutschen Kronprinzen Diese Standarte entsprach im Wesentlichen derjenigen des Deutschen Kaisers, jedoch entfernte man in den Ecken die Kaiserkrone, so dass jeweils drei Reichsadler zu sehen waren. Der Mittelschild, auf dem sich die kronprinzliche Krone befand, war rot eingefasst.
Kronprinzenstandarte Version2.svg 1888–1918 Standarte Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des deutschen Kronprinzen Diese Standarte entsprach im Wesentlichen derjenigen des Deutschen Kaisers, jedoch setzte man an Stelle der Kaiserkrone in den Ecken einen weiteren Reichsadler. Der Mittelschild, auf dem sich die kronprinzliche Krone befand, war rot eingefasst.

Flaggen der deutschen Kriegsmarine

Flagge Datum Verwendung Beschreibung
War Ensign of Germany (1867-1892).svg 1871–1892 Kriegsflagge Ab dem 2. März 1886 wurde es zusätzlich folgendem Personenkreis gestattet, die deutsche Kriegsflagge auf ihren Privatfahrzeugen zur See zu führen: Den Souveränen der deutschen Staaten (den Bundesgliedern), den Prinzen des Kaiserhauses und anderer deutscher Königshäuser sowie den Ersten Bürgermeistern der freien Hansestädte.
War Ensign of Germany (1892-1903).svg 1892–1903 Reichskriegsflagge „Das weiße Flaggentuch (Höhe 3,75 m, Länge 6,25 m) wird durch ein schwarzes Kreuz, dessen Arme wieder von schwarzen Strichen begleitet werden, in zwei kürzere und zwei längere Felder geteilt. Das erste, obere Feld (1,6 m hoch, 2,4 m lang) zeigt die Reichsfarben Schwarz-Weiß-Rot und ist in der Mitte mit dem Eisernen Kreuz belegt. Auf der Kreuzungsstelle der Arme liegt ein kreisrundes, weißes Medaillon mit dem preußischen Adler.“
War Ensign of Germany (1903-1918).svg 1903–1918 Reichskriegsflagge Bereits seit 1892 auch für Einrichtungen des Heeres freigegeben und unter der offiziellen Bezeichnung Reichskriegsflagge geführt.
Flag of North German Confederation (jack).svg 1871–1903 Kriegsschiffsgösch Die Gösch zeigt die Reichsfarben Schwarz-Weiß-Rot und ist in der Mitte mit dem Eisernen Kreuz belegt. Sie „wird an Feiertagen, bei festlichen Gelegenheiten, Inspizierungen usw. am Bugspriet gesetzt.“
Flag of German Empire (jack 1903).svg 1903–1918 Kriegsschiffsgösch
Flag of German Empire (pilot).svg 1871–1918 Lotsenflagge Die verkleinerte Handelsflagge umgeben von einem weißen Streifen, der der Breite eines der übrigen Streifen (d. h. 1/5 der ganzen Flagge) entspricht. „Das Lotsen-Signal wird von Kriegs- und Handelsschiffen als Zeichen gesetzt, dass sie einen Lotsen wünschen.“
Staatssekretär Reichsmarineamt.svg 1889–1918 Flagge des Staatssekretärs im Reichs-Marine-Amt Flagge eines Admirals mit zwei gekreuzten, gelben klaren Ankern in der inneren, unteren Ecke. Da es sich bei dieser Flagge um kein Kommandozeichen handelte, blieben Flaggen von Admiralen usw. gehisst.
Chef der Admiralität.svg 1871–1889 Flagge des Chefs der Admiralität Um das verkleinerte Kreuz einer Admiralsflagge liegen vier kreuzweise angeordnete, rote, klare Anker.
Kommandierender Admiral.svg 1889–1899 Flagge des Kommandierenden Admirals Auf ein Admiralskreuz aufgelegt die rot gefutterte Kaiserkrone ohne Bänder. Diese Flagge ersetzte diejenige des Chefs der Admiralität.
Generalinspekteur der Marine 1899-1900.svg 1899–1900 Flagge des Generalinspekteurs der Marine Diese Flagge ersetzte diejenige des Kommandierenden Admirals.
Generalinspekteur der Marine 1900.svg Um 1900 Flagge des Generalinspekteurs der Marine Offenbar kurzfristig verwendete Übergangsversion, die rasch durch die nachfolgende ersetzt wurde.
Generalinspekteur der Marine.svg 1900–1918 Flagge des Generalinspekteurs der Marine Ersetzte die erste Flagge auf Grund optischer Verbesserungen. Es stellte sich wohl rasch heraus, dass der schmale rote Rand auf größere Entfernungen kaum zu erkennen war und die Flagge so nicht von der Kommandoflagge eines Admirals unterschieden werden konnte. Das Admiralskreuz wurde wohl aus „ästhetischen“ Gründen innerhalb des weißen Quadrats untergebracht.
Chef des Admiralstabes der Marine.svg 1908–1918 Flagge des Chefs des Admiralstabes der Marine im Range eines Admirals Ein gelbes, aufrecht stehendes Schwert umgeben von einem gelben Taukranz aufgesetzt auf ein Admiralskreuz.
Chef des Admiralstabes der Marine Vizeadmiral.svg 1908–1918 Flagge des Chefs des Admiralstabes der Marine im Range eines Vizeadmirals Wie vorige, jedoch mit Ergänzung einer Kugel im inneren Obereck.
Chef des Admiralstabes der Marine Konteradmiral.svg 1908–1918 Flagge des Chefs des Admiralstabes der Marine im Range eines Konteradmirals Wie vorige, jedoch mit Ergänzung zweier „Rangbälle“.
KMarine OF10-Grossadmiral-Flag 1918.svg 1900–1918 Kommandoflagge eines Großadmirals Auf eine Admiralflagge aufgelegt zwei Großadmiralstäbe. Auf diese aufgelegt die Kaiserkrone mit Bändern. Dieser höchste Dienstgrad in der Kaiserlichen Marine wurde im Jahr 1900 auf besonderen Wunsch der Marineleitung geschaffen, um eine Entsprechung zum Generalfeldmarschall des Heeres zu besitzen. Zunächst nahm Kaiser Wilhelm II. im Jahr 1900 selbst diesen Titel an. Der erste Großadmiral aus der Kriegsmarine war im Jahr 1905 Hans von Koester.

Breitwimpel des Deutschen Kaisers

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Breitwimpel des Kaisers.svg 1895–1918 Breitwimpel des Deutschen Kaisers Aufgelegt auf ein Admiralskreuz das preußische Zepter gekreuzt mit einem Schwert. Darauf aufgelegt die Kaiserkrone ohne Bänder. Hierbei handelte es sich um das höchste Kommandozeichen der Kaiserlichen Marine, das nur auf persönlichen Befehl des Kaisers an die Stelle der Kaiserstandarte gesetzt wurde.

Breitwimpel der Deutschen Kaiserin

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Breitwimpel der Kaiserin.svg 1908–1918 Breitwimpel der Deutschen Kaiserin Darstellung der Kaiserinnenkrone von 1888. Der Breitwimpel wurde nur auf Anordnung der Kaiserin gesetzt. Auf Schiffen im Großtopp, auf Booten am Bug. Beim Wehen des Breitwimpels der Kaiserin unterblieben paradieren, aufentern, salutieren, marschschlagen und Flaggenschmuck. Die Sicherheitswache trat nicht an, dagegen musste die an Deck befindliche Besatzung durch das Hornsignal „Stillgestanden!“ gerufen werden.

Kommandoflaggen von Admiralen

Bis zum Jahr 1904 konnte die Flagge eines Admirals (ohne Kugeln) grundsätzlich auch von einem Vize- bzw. Konteradmiral geführt werden. Die unterschiedlichen Ränge wurden durch den Mast, an dem die Flagge gehisst wurde, angezeigt. Der Admiral hisste die Flagge am Großtopp, der Vizeadmiral diese am Vortopp (durch den Vortoppmann) und der Konteradmiral seine am Kreuztopp. Falls die Anzahl der Masten jedoch nicht ausreichte, wurden die Rangunterschiede durch Hinzufügen von einer – für den Vizeadmiral – bzw. zwei Kugeln – für den Konteradmiral – deutlich gemacht. Ab dem Jahr 1904 wurde bestimmt, dass der Vize- bzw. Konteradmiral immer Flaggen mit Kugeln zu führen hatte, wobei – sofern möglich – die Positionierung an den unterschiedlichen Masten beibehalten werden musste.

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Admiral.svg 1871–1918 Kommandoflagge eines Admirals
Vizeadmiral.svg 1871–1918 Kommandoflagge eines Vizeadmirals
Konteradmiral.svg 1871–1918 Kommandoflagge eines Konteradmirals
Vizeadmiral Zweites Geschwader.svg 1904–1918 Kommandoflagge eines Vizeadmirals des zweiten Geschwaders der aktiven Schlachtflotte Bis zum Jahr 1904 wurden alle Flaggen nur mit schwarzen Kugeln geführt. Flaggoffiziere des ersten Geschwaders behielten auch nach 1904 schwarze Kugeln in ihren Kommandoflaggen.
Konteradmiral Zweites Geschwader.svg 1904–1918 Kommandoflagge eines Konteradmirals des zweiten Geschwaders der aktiven Schlachtflotte

Marinestander

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Kommodorestander.svg 1871–1918 Kommodorestander Geführt von einem Kapitän z. See und Kommodore, wenn er mindestens zwei Panzerschiffe auf Allerhöchsten Befehl unter seinem Kommando vereinigte. Der Stander war am Großtopp zu setzen. Bei Schiffen geringerer Leistungsfähigkeit musste der Stander am Vortopp gehisst werden.
Kommodorestander Geringe Leistungsfähigkeit.svg 1871–1918 Kommodorestander (für Schiffe geringerer Leistungsfähigkeit) Geführt von einem Kapitän z. See und Kommodore, wenn er Schiffe geringerer Leistungsfähigkeit befehligte und keine Möglichkeit bestand, den Stander am Vortopp zu hissen.
Kommodorestander 2. Flotte.svg 1904–1918 Kommodorestander für einen stellvertretenden Kommodore der zweiten Flotte Wie voriger Stander, jedoch der zweiten Kriegsflotte angehörig.
Kommodorestander.svg 1871–1918 Dienstaltersstander Entsprach dem Kommodorestander. Geführt vom dienstältesten, gleichrangigen Offizier bei auf Reede oder im Hafen liegenden Schiffen, wenn kein vorgesetzter Offizier anwesend war. In diesem Fall musste der Stander an der Rah des hinteren Mastes gesetzt werden.
Flotillenstander.svg 1871–1918 Flottillenstander Geführt von Seeoffizieren, die mit der Befehligung einer Flottille betraut waren, sofern diese nicht zum Zeigen eines Rangabzeichens berechtigt waren.
Divisionsstander.svg 1871–1918 Divisionsstander Geführt von Seeoffizieren, die mit der Befehligung einer Division betraut waren, sofern diese nicht zum Zeigen eines Rangabzeichens berechtigt waren.
Führerstander.svg 1902–1918 Führerstander Gehisst von Führern von Schiffsgruppen, die nicht zum Führen eines Rangabzeichens oder anderen Standers berechtigt waren.

Kriegswimpel

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Kriegswimpel.svg 1871–1918 Kriegswimpel Auch Kriegsschiffwimpel genannt. Wurde von allen Schiffen geführt, die für die Kriegsmarine in Dienst gestellt worden waren und von einem aktiven oder zum aktiven Dienst herangezogenen Seeoffizier befehligt wurden, sofern dieser nicht zum Zeigen eines anderen Kommandozeichens berechtigt war.

Flagge des Oberbefehlshabers der Streitkräfte in China

Gemäß Allerhöchster Order vom 21. August 1900 verlieh der Deutsche Kaiser ein besonderes Kommandozeichen an den Oberbefehlshaber der deutschen Eingreiftruppe in China, die während des so genannten Boxeraufstandes zusammen mit anderen europäischen Mächten und den USA eine Interventionstruppe stellte. Als Kommandeur dieser Truppe wurde der deutsche Generalfeldmarschall Graf Alfred von Waldersee eingesetzt. Das Kommandozeichen wurde auch als quadratische Standarte verwendet. Nach Rückkehr des deutschen Kontingents im September 1901 stellte man die Flagge in einem Berliner Museum aus.

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Oberkommandierender China.svg 1900–1901 Flagge des Oberbefehlshabers der Streitkräfte in China Die Gösch der Kriegsschiffe mit gekreuzten Marschallstäben, die unter dem Eisernen Kreuz hervorragen.

Sonstige Flaggen des Reichs

Die genannten Göschs wurden lediglich auf Kriegsschiffen und Schiffen gebraucht, die eine Dienstflagge führten. Sie wurden ausschließlich von zu Anker liegenden Schiffen gesetzt und auch dann nur zu besonderen, genau festgelegten Anlässen. Handelsschiffe konnten jede beliebige Gösch führen.

Flagge Datum Verwendung Beschreibung
Flag of German Empire (merchant+cross).svg 1896–1918 Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz Für Handelsschiffe, deren Kapitän Seeoffizier des Beurlaubtenstandes (heute: Reserveoffizier) ist.
Flagge der Regierungsfahrzeuge -1892.svg 1871–1892 Flagge der Regierungsfahrzeuge Die deutsche Kriegsflagge mit einem blauen, klaren Anker in der inneren, unteren Ecke. Die genaue Bezeichnung lautete: Flagge der übrigen zum Ressort des Handels gehörigen Regierungsfahrzeuge.
Flagge der Zollfahrzeuge -1892.svg 1871–1892 Flagge der Zollfahrzeuge Wie vorige, jedoch mit den zusätzlichen roten Buchstaben „KZ“, zwischen denen sich der Anker befand.
Flagge der Lotsenfahrzeuge -1892.svg 1871–1892 Flagge der Lotsenfahrzeuge Die deutsche Kriegsflagge mit zwei gekreuzten, blauen, klaren Ankern in der inneren, unteren Ecke.
Arbeitsfahrzeuge der Kriegsmarine -1892.svg 1871–1892 Flagge der Arbeitsfahrzeuge der Marine Die deutsche Kriegsflagge mit vier roten, klaren, kreuzweise ausgerichteten Ankern in der inneren, unteren Ecke. Die genaue Bezeichnung lautete: Flagge der Last-, Arbeits- und gemieteten Fahrzeuge der Marine.
Gösch der Regierungsschiffe im Ost-Afrika-Handel 1892.svg 1871–1892 Gösch der Regierungsschiffe Genaue Bezeichnung: Gösch der übrigen zum Ressort des Handels gehörigen Regierungsfahrzeuge. Das Symbol im weißen Streifen entsprach demjenigen der Heckflagge.
Gösch der Zollschiffe -1892.svg 1871–1892 Gösch der Zollschiffe Das Symbol im weißen Streifen entsprach demjenigen der Heckflagge.
Gösch der Lotsenfahrzeuge -1892.svg 1871–1892 Gösch der Lotsenfahrzeuge Das Symbol im weißen Streifen entsprach demjenigen der Heckflagge.
Gösch der Arbeitsfahrzeuge -1892.svg 1871–1892 Gösch der Arbeitsfahrzeuge Genaue Bezeichnung: Gösch der Last-, Arbeits- und gemieteten Fahrzeuge der Marine. Das Symbol im weißen Streifen entsprach demjenigen der Heckflagge.
Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine 1893-1918.svg 1893–1918 Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine Die goldgelbe Kaiserkrone mit Bändern über einem gleichfarbigen unklaren Anker in ein kreisförmiges, weißes Mittelfeld gesetzt. Geführt von Fahrzeugen der Marine, die nicht zum Zeigen der Kriegsflagge berechtigt waren. Diese Flagge ersetzte die bis dahin vier unterschiedlichen Dienstflaggen der Marine. Die vier dazugehörigen Göschs wurden ersatzlos gestrichen. Die neue Dienstflagge durfte in verkleinertem Maßstab jedoch als Gösch auf dem Bugspriet oder dem Vordersteven geführt werden. Im Seedienstbereich der Küstenländer wurde diese Flagge mit zusätzlichen Emblemen des jeweiligen Landes sowie der Funktion ergänzt.
Dienstflagge für die Übrigen Verwaltungszweige des Reichs 1893-1919.svg 1893–1918 Dienstflagge für die Übrigen Verwaltungszweige des Reichs Die goldgelbe Kaiserkrone mit Bändern in ein kreisförmiges, weißes Mittelfeld gesetzt. Geführt von Regierungsfahrzeugen, die nicht zum Zeigen der Kriegsflagge, der Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine oder der Flagge des Auswärtigen Amts berechtigt waren.

Sonderflaggen für den Wassersport

Auf Grund der Begeisterung des Kaisers für den Segelsport wurde einigen Segel- und Yachtklubs die Führung besonderer Flaggen gestattet. Wilhelm II. war selbst Mitglied des Kaiserlichen Yachtklubs in Kiel. Insgesamt wurde es sechs Segel- und Yachtklubs erlaubt, die deutsche Nationalflagge mit besonderen Emblemen zu ergänzen. Dies geschah auf Allerhöchsten Erlass des Deutschen Kaisers und wurde jeweils in den Marineverordnungsblättern veröffentlicht und somit offiziell gemacht.

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Kaiserlicher Yachtklub Kiel.svg 1893–1918 Flagge des Kaiserlichen Yachtklubs Kiel Reichsdienstflagge der Marine mit folgenden Änderungen: ein Medaillon in der Form einer Ellipse von einem rechts geschlagenen Taukranz umgeben. Auf dem Schaft des Ankers liegt ein gelber Schild mit dem preußischen Adler, der ein Hohenzollernschild auf der Brust trägt.
Segelklub Rhe Königsberg.svg 1906–1918 Flagge des Segelklubs „Rhe“ in Königsberg Der preußische Adler aufgelegt auf ein Schild, dieses aufgelegt auf ein Schild mit dem Deutschordenskreuz.
Jachtklub Rostock.svg 1911–1918 Flagge des Großherzoglich Mecklenburgischen Jachtklubs in Rostock Der Rostocker Greif auf einem Schild unterhalb einer Krone. Beides aufgelegt auf die mecklenburgische Fahne im inneren Obereck.
Württembergischer Jachtklub.svg 1913–1918 Flagge des Königlich Württembergischen Jachtklubs in Friedrichshafen Das Stammwappen der Grafen von Württemberg aufgelegt auf ein Schild, darüber die Königskrone.
Flagge Motorjacht-Klub Berlin-Charlottenburg.svg 1914–1918 Flagge des Kaiserlichen Motorjacht-Klubs Berlin-Charlottenburg Auf einen Anker aufgelegt ein Zahnrad sowie ein Wappenschild mit preußischem Adler. Darüber die Kaiserkrone ohne Bänder, alles umgeben von einem Taukranz.
Flagge Deutscher Seglerverband Hamburg.svg 1914–1918 Flagge des Deutschen Seglerverbands in Hamburg Der preußische Adler auf ein Wappenschild gelegt.

Sonderflaggen für besondere Anlässe

Wappenflaggen

Im Jahr 1905 gestaltete der Deutsche Kaiser zwei Wappenflaggen, die der Öffentlichkeit zeigen sollten, ob er sich an Bord eines Schiffes befand bzw. ob er bereit war, Besucher zu empfangen. Diese wurden kurz als Blaue Wappenflagge („Seine Majestät empfangen nicht“) sowie Gelbe Wappenflagge („Seine Majestät sind nicht an Bord“) bezeichnet. Die Wappenflaggen wurden auf halber Höhe des Großmastes gehisst und waren stets in Begleitung der Kaiserstandarte sowie Großadmiralsflagge zu zeigen.

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Seine Majestät sind nicht an Bord.svg 1905–1918 Seine Majestät sind nicht an Bord Wappen der Burggrafen von Nürnberg.
Seine Majestät empfangen nicht.svg 1905–1918 Seine Majestät empfangen nicht Brustschild des kurbrandenburgischen Adlers für den Erzkämmerer des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation.

Toppflaggen

Der Kaiser gestattete zweien seiner Schiffe die Führung einer besonderen Toppflagge, die bei besonderen Anlässen gehisst werden durfte. Zum einen dem Panzerschiff Brandenburg, zum anderen dem Linienschiff Preußen.

Flagge Datum Verwendung Beschreibung
Kriegsflagge Kur-Brandenburgische Flotte.svg 1892–1918 Toppflagge des Panzerschiffs Brandenburg Die Kriegsflagge der ehemaligen Kur-Brandenburgischen Flotte.
Preußische Kriegs- und Dienstflagge.svg 1906–1918 Toppflagge des Linienschiffs Preußen Die ehemalige Preußische Kriegsflagge mit dem aktuellen Adler der Reichskriegsflagge.

Kirchenwimpel

Der Wimpel für Schiffsgottesdienste wurde an Bord von Schiffen der Kaiserlichen Marine gehisst, wenn Gottesdienste stattfanden. Dazu wurde die Heckflagge auf halbmast gesetzt (gedippt) und der Kirchenwimpel darüber gesetzt.

Flagge Datum Verwendung Beschreibung
Kirchenwimpel.svg 1871–1918 Wimpel für Schiffsgottesdienste

Armeeflaggen

Flagge Datum Verwendung Beschreibung
Stab eines Armeeoberkommandos.svg 1871–1918 Flagge für den Stab eines Armee-Oberkommandos
Stab eines Generalkommandos.svg 1871–1918 Flagge für den Stab eines Generalkommandos
Stab einer Division.svg 1871–1918 Flagge für den Stab einer Division

Kolonialflaggen

Die in den Kolonien zu Lande in der Regel verwendete Flagge war die National- und Handelsflagge, die sowohl von privater als auch von staatlicher Seite – bis zur Einführung spezieller Flaggen – eingesetzt wurde.

Flagge Datum Verwendung Beschreibung
Reichskolonialflagge.svg 1892–1918 Dienstflagge des Reichskolonialamts Der Reichsadler in ein kreisförmiges, weißes Mittelfeld gesetzt. Die Flagge war auch die Dienstflagge des Auswärtigen Amts.
Lotsenflagge.svg 1893–1918 Lotsenverwaltung in den Schutzgebieten Dienstflagge des Reichskolonialamts mit den roten Buchstaben „LV“ im schwarzen Streifen, zwischen den Buchstaben ein gelber, unklarer Anker.
Zollflagge.svg 1893–1918 Zollverwaltung in den Schutzgebieten Wie vorige, jedoch mit den Buchstaben „ZV“.
Postflagge 1892-1918.svg 1892–1918 Reichs-Postamtsflagge Die goldgelbe Kaiserkrone mit Bändern über einem gleichfarbigen Posthorn in ein weißes, kreisförmiges Mittelfeld gesetzt. Die Flagge wurde am Großtopp gehisst. Solange die Post an Bord war und sich das Schiff im Ankunftshafen befand, durfte die Postflagge auch als Gösch auf dem Bugspriet gesetzt werden.
Postflagge -1892.svg 1871–1892 Flagge der Postschiffe Die deutsche Kriegsflagge mit einem goldfarbenen Posthorn in der inneren, unteren Ecke.
Postgösch.svg 1871–1892 Gösch der Postschiffe Bis 1892 fuhren Postschiffe mit eigenem Gösch. Im weißen Streifen ein goldfarbenes Posthorn.
Gouverneurflagge.svg 1891–1918 Flagge des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika Der Reichsadler ohne Kaiserkrone und ohne Kette in den weißen Mittelstreifen gesetzt. Gouverneure anderer Kolonien führten keine eigene Flagge. Dieses Kommandozeichen wurde nur zur See geführt: Auf Schiffen der Kaiserlichen Marine bzw. des Gouverneurs am Heck, in Booten am Bug. Die dem Gouvernement unterstellten Regierungsfahrzeuge hatten die Dienstflagge der übrigen zum Ressort des Handels gehörigen Regierungsfahrzeuge zu führen. (Bis zum 8. November 1892, als diese Dienstflagge wegfiel und in diesem Fall durch die Dienstflagge des Reichskolonialamts (ggf. mit zusätzlichen Buchstaben „LV“ oder „ZV“) ersetzt wurde.) Speziell für Deutsch-Ostafrika wurde am 21. August 1893 durch Allerhöchste Order bestimmt, dass von diesem Zeitpunkt an von allen Regierungsbehörden die Reichskriegsflagge zu führen ist.
Gouverneurflagge.svg 1898–1918 Flagge des Gouverneurs des Pachtgebiets von Kiautschou Identisch mit der Gouverneursflagge von Deutsch-Ostafrika. Es galten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei voriger Flagge, lediglich die Salutregelung unterschied sich etwas.
Ralik-Inseln.svg 1878–1894 Flagge der Ralik-Inseln (Marschallflagge) „Halboffiziell“ auf der Inselgruppe verwendete Flagge, die vom deutschen Schiffskapitän Karl Bartholomäus von Werner den dortigen Häuptlingen verliehen wurde. 1894 wurde sie durch den Landeshauptmann verboten.

Geplante Flaggen für die Deutschen Kolonien

Für die Deutschen Kolonien wurden auf Anregung des damaligen Staatssekretärs des Reichskolonialamts Wilhelm Solf im Jahr 1914 Entwürfe für Wappen und Flaggen vorgelegt. Diese wurden vom Kaiser geprüft und ihnen größtenteils ohne Einwände zugestimmt. Da der Kriegsbeginn unmittelbar bevorstand, kam es nicht mehr zu einer Verwirklichung der Pläne. Die Wappen und Flaggen wurden somit niemals in den Kolonien verwendet. Farbabbildungen der Wappen existieren nur in einer in den 1930er Jahren veröffentlichten Postkartenserie sowie im Deutschen Kolonialkalender für das Jahr 1940. Aus einem Artikel in den Afrika-Nachrichten aus dem Jahr 1933 geht hervor, dass die Wappenschilde auf den Flaggen ohne Krone und ohne das in den Wappenentwürfen vorgesehene zusätzliche Feld mit einem Reichsadler dargestellt werden sollten.

Flagge Datum Landesteil Beschreibung
Flag of Deutsch-Ostafrika.svg Deutsch-Ostafrika Silberner Löwenkopf auf rotem Grunde.
Flag of Deutsch-Kamerun.svg Deutsch-Kamerun Silberner Elefantenkopf auf rotem Grunde.
Flag of Deutsch-Togo.svg Togoland Stilisierte Ölpalme mit einer heraldischen Schlange auf beiden Seiten auf grünlich bis silberfarbenem Grunde.
Flaggenentwurf 7 Südwestafrika 1914.svg Deutsch-Südwestafrika Silberner Ochsenkopf auf blauem Grunde mit einem darüber liegenden Diamanten.
Flag of Deutsch-Samoa.svg Deutsch-Samoa Drei silberfarbene Hügel mit stilisierten Kokospalmen auf rotem Grunde mit Wellen in blau und silber.
Flag of Deutsch-Neuguinea.svg Deutsch-Neuguinea Heraldischer Paradiesvogel auf grünem Grunde.

Reichsland Elsaß-Lothringen

Die in den Reichslanden offiziell verwendete Flagge war die deutsche Nationalflagge. Inoffiziell war im Elsass die traditionelle rot-weiße Landesfahne beliebt und wurde bei dekorativen Beflaggungen und als Postkartenmotiv häufig verwendet, teils aber auch als Zeichen des Protestes gegen die deutsche Annexion aufgefasst.

Im Jahr 1911 wurde eine eigene Landesverfassung für Elsaß-Lothringen eingeführt; im Jahr darauf schlug das neu geschaffene Landesparlament die Einführung einer elsaß-lothringischen Landesflagge vor. Der Landtag des Reichslandes Elsaß-Lothringen nahm am 25. Juni 1912 einstimmig den in einem Ausschuss erarbeiteten Vorschlag einer rot-weiß gestreiften Flagge an, die im linken Obereck ein gelbes Lothringerkreuz trug. Der Beschluss wurde von den kaiserlichen Regierungsstellen allerdings nie umgesetzt, so dass es zu keiner Änderung kam. Die Flagge wurde privat und zu halboffiziellen Anlässen oft gehisst. Sie war bei deutschen Behörden und Militärs nicht gern gesehen, wurde aber teils auch noch zu Kriegszeiten toleriert.

Die Flucht des deutschen Kaisers Wilhelm II. und der Waffenstillstand von Compiègne führten Anfang November 1918 zur faktischen Selbstständigkeit Elsass-Lothringens. Am 12. November 1918 erklärte sich das Land für unabhängig und die Landesflagge von 1912 zur elsaß-lothringischen Nationalflagge. Mit der Besetzung Straßburgs durch französische Truppen am 21. November, der Anschlusserklärung an Frankreich am 6. Dezember 1918 und der Auflösung des Landes Elsaß-Lothringen am 17. Oktober 1919 durch die französische Zentralregierung ging diese Flagge unter. Sie behielt aber in den folgenden Jahrzehnten eine gewisse Bedeutung als Identifikationssymbol der elsässischen Autonomiebewegung, deren Vertreter ihre rot-weißen Fahnen gelegentlich weiter in der Form mit Lothringerkreuz verwendeten.

Flagge Datum Verwendung Beschreibung
Deutsches Kaiserreich 1870–1918 Flagge für die Reichslande Die deutsche Nationalflagge.
Dienstflagge Elsaß-Lothringen Kaiserreich.svg 1892–1918 Dienstflagge für staatliche Einrichtungen im Reichslande Die Reichsdienstflagge des Auswärtigen Amts mit dem 1891 angenommenen gekrönten Wappenschild von Elsaß-Lothringen im inneren Obereck. Die Flagge wurde am 29. Dezember 1892 angenommen.
Flag of the Republic of Alsace-Lorraine.svg 1912/1918 Flaggenentwurf von 1912, Nationalflagge im November 1918 Am 25. Juni 1912 vom Landtag beschlossene, regierungsamtlich jedoch nicht eingeführte Flagge für die Reichslande; Flagge der unabhängigen Republik Elsaß-Lothringen (12. November 1918 bis 21. November 1918).

Dekorationsflaggen

Dekorationsflaggen waren im Kaiserreich sehr beliebt. Am weitesten verbreitet war die so genannte Reichsadlerflagge, die die schwarz-weiß-roten Farben mit dem Reichsadler kombinierte. An Stelle des Reichsadlers wurden aber auch Darstellungen des Kaisers, der kaiserlichen Familie und komplexe Kombinationen aus diesen Elementen verwendet. In allen Fällen handelte es sich um inoffizielle Flaggen, die von allen Privatpersonen im Kaiserreich verwendet werden durften. Die Flaggen wurden zum Beispiel von Hotels zur Ausschmückung der Fassade eingesetzt. Es handelte sich um reine Dekorationsflaggen ohne offizielle Funktion.

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Reichsadlerflagge.svg Reichsadlerflagge Die Nationalflagge mit einem verbreiterten, weißen Mittelstreifen und einem darin befindlichen, nach links versetzten Reichsadler.
Reichsadlerflagge Var1.svg Reichsadlerflagge (Variante) Flagge mit breitem weißen Mittelstreifen und einem darin befindlichen, nach links versetzten Reichsadler. An die Stelle des oberen und unteren Streifens treten in den Farben der Nationalflagge längs gestreifte Bordüren.
Reichsadlerflagge Var2.svg Reichsadlerflagge (Variante) Die Nationalflagge mit einem verbreiterten, weißen Mittelstreifen und einem darin befindlichen, zentral und vergrößert dargestellten Reichsadler.
Dekorationsflagge-Kaiser.svg Dekorationsflagge Nationalflagge mit Abbildung des Kaisers.

Königreiche

Flagge Datum Landesteil Beschreibung
Flag of Bavaria (striped).svg seit 1878 (offiziell) Königreich Bayern Landesflagge
Flag of the Kingdom of Prussia (1803-1892).svg 1803–1892 Königreich Preußen Flagge des Königreichs
Flag of Prussia (1892-1918).svg 1892–1918 Königreich Preußen Landesflagge
Flag of Prussia Civil Ensign 1892-1918.svg 1892–1918 Königreich Preußen Bürgerliche Flagge
Dienstflagge Staatsfahrzeuge Preußen.svg 1894–1918 Königreich Preußen Dienstflagge für Staatsfahrzeuge und Staatsgebäude der Marine
Preußen Flagge der Zollverwaltung.svg 1894–1918 Königreich Preußen Flagge der Zollverwaltung
Preußen Flagge der Lotsenverwaltung.svg 1894–1918 Königreich Preußen Flagge der Lotsenverwaltung
Preußen Flagge der Fischereiaufsicht.svg 1894–1918 Königreich Preußen Flagge der Fischereiaufsicht
Preußische Kriegs- und Dienstflagge.svg 1906–1918 Königreich Preußen Preußische Kriegs- und Dienstflagge
Preußische Dienstflagge für Binnengewässer.svg (?)–(?) Königreich Preußen Preußische Dienstflagge für Binnengewässer
Flagge Königreich Sachsen (1815-1918).svg 1815–1918 Königreich Sachsen Landesflagge
Flagge Königreich Württemberg.svg 1896–1918 (vor 1896 bereits inoffiziell) Königreich Württemberg Landesflagge

Großherzogtümer

Flagge Datum Landesteil Beschreibung
Flag of the Grand Duchy of Baden (1871–1891).svg 1871–1891 Großherzogtum Baden Bürgerliche Flagge
Flagge Großherzogtum Baden (1891–1918).svg 1891–1918 Großherzogtum Baden Bürgerliche Flagge
Flag of Hesse.svg bis 1918 Großherzogtum Hessen Bürgerliche Flagge
Großherzogtum Hessen Staatsflagge 1839-1903.svg 1839–1903 Großherzogtum Hessen Staatsflagge
Mecklenburg Landesflagge zur See Kaiserreich.svg 1855–1918 Mecklenburg Landesflagge zur See
Flagge Großherzogtümer Mecklenburg.svg 1863–1918 Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz
Landesflagge
Dienstflagge Staatsfahrzeuge Mecklenburg.svg 1895–1918 Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin Dienstflagge für Mecklenburg-Schwerinsche Staatsfahrzeuge und Staatsgebäude für Seeschiffahrt
Mecklenburg Zollverwaltung.svg 1896–1918 Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin Flagge der Zollverwaltung
Mecklenburg Fischereiaufsicht.svg 1896–1918 Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin Flagge der Fischereiaufsicht. Mecklenburg-Schwerin machte keinen Gebrauch von einer Flagge für die Lotsenverwaltung.
Dienstflagge Staatsfahrzeuge Binnenschifffahrt Mecklenburg.svg 1900–1918 Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin Dienstflagge für Mecklenburg-Schwerinsche Staatsfahrzeuge und Staatsgebäude für Binnenschiffahrt
Flagge Herzogtum Oldenburg.svg 1774–1918 Großherzogtum Oldenburg Bürgerliche Flagge
Dienstflagge Staatsfahrzeuge Oldenburg.svg 1902–1918 Großherzogtum Oldenburg Dienstflagge für Staatsfahrzeuge und Staatsgebäude der Marine Oldenburgs
Oldenburg Fischereiaufsicht.svg 1902–1918 Großherzogtum Oldenburg Flagge der Fischereiaufsicht. Oldenburg machte keinen Gebrauch von Flaggen für die Zoll- und Lotsenverwaltung
Flagge Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach (1813-1897).svg 1813–1897 Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach Landes-Flagge,1885 bis 1897 schrittweiser Übergang zu Schwarz-Gelb-Grün
Flagge Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach 1897-1918.svg 1897–1920 Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach Landes-Flagge bis 1920, 1918 kurzzeitig aufgehoben,1920 bis 1922 (kaum verwendete) Gebietsflagge

Herzogtümer

Flagge Datum Landesteil Beschreibung
Flagge Herzogtum Anhalt.svg 1863–1918 Herzogtum Anhalt Landes-Flagge (bis 1935 in Gebrauch)
Flagge Herzogtum Braunschweig.svg 1830–1918 Herzogtum Braunschweig Landes-Flagge (bis 1935 in Gebrauch)
Flagge Königreich Sachsen (1815-1918).svg 1832–1918 Herzogtum Sachsen-Altenburg Landes-Flagge, Ursprünglich als Weiß-Grün bestimmt, zwischenzeitlich aber vorrangige Verwendung von Grün-Weiß, 1888 bis 1895 schrittweiser Übergang zu Weiß-Grün, was letztlich bis 1920 Landesfarbe blieb,1920 bis 1922 Gebietsflagge
Flagge Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha (1826-1911).svg 1830–1918 Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha Landes-Flagge von etwa 1830 bis 19201920 bis 1922 Gebietsflagge
Flagge Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha (1911-1920).svg 1880–1918 Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha Flagge der Behörden bis mindestens 1918 (aber nie offiziell festgelegt)
Flagge Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha (1826-1911).svg 1835–1918 Herzogtum Sachsen-Meiningen Landes-Flagge von 1818 bis 1920, ursprünglich zwar als Weiß-Grün festgelegt, aber in der Praxis Verwendung Grün-Weiß, was 1897 vom Herzog so bestätigt wurde, 1918 kurzzeitig abgeschafft,1920–1923 Gebietsflagge

Fürstentümer

Flagge Datum Landesteil Beschreibung
Fürstentum Lippe c 1858- c 1880.svg ca. 1858– ca. 1880 Fürstentum Lippe Landes- Flagge
Flagge Fürstentum Lippe.svg ca. 1880–1918 Fürstentum Lippe Landes-Flagge
Flagge Fürstentum Reuß ältere Linie.svg ca.1820–1918 Fürstentum Reuß ältere Linie Landes-Flagge1920 bis 1922 Gebietsflagge
Flagge Fürstentum Reuß ältere Linie.svg ca.1820–1918 Fürstentum Reuß jüngere Linie Landes-Flagge1920 bis 1922 Gebietsflagge
Flagge Fürstentum Lippe.svg (?)–ca. 1880 Fürstentum Schaumburg-Lippe Landes-Flagge
Flagge Fürstentum Schaumburg-Lippe.svg ca. 1880–1918 Fürstentum Schaumburg-Lippe Landes-Flagge (verwendet bis 1935)
Flagge Fürstentümer Schwarzburg.svg ca.1815–1918 Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt Landes-Flagge1920 bis 1922 Gebietsflagge
Flagge Fürstentümer Schwarzburg.svg ca.1815–1918 Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen Landes-Flagge1920 bis 1922 Gebietsflagge
Flag of Germany (3-2 aspect ratio).svg ca. 1830–1918 Fürstentum Waldeck und Pyrmont Landes-Flagge (verwendet bis 1929)

Freie und Hansestädte

Flagge Datum Bezeichnung Beschreibung
Staatsflagge Bremen Kaiserreich.svg 1891–1918 Staatsflagge Freie Hansestadt Bremen „Die Staatsflagge ist von Rot und Weiss mindestens achtmal gestreift und längs des Flaggenstocks mit der den Streifen entsprechenden Zahl abwechselnd roter und weisser Würfel in zwei Reihen gesäumt. Die Zahl der roten und die der weissen Streifen soll stets eine gerade sein. In der Mitte hat die Flagge ein viereckiges weisses Feld, in dem, falls sie mindestens zwölfmal gestreift ist, das große Wappen erscheint, jedoch mit der Abänderung, dass an Stelle der Krone ein gekrönter Helm mit rot und weisser Helmdecke tritt; die Helmzier bildet ein nach rechts gewandter, wachsender Löwe, der mit den Pranken den Wappenschlüssel, den Bart nach links gekehrt, senkrecht hält. Wenn die Flagge nur achtfach gestreift ist, so erhält das Mittelfeld das mittlere Wappen.“
Landesdienstflagge der bremischen Schiffahrt.svg 1891–1892 Dienstflagge für Staatsfahrzeuge und Staatsgebäude der Marine, Bremen Staatsflagge Bremens mit dem Mittleren Wappen und einem blauen Anker in der linken oberen Ecke.
Dienstflagge Staatsfahrzeuge Bremen.svg 1895–1918 Dienstflagge für Staatsfahrzeuge und Staatsgebäude der Marine, Bremen Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine mit dem mittleren Wappen Bremens im linken Obereck.
Bremen Zollverwaltung.svg 1895–1918 Dienstflagge der Zollverwaltung Bremen Die Bremer Dienstflagge mit den zusätzlichen Buchstaben „ZV“.
Bremen Lotsenverwaltung.svg 1895–1918 Dienstflagge der Lotsenverwaltung Bremen Die Bremer Dienstflagge mit den zusätzlichen Buchstaben „LV“. Bremen machte keinen Gebrauch von einer speziellen Flagge für die Fischereiaufsicht.
Landesflagge Hamburg Deutsches Kaiserreich.svg seit dem
18. Jh.
Landesflagge der Freien Hansestadt Hamburg „Das rote Flaggentuch im Grössenverhältnisse 1:2, zeigt die weisse Burg des Wappenbildes, deren Achse circa 1/3 der Flaggenlänge vom Flaggenstock entfernt ist. Sie wird von den Handelsschiffen neben der deutschen Nationalflagge gehisst.“
Staatsflagge Hamburg Deutsches Kaiserreich.svg 1894(?)–1918 Staatsflagge der Freien Hansestadt Hamburg „Das Flaggentuch (1:2) zeigt die weisse Burg auf einem blauen Anker mit gelbem Ankerstock gelegt, die Achse des Ankers circa 2/7 der Flaggenlänge vom Flaggenstockrande entfernt. Sie wird von den hamburgischen Staatsfahrzeugen, die nicht oder nur ausnahmsweise im Gebiete der Seeschiffahrt verkehren, geführt.“
Hamburg Dienstflagge Regierungsfz 1893-1921.svg 1894–1918 Dienstflagge für Regierungsfahrzeuge und Gebäude der Marine Hamburgs Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine mit dem Wappen der Hamburger Staatsflagge im linken Obereck. Hamburg machte offenbar keinen Gebrauch von speziellen Flaggen für die Zoll- und Lotsenverwaltung sowie für die Fischereiaufsicht.
Staatsflagge Lübeck Deutsches Kaiserreich.svg 1890–1918 Staatsflagge der Freien und Hansestadt Lübeck „Die Staatsflagge zeigt ein von Weiß über Rot geteiltes Flaggtuch, mit einem weißen Ausschnitt im roten Streifen, in dem der lübische Doppeladler zu stehen kommt.“
Dienstflagge Staatsfahrzeuge Lübeck.svg 1895–1918 Dienstflagge für Staatsfahrzeuge und Staatsgebäude der Seeschifffahrt, Lübeck Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine mit dem Lübecker Doppeladler im linken Obereck.
Lübeck Zollverwaltung.svg 1895–1918 Dienstflagge der Zollverwaltung Lübeck Die Lübecker Dienstflagge mit den zusätzlichen Buchstaben „ZV“.
Lübeck Lotsenverwaltung.svg 1895–1918 Dienstflagge der Lotsenverwaltung Lübeck Die Lübecker Dienstflagge mit den zusätzlichen Buchstaben „LV“
Lübeck Fischereiaufsicht.svg 1895–1918 Dienstflagge der Fischereiaufsicht Lübeck Die Lübecker Dienstflagge mit den zusätzlichen Buchstaben „FA“.
Staatsflagge Binnenschifffahrt Lübeck.svg 1903–1918 Staatsflagge für Staatsfahrzeuge der Binnenschiffahrt, Lübeck Staatsflagge Lübecks mit einem goldfarbenen, klaren Anker in der unteren linken Ecke. Dieser war von „Nordwest“ nach „Südost“ gedreht.

Flaggen der preußischen Provinzen

Flagge Datum Provinz Beschreibung
Flagge Preußen - Provinz Brandenburg.svg 1882–1918 Provinz Brandenburg Landes-Flagge der Provinz Brandenburg.
Flagge Preußen - Provinz Ostpreußen.svg 1882–1918 Provinz Ostpreußen Landes-Flagge der Provinz Ostpreußen.
Flagge Preußen - Provinz Westpreußen.svg 1882–1918 Provinz Westpreußen Landes-Flagge der Provinz Westpreußen.
Provinz Pommern flag.svg 1882–1918 Provinz Pommern Landes-Flagge der Provinz Pommern
Flagge Preußen - Provinz Schlesien.svg 1882–1918 Provinz Schlesien Landes-Flagge der Provinz Schlesien
Flagge Preußen - Provinz Posen.svg 1882–1918 Provinz Posen Landes-Flagge der Provinz Posen
Flagge Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha (1826-1911).svg 1882–1918 Provinz Rheinland Landes-Flagge der Provinz Rheinland
Flagge Preußen - Provinz Westfalen.svg 1882–1918 Provinz Westfalen Landes-Flagge der Provinz Westfalen
Flagge Preußen - Provinz Sachsen.svg 1882–1918 Provinz Sachsen Landes-Flagge der Provinz Sachsen
Flagge Preußen - Provinz Hannover.svg 1882–1918 Provinz Hannover Landes-Flagge der Provinz Hannover
Flagge Preußen - Provinz Hessen-Nassau.svg 1882–1918 Provinz Hessen-Nassau Landes-Flagge der Provinz Hessen-Nassau
Flagge Preußen - Provinz Schleswig-Holstein.svg 1882–1918 Provinz Schleswig-Holstein Landes-Flagge der Provinz Schleswig-Holstein